Neues Hinterlegungsgesetz

  • Momentan wird an einem Gesetzesentwurf zur Schaffung eines einheitlichen Hinterlegungsgesetzes gearbeitet.

    Bei der Aufgabenübertragung ist folgender § geplant:

    "Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. §§ 5 bis 11 RpflG sind nicht anzuwenden."

    Als Alternative wird diskutiert, die Geschäfte auf Beamte des gehobenen Justizdienstes zu übertragen.
    Was haltet Ihr für besser ?

  • :gruebel: Rechtspfleger sind (zumindestens in Bayern) Beamte des gehobenen Justizdienstes . . . irgendwas kapier ich wohl nicht :confused:

  • :gruebel: Rechtspfleger sind (zumindestens in Bayern) Beamte des gehobenen Justizdienstes . . . irgendwas kapier ich wohl nicht :confused:



    Wenn Du als "Beamter des gehobenen Justizdienstes" tätig wird, wirst Du quasi als "Verwaltung" (wie bisher) tätig. Entsprechend wird auch mit der Dienstbezeichnung unterschrieben.
    Die sachliche Unabhängigkeit hast Du nur als Rechtspfleger.

  • :gruebel: Rechtspfleger sind (zumindestens in Bayern) Beamte des gehobenen Justizdienstes . . . irgendwas kapier ich wohl nicht :confused:



    Wenn Du als "Beamter des gehobenen Justizdienstes" tätig wird, wirst Du quasi als "Verwaltung" (wie bisher) tätig. Entsprechend wird auch mit der Dienstbezeichnung unterschrieben.
    Die sachliche Unabhängigkeit hast Du nur als Rechtspfleger.



    :gruebel: . . . und was macht das dann für einen Sinn :confused:


  • :gruebel: . . . und was macht das dann für einen Sinn :confused:



    Du kannst Fragen stellen .... ;) :gruebel:

    Gegenfrage: Warum rechnet der Rechtspfleger als Kostenbeamter und nicht als Rechtspfleger?



    Weiß ich auch nicht . . . ;)

    Also, ich habe die Hinterlegungssachen bei uns einige Jahre lang als Rpfl. - glaube ich - gemacht . . . ich finde diesen Bereich eingentlich recht unkompliziert, die Vorschriften sind für mich sehr eindeutig, Probleme gab's bei mir nie . . . also ich wüßte jedenfalls nicht, warum am derzeitigen Ablauf irgendwas zu ändern/verbessern :confused: wäre :nixweiss:


  • Weiß ich auch nicht . . . ;)

    Also, ich habe die Hinterlegungssachen bei uns einige Jahre lang als Rpfl. - glaube ich - gemacht . . . ich finde diesen Bereich eingentlich recht unkompliziert, die Vorschriften sind für mich sehr eindeutig, Probleme gab's bei mir nie . . . also ich wüßte jedenfalls nicht, warum am derzeitigen Ablauf irgendwas zu ändern/verbessern :confused: wäre :nixweiss:



    Als Rechtspfleger? Oder als Beamter des gehobenen Dienstes?

    Die Annahmen sind meist recht problemlos. Problematischer sind die Auszahlungen. Hab gerade so ein paar Hämmer rumliegen, bei denen ich noch grüble ...

  • Hintergrund ist, daß ich eine Stellungnahme dazu abgeben soll :(

    Vielleicht druck ich einfach die "Diskussion" hier aus und schick sie an s Ministerium :teufel:

    Dachte, vielleicht mußte von Euch auch jemand dazu Stellung nehmen.
    Evtl. geht s um Rechtsmittelmöglichkeiten und so. Momentan ist ja nur die
    Dienstaufsichtsbeschwerde möglich, da wir als Beamte geh. Dienst handeln.



  • . . . ich nehme an, dass ich da als Beamter des gehobenen Dienstes gewerkelt habe . . . sei's drum . . . ;)

    . . . bei mir waren auch die Auszahlungen kein Problem, denn entweder wurde mir eine gerichtliche Entscheidung vorgelegt, aus der sich die Empfangsberechtigung ergeben hat, oder die Beteiligten haben sich brav geeinigt . . . so wie es eben die Hinterlegungsordnung vorschreibt . . . :)

  • (...) Evtl. geht s um Rechtsmittelmöglichkeiten und so. (...)



    . . . das wäre dann auch wirklich der einzige Grund, warum da rumgedoktort wird . . . :gruebel:

    . . . wenn ihr so, wie es derzeit läuft, bei Euch keine Probleme mit diesen Verfahren habt, dann würde ich als Stellungnahme mitteilen, dass aus Deiner Sicht keine Veränderungen nötig sind . . . ;)


  • Dachte, vielleicht mußte von Euch auch jemand dazu Stellung nehmen.
    Evtl. geht s um Rechtsmittelmöglichkeiten und so. Momentan ist ja nur die
    Dienstaufsichtsbeschwerde möglich, da wir als Beamte geh. Dienst handeln.



