Räumung / Bekl. "zieht wieder ein"...

  • Hallo,

    Gerichtsvollzieher räumt, eine Woche später ist die Bekl. wieder in der Wohnung , da sie sich einen Zweitschlüssel angefertigt hat, und zahlt auch pünktlich ihre Miete. Der Vermieter will sie natürlich raus haben, und möchte eine einstw. Vfg. Ist hierfür überhaupt Raum? Ein Räumungstitel existiert schließlich schon...

  • Ist da der Räumungstitel nicht verbraucht? Da der Gläubiger die Schlösser nicht hat auswechseln lassen, fürchte ich, er muss erneut auf Räumung klagen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Muss er denn auf Räumung klagen? Ich würd eher sagen auf Herausgabe § 985 BGB, da er sich ja unberechtigt in der Wohnung aufhält (es besteht ja kein Mietverhältnis mehr).:gruebel:

  • Ich hab von Räumungen ehrlich gesagt keine Ahnung, aber wenn ich jemanden durch Räumung aus der Wohnung geworfen habe und es kein Mietverhältnis mehr gibt und die Person dringt ohne meine Zustimmung wieder in die Wohnung ein, ist das dann nicht sowas wie Hausfriedensbruch oder Einbruch?

  • Das ist ja echt der Hammer. Muss der Vermieter denn hier überhaupt klagen? Da hat sich jemand unberechtigt in sein Haus eingenistet. Der Mietvertrag war gekündigt, Räumungstitel ist ergangen, Wohnung wurde geräumt - fertig. Was jetzt geschehen ist, ist doch Einbruch. Also Strafanzeige. Und was passiert, wenn der Vermieter jetzt selbst tätig wird? - Tür öffnen, alles rausstellen und Schloss auswechseln?

  • Das ist ja echt der Hammer. Muss der Vermieter denn hier überhaupt klagen? Da hat sich jemand unberechtigt in sein Haus eingenistet. Der Mietvertrag war gekündigt, Räumungstitel ist ergangen, Wohnung wurde geräumt - fertig. Was jetzt geschehen ist, ist doch Einbruch. Also Strafanzeige. Und was passiert, wenn der Vermieter jetzt selbst tätig wird? - Tür öffnen, alles rausstellen und Schloss auswechseln?


    Der Räumungstitel ist verbraucht und der Vermieter in den Besitz der Wohnung gesetzt worden. Er könnte selbst jetzt noch die Schlösser auswechseln lassen - und den blauen Ordnungsdienst (Polizei) rufen.

  • Aber durch die Anzeige ( Strafrechtl.) bekommt er ihn nicht raus. Ich hatte mal nen Fall mit einem Hausbesetzer. Der hat sich in eine Wohnung eingenistet. Eigentümer bekam ihn nur mit Herausgabeklage raus :eek:

    Aber der Fall ist an Dreistigkeit nicht zu überbieten!

  • Ein bischen dumm hat sich der Vermieter ja auch verhalten. In so einem Fall wechselt man die Schlösser aus. Man kann nie wissen, wieviele Nachschlüssel der Mieter gemacht hat.

  • Hm, kann man dem Vermieter jetzt zum Vorwurf machen, dass er die Schlösser nicht gewechselt hat? Klar ist das in so einem Fall sinnvoll, aber sicherlich keine Pflicht.

    Und wenn man jetzt wirklich einen weiteren Räumungstitel braucht, bedeutet das dann, dass ich mich einfach in irgendeiner supergeilen Villa einnisten kann und die Eigentümer müssen mich dann rausklagen?? Es kann ja keinen Unterschied mache, ob ich ne Scheibe einschlage oder einen widerrechlich in Besitz befindlichen Schlüssel benutze, um da rein zu kommen. Das fänd ich jetzt schon irgendwie, hm, etwas seltsam.

  • Der Räumungstitel ist verbraucht.

    Eine einstweilige Vfg. ist - falls der Eigentümer schnell reagiert - m. E. zulässig, falls im Vorprozess rechtskräftig feststeht, dass das Mietverhältnis beendet ist. Dann hätte man die Mieterin wegen verbotener Eigenmacht mit einer einstw. Vfg. schnell wieder draußen. Der Eigentümer muss nur aufpassen, dass er die Zahlung der Miete zurückweist.

  • Er kann eine Einstweilige wg. verbotener Eigenmacht beantragen. Den Fall hatten wir hier schonmal. Da hat der Mieter allerdings behauptet einen mündlichen Mietvertrag geschlossen zu haben und es mußte erneut auf Räumung geklagt werden.

  • Der Eigentümer muss nur aufpassen, dass er die Zahlung der Miete zurückweist.


    Das stimmt. Wenn der Vermieter die Miete animmt und nicht sofort zurücküberweist, könnte man davon ausgehen, dass stillschweigend ein neues Mietverhältnis zustande gekommen ist. Und dann hat der Vermieter schlechte Karten.

