Edit by Kai: gelöscht wegen Klarnamenverbot
Ich bitte um zukünftige Beachtung
Schuldnerberatungen dubioser Art
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JosefStamm -
7. August 2006 um 18:54
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Naja - wenn sie halten, was sie für 25,- €/Mon. (bei bis zu 3 Gläubigern - jeglicher Briefverkehr etc.) versprechen... hört es sich eigentlich gar nicht so schlecht an.
Insgesamt hören sich die Tipps beim ersten Lesen auch nicht so dubios an, wie man es erwarten würde.
Aber Sitz in den Niederlanden - da klingeln bei mir irgendwie die Alarmglocken ... ?! -
Ich habe ein verdammtes Ziehen in der Nackengegend...kein gutes Zeichen! [Blockierte Grafik: http://www.schildersmilies.de/schilder/vergisses.gif]
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Viel Allgemeines in den Tips und für das Eingemachte bedarf es Moneten, welcheder Schuldner ja gerade nicht hat.
Und da wo der Tenor lautet: wir helfen das Geld auf die Seite zu schaffen, da kann nur Vorsicht geboten sein. -
Zitat von the bishop
Naja - wenn sie halten, was sie für 25,- €/Mon. (bei bis zu 3 Gläubigern - jeglicher Briefverkehr etc.) versprechen... hört es sich eigentlich gar nicht so schlecht an.
Hast du auch das gelesen?[FONT=Verdana, Arial, Helvetica] Der Beratungsvertrag wird für 1 Jahr geschlossen. Und wie viele Schreiben schickt man denn an einen Gläubiger mit titulierter Forderung. Das Ganze wird wahrscheinlich auch immer ein Standardtext sein.
Und dann noch:[/FONT][FONT=Verdana, Arial, Helvetica] Bitte keine Einschreiben!
Warum klingt das so nach Briefkastenfirma?Außerdem sind die Informationen teilweise seit mehreren Jahren nicht aktualisiert.
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Wenn es mit der Schuldenbereinigung nichts wird, können die keine Bescheinigung nach § 305 InsO erteilen. Außerdem sind sie teurer als bei anwaltlicher Tätigkeit (wenn es keinen BerH-Schein gibt) und Abrechnung aufgrund einer Honorarvereinbarung analog 2504 ff RVG. Aus verschiedenen anderen Gründen juckt es mich sehr stark in den Fingern, morgen mal der RAK Köln zu schreiben.
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Äußerst toll finde ich den vorbereiteten Antrag bei "Kontopfändung" auf Aufhebung dieser mangels pfändbarem Einkommen...nach § 765 a ZPO.:behaemmer
Dann müsste man ja jeden PfÜB aufheben nur weil d. Schu. irgend eine Soz.leistung empfängt, nicht arbeiten geht u d. Gl. eh nix davon bekommt.
Ja, nee, is schon klar! -
Junge Junge, da zieht es mir die Schuhe aus. Wenn Gläubiger pfänden ist das also Schikane? Und interessant: "richten Sie besser gleich ein Konto auf jemanden anders ein"........
Das ist schon echt pervers! Gibt's da nichts von der STA? -
Hallo,
nicht überall wo "Schuldnerberater" drauf steht, ist auch Schuldnerberater drin (tatsächlich gibt es mittlerweile wohl mehr solche "Regulierer" als echte Schuldnerberater, ).
Obwohl der Anbieter (offiziell) in den Niederlanden sitzt, ist er doch ein ein regelmäßiger Gegenstand deutscher Rechtsprechung, VG Aachen 3 K 354/04:Zitat
Am 1. Februar 1999 verurteilte das Amtsgericht (…) wegen vorsätzlichen Verstosses gegen das Rechtsberatungsgesetz zu einer Geldbuße von 1.000,00 DM (…)Am 4. Juni 199 wies das Oberlandesgericht (…) die Sache an das Amtsgericht zurück mit der Begründung, dass das Urteil hinsichtlich der Vorwerfbarkeit der Tatbestandsverwirklichung unvollständig sei, möglicherweise läge ein Verbotsirrtum vor.Daraufhin verurteilte das Amtsgericht (…) mit Urteil vom 18. Oktober 1999 zu einer Geldstrafe von 700,00 DM wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Mit Urteil vom 1. Dezember 1999 verurteilte das Landgericht (…) unter Abänderung des am 28. Mai 1999 verkündeten Urteils des Amtsgerichts (…) - - zur Zahlung von 4.211,00 DM an die damalige Klägerin, weil (…) gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hatte und somit der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag nach § 134 BGB nichtig war.
