Bestattung einmal anders

  • ... Angehörige ersten Grades vor Angehörigen zweiten grades!Demnach kann auch die Schwester das Geld verlangen, da die Bestattung standesgemäß sein "soll"...

    Da du dich da so gut auskennst, gleich mal ein Frage. Kann der Bruder eines Verstorbenen die selbst verauslagten Beerdigungskosten von der (erwachsenen) Tochter des Verstorbenen erstattet verlangen, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde und die Tochter ablehnt, weil sich ihren Vater (EL) nicht gekannt und keinen Kontakt zu ihm hatte?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ... Angehörige ersten Grades vor Angehörigen zweiten grades!Demnach kann auch die Schwester das Geld verlangen, da die Bestattung standesgemäß sein "soll"...

    Da du dich da so gut auskennst, gleich mal ein Frage. Kann der Bruder eines Verstorbenen die selbst verauslagten Beerdigungskosten von der (erwachsenen) Tochter des Verstorbenen erstattet verlangen, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde und die Tochter ablehnt, weil sich ihren Vater (EL) nicht gekannt und keinen Kontakt zu ihm hatte?

    In der Theorie schon. "Nicht gekannt und kein Kontakt" hat laut höchstrichterlicher Rechtsprechung keinerlei Auswirkungen auf die Bestattungspflicht, die sich an das Totenfürsorgerecht anknüpft. Dies bedeutet, dass die Tochter immer vorrangig wäre. Aber ob der Bruder das Geld einklagt und gewinnt ist die zweite Seite der Medaille, da beide grundsätzlich bestattungspflichtig sind, der Bruder jedoch nachrangig. In der PRaxis wird dies so gehandhabt, dass Nachrangige die Bestattung ablehnen - aus Angst auf den Kosten sitzen zu bleiben- (wenn Vorrangige vorhanden) und dann von Amts wegen bestattet wird, die kosten dann jedoch die Tochter zu tragen hat. Schließlich geht es von Amts wegen auch darum festzustellen, was der Wunsch des Verstorbenen wäre. Ob derartige Klagen bereits Erfolg hatten kann ich nicht sagen, da ich dies nicht mehr mitbekomme. Der Bruder kann sich aber evtl. mit einem Antrag auf Bestattunskosten gem §74 SGB XII an den zuständigen Sozialhilfeträger wenden. Hier jedoch liegt das PRoblem darin, dass die Tochter Ihre Vermögensverhältnisse offen legen müsste. Wenn sie das nicht tut, hat der Onkel Pech, da das Sozialamt wegen fehlender Mitwirkung ablehnt, da auf die Unterhaltspflicht abgestellt wird! Hierbei ist zwingend die Leistungsfähigkeit der Tochter zu prüfen! Hier muss dann der Onkel zwingend klagen!


    ABER: Zu Prüfen wäre, ob nicht noch Geld auf dem Konto des VErstorbenen liegt, das die Bestattungskosten abdecken würde! Leute schlagen aus verscheidensten Gründen die Erbschaft aus. Auch wenn Geld vorhanden ist.

    Auch hier wieder:angewandtes Recht ist bayerisches Recht

    Einmal editiert, zuletzt von Nbg (25. Juli 2012 um 12:31)

  • In der Theorie schon. "Nicht gekannt und kein Kontakt" hat laut höchstrichterlicher Rechtsprechung keinerlei Auswirkungen auf die Bestattungspflicht, die sich an das Totenfürsorgerecht anknüpft. Dies bedeutet, dass die Tochter immer vorrangig wäre...

    Danke. Mir geht es auschließlich um die Frage, ob ein Anspruch (der immer theoretisch ist) des Bruders besteht ("verlangen kann") , unabhängig davon, ob dieser vollstreckt werden kann oder Ersatzansprüche gegen den Soz.hilfeträger (oder and. Dritte) bestehen.

    Wie deiner Antwort entnehme, besteht ein Anspruch, da die Bestattungspflicht auf Grund des fortbestehenden Totenfürsorgerechts auch ohne vorhandenen Kontakt weiter gilt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • In der Theorie schon. "Nicht gekannt und kein Kontakt" hat laut höchstrichterlicher Rechtsprechung keinerlei Auswirkungen auf die Bestattungspflicht, die sich an das Totenfürsorgerecht anknüpft. Dies bedeutet, dass die Tochter immer vorrangig wäre...

