Gläubigerausschuss und § 78 InsO

  • Hallo,

    ich möchte hier gerne mal folgendes Thema zur Diskussion stellen (oder vielleicht hat jemand noch weitere Rechtsprechung):

    In einer Gläubigerversammlung wird durch die Forderungsmehrheit der Absonderungsberechtigten ein Gläubigerausschuss gewählt, der diese majorisiert. (Es gibt 3 Absonderungsberechtigte und diese haben sich neben 2 anderen in diesen Ausschuss gewählt). Es wird ein Antrag gem. § 78 InsO gestellt. Die Frage ist nun, ob § 78 InsO überhaupt Anwendung findet. Hat jemand damit schon Erfahrung gemacht ?
    Es gibt letztlich nur eine Entscheidung, die des AG Köln, die besagt, dass § 78 I InsO keine Anwendung findet. So auch der Münchener Kommentar und Haarmeyer.
    Die andere Ansicht ( Kübler/Prütting, Pape u.a.) sind zwar wohl in der Mehrzahl, begründen dieses aber nicht besonders.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Autsch, das Problem möchte ich nicht haben.
    Eigene Erfahrungen habe ich dazu nicht gemacht, aber ich meine , das die Bestellung und Besetzung des Gläubigerausschusses alleine nicht für sich den gemeinsamen Interessen aller Gläubiger widersprechen kann. Es geht um Unterstützung und Überwachung der Verwaltung (§ 69), wie soll das den Interessen der Gläubigerschaft entgegenlaufen?

  • Haste Recht. Ich habe deswegen den Antrag auch zurückgewiesen. Sehr geholfen hat da der Münchener Kommentar. Der ist wirklich gut.

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