Am 1. August 2000 lehnte die Beklagte einen Antrag der (…) ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 u.a. mit der Begründung zurück, die erforderliche Zuverlässigkeit des Betreibers (…) sei nicht gegeben, da dieser ständig gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe, er wegen falscher Verdächtigung bestraft worden sei (Urteil des Amtsgericht (…) vom 17. März 1999) und weitere Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. anhängig seien. Die anschließend am 2. November 2000 erhobene Klage (3 K 2527/00) nahm die (…) in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2002 zurück, nachdem Herrn (…) die beim Amtsgericht (…) anhängigen Strafverfahren und vorgehalten worden waren.
Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2004 kündigte die Beklagte der Klägerin die Ablehnung ihres Antrags vom 12. Februar 2003 u.a. mit der Begründung an, die beruflichen Tätigkeiten des Herrn (…) könnten nicht als ausreichende praktische Erfahrung in schuldnerberaterischer Tätigkeit anerkannt werden. Herr (…) habe selbst mehrmals erfolglos versucht, eine Anerkennung nach § 305 InsO zu bekommen. Es bestehe der Verdacht, dass die Klägerin lediglich die rechtswidrige Tätigkeit der in den Niederlanden ansässigen (…) in Deutschland legalisieren wolle. (…)
Die Klägerin mit der Bezeichnung (…), hat am 17. Februar 2004 (ohne auf das Anhörungsschreiben zu reagieren) Untätigkeitsklage erhoben.
(…)
Die Klägerin beantragt die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 28. April 2004 zu verpflichten, sie als geeignete Stelle gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzuerkennen.Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
(…)
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Strafakte der Staatsanwaltschaft (…) Bezug genommen.Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch (…) auf Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. (…)
An die Geeignetheit einer Verbraucherinsolvenzberatungsstelle im vorgenannten Sinne sind hohe Anforderungen zu stellen. Denn durch die Zulassung nur geeigneter Stellen sollen wichtige Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Die Berater stehen in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihren Kunden, die wegen ihrer finanziellen Notlage besonderer Beratung bedürfen, die nur von Erfahrenen und Geschulten gewährleistet wird. Zur Abwehr von Gefahren für die Kunden und die Allgemeinheit ist erforderlich, dass auch an die praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung hohe Anforderungen gestellt werden. Die praktische Erfahrung kann daher nach Ansicht des Gerichts nicht an einer Stelle erworben werden, die in ihrer Berufsausübung gerade bei der hier maßgeblichen Schuldnerberatung über Jahre hinweg gegen geltendes Recht verstoßen hat und von der daher keine Vorbildwirkung ausgehen kann.
(…)
cam -
Da kommt ein Schuldner stolz zum e.V. Termin und legt den Vertrag einer sog. Schuldnerberatungsfirma vor. Bei ihm waren so 250-300 DM monatlich pfändbar. Und das wurde nun gerecht verteilt. Nach drei Jahren erfolgte die erste Zahlung an einen Gl, bis dahin wurde nur auf Gebühren dieser Beraterfirma gezahlt. Traurig, daß es Firmen gibt, die in Not geratene derart abzocken.
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Zitat von jalu
Äußerst toll finde ich den vorbereiteten Antrag bei "Kontopfändung" auf Aufhebung dieser mangels pfändbarem Einkommen...nach § 765 a ZPO.:behaemmer
Dann müsste man ja jeden PfÜB aufheben nur weil d. Schu. irgend eine Soz.leistung empfängt, nicht arbeiten geht u d. Gl. eh nix davon bekommt.
Ja, nee, is schon klar!Dazu gibt es aber entsprechende Rechtsprechung. Die Frage, ob in solchen Fällen überhaupt oder bei weiteren Voraussetzungen wie einer drohenden Kontokündigung aufzuheben ist, wird ganz unterschiedlich beurteilt.
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Ich hatte einen Rentner aus der 70-er Klasse, Rente weit unter dem Mindestbetrag aus der Tabelle. Und da sich nichts ändern wird, wollte ich die Pfändung schon aufheben und was sehe ich dann auf dem Kontoauszug: Mein Paradebeispiel für den Grund des Fortbestands der Pfändung: Den Lottogewinn (sage und schreibe 2 Euro und ein bischen).:(
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@§ 21 BGB :
ok - ok : Ich hatte den Text nur überflogen und das mit dem Jahresvertrag überlesen...
Das mit dem Sitz in den Niederlanden und "keine Einschreiben bitte" verstärkt das Nackenziehen zu den Mindestkosten von dann insg. 300,- € (für 1 Jahr) doch erheblich...;) -
Ich hatte letzte Woche mal eine kurze Mail an die RAK geschickt. Erwartungsgemäß war der Anbieter dort bereits bekannt und man befaßt sich mit ihm.
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