Nachlasskonten bei Zugewinngemeinschaft

  • Hallo zusammen,
    ich habe da mal eine kurze Frage: Beim Tod einer Person einer Zugewinngemeinschaft fällt doch die Hälfte der zugewonnenen Güter während der Ehe in den Nachlass - abgesehen von Schenkungen, Erbe usw. Wie sieht es bei Konten aus, die der hinterbliebene Ehepartner alleine unterhält, bei denen der verstorbene höchstens eine Vollmacht hat? Theoretisch gehört doch dem Verstorbenen die Hälfte davon, wenn der Hinterbliebene das Geld während der Ehe verdient hat, oder?

    Vielen Dank schon einmal im Voraus

  • Die der Eingangsfrage zugrunde gelegte Ausgangsthese ist unzutreffend und führt demzufolge auf eine falsche Fährte.

    Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besagt lediglich, dass das Vermögen der Eheleute während der Ehe getrennt bleibt. Wem was während der Ehe gehört, entscheidet sich somit nach der dinglichen Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände. Und damit ist die Ausgangsfrage bereits im Kern beantwortet: Es kommt nur auf die Kontoinhaberschaft an, während insoweit erteilte Vollmachten -wie auch sonst- völlig irrelevant sind. Die Vollmacht besagt nur, wer verfügen darf, aber nicht, wer Gläubiger ist. Damit fällt das Guthaben eines Ehegatten voll in den Nachlass, wenn er alleiniger Kontoinhaber war, während es nur zur Hälfte zum Nachlass gehört, wenn die Ehegatten in Form des "Und-Kontos" bzw. des "Oder-Kontos" gemeinschaftliche Kontoinhaber waren.

    Eine völlig hiervon zu trennende Frage ist, wie der Zugewinn ausgeglichen wird, wenn die Ehe durch das Ableben eines Ehegatten aufgelöst wird. Bei gesetzlicher Erbfolge geschieht dies durch die pauschalierte Erbteilserhöhung des § 1371 Abs.1 BGB, wobei der Ehegatte hier wählen kann, ob er die Erbschaft ausschlägt, um den "kleinen" Pflichtteil zuzüglich normalem Zugewinnausgleich zu verlangen (§§ 1371 Abs.3 i.V.m. Abs.2
    BGB). Ist der Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, so hat er die gleichen Rechte auch ohne Ausschlagung (§ 1371 Abs.2 BGB).

  • Wenn ich himbeere richtig verstanden habe meinte sie aber ein Konto des überlebenden Ehegatten. Wie juris richtig sagt fällt der überhaupt nicht in den Nachlaß. Aber wenn ich das Erbrecht noch richtig im Kopf habe kann doch der überlebende Ehegatte auch ohne Ausschlagung wählen ob er den erbrechtlichen oder die güterrechtlichen Zugewinnausgleich nimmt. Oder?

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • War der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Erbfalls Alleininhaber eines Kontos, so fällt das betreffende Guthaben überhaupt nicht in den Nachlass.

    In Ergänzung der Stellungnahme in #4 ist allerdings darauf hinzuweise, dass es auch Fälle gibt, bei welchen die Kontoinhaberschaft für sich alleine nicht für die (endgültige) Berechtigung der Ehegatten und die Nachlasszugehörigkeit der betreffenden Guthaben maßgeblich ist. Man denke etwa an den Fall, dass ein Ehegatte ein ihm alleine gehörendes Grundstück verkauft, der Kaufpreis mangels vorhandenen Einzelkontos auf ein Gemeinschaftskonto der Eheleute überwiesen wird und der verkaufende Ehegatte kurz nach dem Eingang des Geldes verstirbt. Hier fällt natürlich der gesamte Kaufpreis in den Nachlass, während der Kaufpreis überhaupt nicht zum Nachlass gehört, wenn nach dem Geldeingang nicht der verkaufende, sondern der andere Ehegatte verstirbt.

    Zitat claudia:

    Aber wenn ich das Erbrecht noch richtig im Kopf habe kann doch der überlebende Ehegatte auch ohne Ausschlagung wählen ob er den erbrechtlichen oder die güterrechtlichen Zugewinnausgleich nimmt. Oder?

    Das kann schon deshalb nicht zutreffend sein, weil der Ehegatte bei Geltendmachung des güterrechtlichen Zugewinns mangels Ausschlagung trotzdem mit seinem nach § 1371 Abs.1 BGB erhöhten Erbteil im Erbschein berücksichtigt werden müsste. Dann hätte er also beides!

    Vielleicht liegt eine Verwechslung mit der (zu verneinenden) Frage vor, ob der von der Erbfolge ausgeschlossene Ehegatte statt des kleinen Pflichtteils samt Zugewinn den großen Pflichtteil ohne Zugewinn verlangen kann?

  • juris liegt nicht richtig:

    Nachder Rechtsprechung des BGH und einigerOberlandesgerichte zur stillschweigend eingegangenen Bruchteilsgemeinschaft anForderungen in Bezug auf ein Einzelkonto eines Ehegatten können Ehegattenjederzeit, auch stillschweigend, eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, dernicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren (OLG Brandenburg,Urt. v. 07.09.2010 - 10 UF 15/10, bei jurisRn. 50, mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 11.09.2002 - XIIZR 9/01, FamRZ 2002,1696 = NJW 2002, 3702, 3703 und BGH, Urt. v.19.04.2000 - XII ZR 62/98, FamRZ2000, 948, bei juris Rn. 16; grundlegend: BGH, Urt. v. 07.04.1966 - II ZR 275/63, bei juris Rn.17 ff.; s.a. schon OLG Brandenburg, Urt. v. 25.04.1996 - 9 U 4/96, bei juris Rn. 14; OLGNaumburg, Urt. v. 26.06.2006 - 10U 23/06, bei juris Rn. 38; OLG Celle, Urt. v. 28.03.2008 – 18 UF 120/07, bei juris Rn.29). Eine derartige konkludente Vereinbarung ist anzunehmen, wenn sich imHinblick auf die eingezahlten Sparguthaben eine gemeinsame Zweckverfolgung derParteien feststellen lässt (BGH, Urt. v. 19.04.2000 - XIIZR 62/98, bei juris Rn. 16; OLG Brandenburg, Urt. v. 07.09.2010 - 10 UF 15/10, bei jurisRn. 50). Die Rechtsprechung hat eine solche gemeinsame Zweckverfolgung bejaht,wenn zwischen den Ehegatten Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beidenzugute kommen sollen (BGH, Urt. v. 19.04.2000 - XIIZR 62/98, bei juris Rn. 16). Das OLG Brandenburg geht sogar davon aus, dassEheleute, die gemeinsame Ersparnisse auf einem Konto einzahlen, das auf denNamen eines der beiden eingerichtet ist, selbst dann konkludent eineBruchteilsgemeinschaft begründet haben, wenn sie dabei insgesamt keinenkonkreten Zweck verfolgen (OLG Brandenburg, a.a.O.). Dann diene nämlich dasAngesparte nach der Lebenserfahrung besonderen Anschaffungen, der Vorsorge fürAlter oder Krankheit oder auch dazu, Nachkommen zu bedenken.

  • Schon gesehen, dass der Thread bereits 10 Jahre alt ist? ;)

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