    Danke. Mir geht es auschließlich um die Frage, ob ein Anspruch (der immer theoretisch ist) des Bruders besteht ("verlangen kann") , unabhängig davon, ob dieser vollstreckt werden kann oder Ersatzansprüche gegen den Soz.hilfeträger (oder and. Dritte) bestehen.

    Wie deiner Antwort entnehme, besteht ein Anspruch, da die Bestattungspflicht auf Grund des fortbestehenden Totenfürsorgerechts auch ohne vorhandenen Kontakt weiter gilt.

    JA, siehe mein Beitrag unter: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ch-die-Betreute

  • Kann nbg nur zustimmen. Die Reihenfolge der Kostentragungspflicht ergibt sich bei Dir aus § 10 des sächsischen Bestattungsgesetzes. Ob man daraus auch einen Anspruch der Angehörigen untereinander basteln kann oder ob das nur das öffentliche Recht betrifft, weiß ich allerdings nicht, würde es aber annehmen.Ich habe mal eine Entscheidung aus Niedersachsen gelesen, da hat die Mutter die Tochter als kleines Kind ins Heim gegeben und die kannten sich persönlich gar nicht, die Tochter musste aber trotzdem zahlen. Ich glaube, die Voraussetzungen, nicht zahlen zu müssen, sind sehr eng.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Kann nbg nur zustimmen. Die Reihenfolge der Kostentragungspflicht ergibt sich bei Dir aus § 10 des sächsischen Bestattungsgesetzes. Ob man daraus auch einen Anspruch der Angehörigen untereinander basteln kann oder ob das nur das öffentliche Recht betrifft, weiß ich allerdings nicht, würde es aber annehmen.Ich habe mal eine Entscheidung aus Niedersachsen gelesen, da hat die Mutter die Tochter als kleines Kind ins Heim gegeben und die kannten sich persönlich gar nicht, die Tochter musste aber trotzdem zahlen. Ich glaube, die Voraussetzungen, nicht zahlen zu müssen, sind sehr eng.

    Sind de facto auf Straftaten beschränkt! Es muss sich wirklich um ernste VErfehlungen handeln, die auch gerichtlich aktenkundig sind, oder z.B. beim Jugendamt aktenkundige Verfehlungen die eine Heranziehung im Rahmen der Billigkeit erschweren würden.

    [FONT=&quot]Für die Feststellung des bestattungspflichtigen Angehörigen sowie Geltendmachung des gesetzlichen Kostenersatzanspruches zählt nur das Abstammungsverhältnis.[/FONT]

  • Übrigens, "der Bruder" hat durch die Instanzen bis zum BGH vor kurzem verloren (=keinen Anspruch gg. T.), wie der BGH auch ausgeführt hat, ist es zivil -(und damit bundesrechtlich) unerheblich, was die öffentl. rechtl. Bestattungsvorschriften der Länder hierzu regeln, da diese vorrangig der Gefahrenabwehr dienen. :teufel: :cool:

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Übrigens, "der Bruder" hat durch die Instanzen bis zum BGH vor kurzem verloren (=keinen Anspruch gg. T.), wie der BGH auch ausgeführt hat, ist es zivil -(und damit bundesrechtlich) unerheblich, was die öffentl. rechtl. Bestattungsvorschriften der Länder hierzu regeln, da diese vorrangig der Gefahrenabwehr dienen. :teufel: :cool:

    also ein Paradebeispiel wie zivilrecht mit hoheitlichem Handeln vereinbar ist...

    was leider nichts daran ändert, das die hoheitliche Betrachtung der SAch- und Rechtslage gerichtlich anerkannt ist,also auch vollzogen wird. Schlimm für diejenigen, die sich aus moralischer Sicht bereit erklären etwas zu tun, was sie nicht müssten.
    Wird unweigerlich zu weiterem Verfall der Moral führen.

    ist das dieses?


    Hast Du das Aktenzeichen? Oder DAtum des Urteils? Dann schau ich mir das mal an.


    DAs BGH hat aber auch Zweifel daran, dass die Vorinstanz richtig entschieden hat!