  • Wenn ich nach Hause in meine Wohnung komme und jemand ist dort eingebrochen und sitzt jetzt auf meiner Couch, weil er sich von meinem Schlüssel ein Duplikat hat machen lassen, dann weiss ich schon, was ich mache...
    ...neiiiin, nicht was Ihr jetzt denkt...
    Das ist ja wohl an Dreistigkeit nicht zu überbieten...

  • Wenn ich nach Hause in meine Wohnung komme und jemand ist dort eingebrochen und sitzt jetzt auf meiner Couch, weil er sich von meinem Schlüssel ein Duplikat hat machen lassen, dann weiss ich schon, was ich mache...
    ...neiiiin, nicht was Ihr jetzt denkt...
    Das ist ja wohl an Dreistigkeit nicht zu überbieten...



    Dreist ja, aber Einbruch und Sachbeschädigung nein. Und "Meine Wohnung" ist auch nicht so einfach. Zumindest musst Du nach der Räumung einen Stuhl hineinstellen und damit Offensichtlich machen, dass Du den Wohnraum ab sofort selber nutzt. Sonst kommst Du in die Hausbesetzer-SChleife

  • Sorry, aber das ich einen Räumungstitel brauche, um einen Einbrecher aus meiner Wohnung zu bekommen, halte ich für ziemlich grenzwertig. Und die Tatsache, dass der Einbrecher Miete zahlt ändert ja wohl nix an der Tatsache, dass er trotzdem ein Einbrecher ist. Ich habe immer gedacht, solche komischen Sachen gibts nur in Amerika....

  • Wenn jemand bei mir zuhause, wo ich auch wohne einbricht und sich einnistet, der verlässt das Haus im Sarg ! :teufel: Aber man muss hier unterscheiden: der Vermieter wohnt derzeit nicht selbst in dieser Wohnung. Die steht wohl nach Räumung leer. Und da gehts dann klassisch wie gelernt Herausgabe ggf . im Wege der einstweiligen.

  • Ich mache heute extra länger, weil ich gerade einen Räumungsschutzantrag zurückweisen will. Man hat ja schon einiges gesehen, aber das ein Geräumter wieder "einzieht", das hatte ich auch noch nicht... :eek: :wechlach:
    Ich neige auch zur Variante mit der einstw. Vfg., da ich ebenfalls meine, der Räumungstitel ist verbraucht.

    Dass ich privat auch eher zur Ansicht von Robert1 neige, lasse ich mal eher am Rande stehen... :teufel:

  • Wenn ich Eigentümer der Wohnung bin, sollte es doch eigentlich mir überlassen sein, wie ich meine Wohnung nutze - egal, ob ich jetzt einziehe oder es toll finde, wenn sie leer steht und einstaubt. Es kann doch nicht sein, dass jemand, der in eine leer stehende Wohnung einbricht und sich einnistet nur mit ner Klage wieder rausgeworfen werden kann! Falls doch kann ich mir also ne schöne Villa im Taunus suchen, die gerade leer steht, ziehe da ein, behaupte dann auch noch, dass ein mündlicher Mietvertrag geschlossen wurde und bin da für die nächsten Monate nicht mehr rauszubekommen?!?

  • Natürlich erspart die Axt im Haus den Zimmermann. Die Frage ist nur: Die zivilrechtliche Selbsthilfe im Rahmen der Besitzschutzvorschriften hat der Eigentümer vielleicht schon durch Zeitablauf versäbelt und/oder: er kann oder will nicht mit Gewalt rein: der Einnistende hat ja einen Schlüssel. Also hat er, statt sofort gem. der §§ 854 ff. BGB die eigene Tür einzutreten vielleicht lieber die Polizei gerufen, und die Verweist dann ans Amtsgericht. Also einstweilige Verfügung.

    Jetzt könnte man sich ganz perfide fragen: wenn die Frist für den Besitzschutz rum ist, reicht's dann noch für die Eilbedürftigkeit für die einstweilige Verfügung?

  • Wenn ich nach Hause in meine Wohnung komme und jemand ist dort eingebrochen und sitzt jetzt auf meiner Couch, weil er sich von meinem Schlüssel ein Duplikat hat machen lassen, dann weiss ich schon, was ich mache...
    ...neiiiin, nicht was Ihr jetzt denkt...
    Das ist ja wohl an Dreistigkeit nicht zu überbieten...



    Dreist ja, aber Einbruch und Sachbeschädigung nein. Und "Meine Wohnung" ist auch nicht so einfach. Zumindest musst Du nach der Räumung einen Stuhl hineinstellen und damit Offensichtlich machen, dass Du den Wohnraum ab sofort selber nutzt. Sonst kommst Du in die Hausbesetzer-SChleife



    Das ist die Wohnung des Gläubigers. Ob ein Stuhl drin steht, oder nicht. Durch die Räumung hat die geräumte Mieterin eben kein Besitzrecht mehr... aber das ist jetzt OT.

    Schon klar wie es weitergehen müsste: Herausgabe, einstw. Vfg, Gerichtsvollzieher, wieder Kosten...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!