Rubrumberichtigung Kfb

  • Hallo und guten Morgen,
    in meinem Fall ist ein KFB erlassen worden. Im Rubrum sind al s PBev. der Beklagten ein Anwalt sowie ein Mieterverein aufgeführt.
    Der Bekl.-Vertreter bittet nunmehr um Rubrumberichtigung, da der Mieterverein nicht vertreten hat.
    Ist das Rubrum mit gesondertem Beschluss nach § 319 ZPO zu berichtigen, oder wie gehe ich da vor?
    gruß
    katja

  • Verstehe ich es richtig, dass der Mieterverein keine Partei ist? Oder ist es so gemeint, dass der Anwalt nur den Bekl. Ziff. 1 vertritt und Bekl. Ziff. 2 der Mieterverein ist? Ersteres wäre Grundlage für den 319, letzteres nicht!

    @Mods:
    Da es hier nicht um eine Kostenfrage geht, bitte verschieben in Zivilrecht.

  • Der Bekl.-Vertreter bittet nunmehr um Rubrumberichtigung, da der Mieterverein nicht vertreten hat.



    Was soll "nicht vertreten" heißen ? Im Termin nicht vertreten ? Dann hat der Mietverein aber dennoch im Rubrum aufzutauchen, denn die Aufführung im Rubrum hängt nur davon ab, ob der Verein am Verfahren beteiligt war (d. h. geklagt hat oder verklagt wurde) und nicht davon, ob der Verein in einem Termin vertreten war oder nicht.

    Ob es einen Bereichtigunggründ gibt, kann man schnell feststellen, in dem man das Rubrum des KFB mit dem Rubrum der zugrunde liegenden (Kosten-)Entscheidung (Beschluss/Urteil) vergleicht, da diese identisch sein müssen.

    offtopic: Auch in diesem Fall wäre ich für ein Fugen-S: Rubrumsberichtigung

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (9. März 2009 um 09:08)

  • Wenn du den Original-KfB mit falschem Rubrum erlassen hast, kannst du den mit § 319 ZPO korrigieren, wenn du einen KfB erlassen hast, in dem nur steht "In pp. - volles Rubrum -" oder sowas in der Art muss die Geschäftsstelle den Beschluss berichtigen.

    Bei uns kommt sowas öfters mal vor. Das liegt daran, dass die G.stellen leider nicht immer alles ganz korrekt im PC eintragen, da kommt es auch mal vor, dass irgendwer aufgeführt wird, der gar nix mit dem Verfahren zu tun hat....

  • Ich habe das so verstanden, dass der MV neben dem RA als Parteivertreter aufgeführt ist. Das ist berichtigtungsfähig. Im Übrigen wie Ernst P. incl. des Fugen-s. :D

  • Ich nehm das nochmal auf:

    Bei mir kommt es nicht selten vor, dass der falsche Prozessbevollmächtigte im Rubrum steht (entweder hat die Partei gewechselt oder aus sonst welchen Gründen) und ich natürlich wenn ich den KfB mache, nicht die ganze Akte nochmal durchgucke, ob die PB auch stimmen.

    Kann das nicht die Geschäftsstelle irgendwie berichtigen?
    Ich seh einfach nicht ein, dass ich so regelmäßig Mehrarbeit habe, nur weil die es nicht schaffen, die PB auf aktuellem Stand zu halten.


    Sorry, bin grad mächtig sauer, weil es immer und immer wieder vorkommt. :mad:

  • Erlässt du den Beschluss mit vollem Rubrum (z.B. über TSJ/Judica), musst du definitiv die Berichtigung aussprechen.
    Erlässt du nur einen Beschluss "In pp. (volles Rubrum einr.)", genügt das nach einigen LG (z.B. LG Hagen) nicht den formalen Anforderungen an einen "vollständigen" Beschluss.

    Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Du erlässt den Beschluss. Ob das Rubrum "richtig" aus dem Computer kommt oder nicht, musst du in diesem überprüfen und ggf. bei Erlass abändern. Dass die GST einen Rpfl-Beschluss entsprechend § 319 ZPO berichtigt, halte ich für nicht zulässig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Sehe ich genauso.

    Eine Schreibfehlerberichtigung durch die Geschäftsstelle kann meines Erachtens nur erfolgen, wenn der Fehler lediglich in der Ausfertigung vorliegt, aber nicht in in der Urschrift. Also dann als Berichtigung der Ausfertigung.

  • :zustimm:

  • Ich denke, dass Berichtigung nicht nötig ist.

    Wer Anwalt im Prozess ist spielt keine Rolle bei späterer Vollstreckung sodass die falsche Bezeichnung im Rubrum nicht schlimm ist.

    Und wenn der Rechtspfleger In pp. geschrieben hat kann er gar nichts korrigieren, da es ein Fehler der Geschäftstelle war.

  • Ich denke, dass Berichtigung nicht nötig ist.

    Wer Anwalt im Prozess ist spielt keine Rolle bei späterer Vollstreckung sodass die falsche Bezeichnung im Rubrum nicht schlimm ist.

