Maßregel und Freiheitsstrafe

  • Ich habe ein Problem zur Verfahrensweise bzw. anschließenden Berechnung:

    Momentan sitzt der VU in Strafhaft in der JVA A... wurde aufgrund eines Hauptverhandlungstermin einer neuen Strafe in die JVA B verschubt. Die laufende Strafhaft wird nun in der heutigen Verurteilung einbezogen. Gleichzeitig werden noch zweier weitere Strafen anderer Staatsanwaltschaften einbezogen. Gleichzeitig wurde die Unterbringung in einen psychatrischen Krankenhaus angeordnet.Diese Gesamtstrafe ist nach Aussage des Rechtsanwalt sofort rechtskräftig geworden. Die neue Verurteilung liegt zur Einleitung der Vollstreckung noch nicht vor...Eine rechtskräftige Entscheidung wird mir heute noch per Fax übersandt.

    Der Verteidiger möchte vorab, dass der Verurteilte nicht mehr von der JVA B nach JVA A zurückverschubt wird. Der Einzeltransport zurück in die JVA A würde Anfang nächster Woche sein. Er möchte, dass der Verurteilte sofort von JVA B in das ZfP überführt wird.

    Kann ich das vorab machen? Auf der einen Seite könnte ich über die JVA A und über die JVA B ein vorläufiges AE zum zuständigen ZfP schicken lassen! Würdet ihr das tuen...?

    Gleichzeitig habe ich ja dann mit der Berechnung ein Problem:

    Also die neue Gesamtfreiheitsstrafe wird fiktiv ab der einbezogenen Entscheidung berechnet.... Wann würde denn Orga haft stattfinden und wie wäre dies zu berücksichtigen ... wie berechne ich da die höchstfrist... könnt ihr mir das vielleicht mal allgemein erklären, bzw. wenn ihr nähere Angaben benötigt, würde ich morgen früh mehr details heraussuchen ..

    Mir wäre auf jeden Fall sehr geholfen...

    Vielen dank im Voraus...

  • Wenn die Maßregel rechtskräftig ist, muss der VU so schnell wie möglich in die Maßregeleinrichtung. Wenn ein Maßregelplatz vorhanden ist, sollte die Überführung aus der jetzigen JVA erfolgen. Bei der Unterbringung im psych. Khs. gibt es keine Höchstfrist. Die Organisationshaft (Rechtskraft des Urteils bis Tag vor Aufnahme im Khs.) ist vom letzten Drittel der Strafe abzuziehen.

  • Hallo liebe Forengemeinde!

    Ich mache erst seit Kurzem Strafsachen und versuche bereits seit mehreren Stunden durch diese Akte hier durchzukommen - ohne Erfolg.
    Durch Recherche in diversen Kommentaren und dem Internet - auch hier im Forum - bin ich bisher nicht wesentlich weiter gekommen.
    Sollte ich hier falsch sein, bitte ich um Nachsicht, bzw. Verschiebung. :oops:
    Ich bitte euch daher um Hilfe in folgender Angelegenheit:

    Der Verurteilte (derzeit 23 Jahre alt) wurde in meiner Akte Anfang 2015 zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
    Im März 2017 wurde er in einer anderen Sache bei einem anderen Gericht zu 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet.
    Aufgrund dieser anderen Verurteilung wurde in meiner Sache im August 2017 die Bewährung widerrufen.
    Alle Urteile/ Beschlüsse sind rechtskräftig.
    Meine Akte liegt mir nun zur Vollstreckung der Jugendstrafe vor.

    Ich habe bereits die andere Akte, in der der VU untergebracht ist, vorliegen. Daraus ergibt sich, dass der Kollege sich eine Frist für § 67e StGB auf Ende November 2017 gesetzt hat, also in knapp 1 Monat.
    Auch habe ich meiner Akte schon die §§ 44b StVollstrO und 67 VI StGB entnommen.

    Ich habe mir daher bisher folgendes gedacht:
    Grdsl. ist die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen, es sei denn, dass eine andere Reihenfolge (durch den Richter) bestimmt wurde. Dazu hat der Richter jedoch nichts gesagt.
    Ich würde daher die Strafe direkt im Anschluss an die Maßregel vollstrecken wollen, sodass der VU direkt von der Klinik in die JVA fährt.
    Da die Maßregel evtl. bald schon ausgesetzt oder für erledigt erklärt wird, würde ich dafür gerne schon direkt ein vorläufiges Aufnahmeersuchen machen, damit der VU nicht erst "frei" kommt. Wenn das vollzogen ist würde ich die Akte dem Richter geben zur Bestimmung der Anrechnung gemäß § 67 VI StGB.

    Ich habe dabei aber keine Ahnung, an wen ich das AE schicken soll (Klinik oder JVA?) und welchen Inhalt das AE haben müsste.

    Könnt Ihr mir bitte helfen, ob meine Überlegungen so richtig sind und wie es weiter geht? :confused:

    Vielen Dank schonmal allen für die Hilfe!

  • Wenn er erst im März 17 1J 10 M bekommen hat und jetzt (Oktober 17) das Ende der Maßregel im Raum steht, so dürfte doch i. d. R. die gesamte Unterbringungszeit auf die 1 J 10 M anzurechnen sein, es sei denn, erhebliche U-Haftzeiten sind anzurechnen und 2/3 der Parallelstrafe wären schon verbüßt.

  • Ich würde vermutlich zunächst ein normales Aufnahmeersuchen erstellen. Erst wenn eine gerichtliche Entscheidung über eine Anrechnung der verfahrensfremden Unterbringung vorliegt, würde ich ein berichtigtes Aufnahmeersuchen erstellen. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass Unterbringungszeiten, die bereits auf eine andere Strafe angerechnet wurden, zusätzlich auf eine fremde Strafe angerechnet werden.

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