    10
    Soweit das Berufungsgericht dies mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Totenfürsorge lediglich ein Recht der nächsten Angehörigen des Verstorbenen begründe, diese aber nicht verpflichte, für die Bestattung des Erblassers zu sorgen, liegt dem ein fehlerhaftes Verständnis der Totenfürsorge zugrunde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die nächsten Angehörigen, wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen hinsichtlich seiner Bestattung nicht vorliegt, das Recht und die Pflicht trifft, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden (
    RGZ 154, 269, 270 f.; Senatsurteil vom 26. Oktober 1977 - IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15 unter 1; BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834 unter II 1).


    Es wurde hier jedoch vorrangig auf den Willen des VErstorbenen, sowie dem was er gewollt hätte, abgestellt.

    Die Vorinstanz war jedoch der Meinung, dass der VErstorbene eine BEstattung durch die Tochter nicht wünschte, und argumentierte , dass der Bruder der nächste Angehörige sei, weil er ihm "am nächsten Stand". Das erschüttert nicht die gängige Praxis, dass die Abstammung zählt. Dies hier war nur ein Sonderfall, da die REchtsfrage "nicht entscheidungserheblich war und deshalb keine die Entscheidung tragende Divergenz zu der dargestellten Gegenauffassung vorlag."

    Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass wie bereits erwähnt, der Wille des Toten zählt, wenn der nicht bekannt ist, die Länderrechtliche Regelung.

    Der letzte Wille auber wohl auch nur, wenn für den Wunsch das Geld da ist. Lehnen die Angehörigen den Wunsch ab, weil er nicht finanzierbar ist und der Tote nicht vorgesorgt hatte, dürfte sich die Realisierung mehr als schwierig gestalten.

    Der Bruder hat es aber freiwillig beauftragt, wodurch die Entscheidung der Vorinstanz nachvollziehbar scheint. Es ist im Allgemeinen stets so, dass derjenige der Beauftragt auch die Kosten zu tragen hat. Darauf wird von einer Behörde auch hingewiesen. Ob die Beauftragung durch Hinweis von Amts wegen erfolgte, lässt sich da jedoch nicht rauslesen.
    Grundsätzlich lässt sich aber eines zusammenfassen, es gibt einen Unterschied zwischen Verwaltungsgericht, Sozialgerich und Zivilgericht. Es kann immer etwas anderes rauskommen. Leider.

    2 Mal editiert, zuletzt von Nbg (25. Juli 2012 um 15:05)

  • Genau der Beschluss. Ob schlimm, mag ich mal nicht beurteilen, aus Sicht der T. sicher supi, alles eine Frage des Standpunktes. Der Punkt ist, dass die Bestattungskostenproblematik sehr kompliziert ist und man genau prüfen (insb. mit Rspr.) sollte, wer, will was, von wem woraus und man leicht daneben greifen kann.

    (Ich hoffe mal, du bist mir nicht böse, dass ich dich etwas gefoppt habe, :oops:, aber scheint wohl nicht so. :))

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Genau der Beschluss. Ob schlimm, mag ich mal nicht beurteilen, aus Sicht der T. sicher supi, alles eine Frage des Standpunktes. Der Punkt ist, dass die Bestattungskostenproblematik sehr kompliziert ist und man genau prüfen (insb. mit Rspr.) sollte, wer, will was, von wem woraus und man leicht daneben greifen kann.

    (Ich hoffe mal, du bist mir nicht böse, dass ich dich etwas gefoppt habe, :oops:, aber scheint wohl nicht so. :))

    einen gewissen Beigeschmack hatte diese Fangfrage schon, aber was solls. Solange ich vor GEricht immer gewinne, gönn ich´s dir. Gehöre aber auch zu der Fraktion die fleißig belehren und Urteile lesen, und Kommentar wälzen... :)

    Man muss ja auch ergänzend eines sagen, leider ist der Sachverhalt nicht vollkommen klar. Ich hab die Entscheidung des BGH gelesen, schön, aber um dies alles einzuordnen, wären die anderen Urteil mit SAchverhaltsdarstellung wichtig gewesen. Diese sind aber nicht online. Ich teile aber die MEinung des Gerichts, dass dies keine Grundlegende Bedeutung für den Altag im hoheitlichen Bestattungsrecht hat. U.a. ist auch nicht klar, ob der Bruder aufgefordert wurde die Bestattung vorzunehmen oder die komplett freiwillig ohne Veranlassung tat. Das wäre aber hier wichtig gewesen zu wissen, wie noch andere Feinheiten auch.

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