    Bisher habe ich nichts bekommen.

    Rechtsmittel ist wohl gegeben. Die Beschwerde gem. 3 HintO erfolgt zwar im Aufsichtswege, hat jedoch mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde nichts zu tun. "Im Aufsichtswege" eben deshalb, weil eine Weisungsgebundenheit besteht.

    Problematisch ist, dass das Rechtsmittel nicht fristgebunden ist. Ansonsten ist mir wurscht, ob ich als Rechtspfleger oder mit Dienstbezeichnung unterschreiben.

  • Ich frage mich gerade, welchen Sinn die Übertragung auf den Rechtspfleger haben soll, wenn man v. a. die §§ 9 und 11 RPflG sogleich wieder ausschließt?

    Evtl. Verschub in das Subforum Reformen?



    Ja, da gehört s wohl hin. (Erledigt, Andreas).

    Das frag ich mich auch was das ganze soll; hat bestimmt irgendeinen Hintergrund der sich mir noch nicht erschließt.

  • Wenn die HL auf den Rpfl übertragen werden soll, ok, aber dann bitte richtig und nicht unter Ausschluss wesentlicher Vorschriften.
    SO würde ich in meiner Stellungnahme eine Übertragung nicht befürworten mit dem Argument, dass die Übertragung unter Ausschluss der §§ 5 bis 11 "systemwidrig" wäre (oder so) und du einen Vorteil gegenüber der bisherigen Regelung nicht erkennen kannst.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • M.E. wird damit nur klargestellt, was ohnehin schon die Gesetzeslage war: nämlich dass Hinterlegungssachen keine FGG-Angelegenheit sind oder zur streitigen Gerichtsbarkeit gehören sondern ein Justizverwaltungsakt sind und § 9 RpflG keine Anwendung findet, siehe auch Bülow/ Schmidt (4. Aufl.) Vorbem. Rn. 13

    edit: und §§ 5 -8, 10, 11 RpflG folglich auch nicht, da keine ursprünglich richterlichen Geschäfte wahrgenommen werden

  • M.E. wird damit nur klargestellt, was ohnehin schon die Gesetzeslage war: nämlich dass Hinterlegungssachen keine FGG-Angelegenheit sind oder zur streitigen Gerichtsbarkeit gehören sondern ein Justizverwaltungsakt sind und § 9 RpflG keine Anwendung findet, siehe auch Bülow/ Schmidt (4. Aufl.) Vorbem. Rn. 13

    edit: und §§ 5 -8, 10, 11 RpflG folglich auch nicht, da keine ursprünglich richterlichen Geschäfte wahrgenommen werden



    Warum sieht der Gesetzesentwurf aber dann in § 2 vor:

    "Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. §§ 5 bis 11 RpflG sind nicht anzuwenden."

    Das widerspricht sich doch. Entweder Rpfl. und §§ 5-11 anwendbar
    oder
    Beamter gehobener Dienst

  • Mir liegt der Entwurf (mit der Begründung?) nicht vor. Zurzeit ist es jedenfalls nach § 30 RpflG dem Rechtspfleger übertragen und die genannten Vorschriften finden ebenfalls keine Anwendung. Der Kommentar schließt aus § 1 Abs. 2 HO und § 3 Abs. 1, 2 HO, dass es sich eindeutig um einen Justizverwaltungsakt handelt und der Rechtspfleger hier nicht sachlich unabhängig entscheidet.

    Ob nun mit dem Entwurf zur Disposition gestellt werden soll, dass Hinterlegungssachen auch von Beamten des gehobenen Dienstes aus anderen Laufbahnen wahrgenommen werden können sollen, weiß ich nicht.

    Ich denke, dass die Rechtspflegerausbildung nicht unbedingt erforderlich ist, hier fängt ja jeder irgendwie bei 0 an.

    Kann aber auch sein, dass lediglich eine redaktionelle Überarbeitung gewollt ist. Ob ich nun zukünftig mit meinem Dienstgrad oder als Rechtspfleger unterschreibe, ist mir egal.
    Rechtlich ändert sich meiner Meinung nach nichts Gravierendes mit der Änderung.

  • (...) Evtl. geht s um Rechtsmittelmöglichkeiten und so. (...)



    . . . das wäre dann auch wirklich der einzige Grund, warum da rumgedoktort wird . . . :gruebel:



    Hintergrund des Entwurfs:

    "Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BGBl. I S. 2614) am 30.11.2007 steht fest, dass das Hinterlegungsrecht zur Sachmaterie des Landesgesetzgebers gehört. Entsprechend dieser Klarstellung soll die Hinterlegungsordnung insgesamt als neues Gesetz, nämlich als Hinterlegungsgesetz, gefasst werden."

    Quelle: bdr-hamburg.de vom 04.06.2008



  • Aha :2danke für die Info

  • Na also, in der Begründung zu § 3 steht ja auch:


    Und das ist nach bisherigem Recht auch schon so, wie sich aus § 3 Abs. 1 u. 2 HO ergibt.

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