    Sehe ich genauso. Der Kfb lautet zugunsten der Partei, nicht des RA. Daher ist es mir egal, wer als RA im Rubrum als Bevollmächtigter steht. Es gibt ja auch Parteien, die wechseln regelmäßig ihre Bevollmächtigten. Das gleiche gilt übrigens auch für Adresseänderungen. Auch hier ändere ich den Kfb nicht ab.
    Ich stelle immer auf das Rechtsschutzbedürfnis ab. Ein solches liegt nicht vor, wenn der RA oder die Adresse falsch ist.

  • Und wenn der Rechtspfleger In pp. geschrieben hat kann er gar nichts korrigieren, da es ein Fehler der Geschäftstelle war.

    Die Verwendung von "In pp." sollte tunlichst vermieden werden, da es unzulässig ist, die Auswahl der Beteiligten der Geschäftsstelle zu überlassen. Von einem Fehler der Geschäftsstelle kann in diesen Fällen keine Rede sein.

  • Und wenn der Rechtspfleger In pp. geschrieben hat kann er gar nichts korrigieren, da es ein Fehler der Geschäftstelle war.

    Die Verwendung von "In pp." sollte tunlichst vermieden werden, da es unzulässig ist, die Auswahl der Beteiligten der Geschäftsstelle zu überlassen. Von einem Fehler der Geschäftsstelle kann in diesen Fällen keine Rede sein.



    :daumenrau

    Es bietet sich, wenn man das Rubrum nicht selbst schreiben will oder das im Programm nicht automatisch erstellt wird, gegebenenfalls auch an, den Beschluss mit "In pp. (volles Rubrum einr.)" vorzuschreiben und sich die vollständige Fassung mit Rubrum von der Kanzlei vorlegen zu lassen. Erst die Unterschrift unter diesem Beschluss kann eine vollständige Entscheidung darstellen (insbesondere, wenn es um die Berichtigung einer Parteibezeichnung geht, da man da von einem "pp" nicht ohne Weiteres erkennen kann, was der Rpfl hier berichtigen wollte).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Und wenn der Rechtspfleger In pp. geschrieben hat kann er gar nichts korrigieren, da es ein Fehler der Geschäftstelle war.

    Die Verwendung von "In pp." sollte tunlichst vermieden werden, da es unzulässig ist, die Auswahl der Beteiligten der Geschäftsstelle zu überlassen. Von einem Fehler der Geschäftsstelle kann in diesen Fällen keine Rede sein.



    :daumenrau

    Es bietet sich, wenn man das Rubrum nicht selbst schreiben will oder das im Programm nicht automatisch erstellt wird, gegebenenfalls auch an, den Beschluss mit "In pp. (volles Rubrum einr.)" vorzuschreiben und sich die vollständige Fassung mit Rubrum von der Kanzlei vorlegen zu lassen. Erst die Unterschrift unter diesem Beschluss kann eine vollständige Entscheidung darstellen (insbesondere, wenn es um die Berichtigung einer Parteibezeichnung geht, da man da von einem "pp" nicht ohne Weiteres erkennen kann, was der Rpfl hier berichtigen wollte).

    :daumenrau

    Bestenfalls würde der Berichtigungsbeschluss dann lauten:

    "In pp. <volles Rubrum>

    wird der Beschluss vom 01.04.2013 dahin gehend berichtigt,
    dass die Antragstellerbezeichnung zutreffend lautet:

    < fol. 27 diesmal richtig einrücken>.

    Vollpfosten
    Rechtspfleger"

    :teufel::eek:

  • Hallo,
    ich habe auch nochmal eine Frage.
    Ich soll nun auch das Rubrum nach § 319 ZPO berichtigen, weil ich den falschen Rechtsanwalt der Kanzlei als Prozessbevollmächtigten im Rubrum stehen habe.
    Ich habe aber den gleichen Anwalt wie im Urteil aufgeführt ist. Somit wäre ja das Rubrum im Urteil auch falsch.
    Müsste erst das Urteil berichtigt werden? oder kann ich, wie beantragt, nur meinen KFB berichtigen?

  • Kommt drauf an, welcher RA mit der Kostenfestsetzung beauftragt war. Vielleicht hatte der Mandant nach dem Urteil das Mandatsverhältnis zu seinem RA gekündigt und für das Kostenfestsetzungsverfahren einen anderen RA beauftragt?
    Der RA im streitigen Verfahren und im Kostenfestsetzungsverfahren ist zwar oft der selbe, muss es aber nicht zwingend sein.
    Frage: Wenn du im KfB einen falschen RA drin hast, wie hat der denn überhaupt den Beschluss bekommen? Der müsste doch dann auch an eine falsche Adresse gegangen sein.

  • Ich sehe weiterhin das Problem des RSB. Der Kfb lautet zugunsten der Partei. Daher ist es für mich irrelevant, wer als Bevollmächtigter im Rubrum steht. Schließlich kann auch die Partei selbst den Kfa einreichen. Das Thema hatten wir hier schon ein paar Mal und ich weiß, dass ich mit meiner Meinung alleine bin, halte aber weiterhin an ihr fest.

  • Es handelt sich um die gleiche Kanzlei. Am Anfang wurde in der Klage der falsche Anwalt benannt. Der ist aber nie aufgetreten, sondern ein Partner, der in der gleichen Kanzlei arbeitet...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!