Neues Hinterlegungsgesetz

  • So wie ich meine Stellungnahmeaufforderung lese, würde Bayern auch aus der ländereinhietlichen Regelung aussteigen, wenn aus der Praxis die
    Rückmeldung kommt, daß für die Übertragung auf den "Beamten des gehobenen Justizdienstes" ein Bedürfnis besteht.
    Dann könnte man die Hinterlegung z.B. auf einen Verwaltungsinspektor übertragen.
    Sinnvoll ist das glaub ich nicht, weil man für Hinterlegung doch ein allgemeines "Rechtspfleger - Wissen" brauchen kann, z.B. Nachlaß, Strafrecht (Vermögensabschöpfung), Vollstreckung (Pfändungen) usw.

  • Hast Du den Entwurf in elektronischer Fassung vorliegen und könntest ihn hier einstellen? Ist immer ein bisschen unglücklich für die Nicht-Bayern in Unkenntnis des Entwurfs zu posten.

    Soll § 30 RpflG denn abgeschafft werden?


    edit:

    Treten ebenfalls wie die Hinterlegungsordnung zum 1.12.2010 außer kraft nach dem Zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

    • Art. 78 Abs 3 Nr. 1 Buchst b: Aufhebung RPflG 1969 § 3 Nr 4 Buchst b
    • Art. 78 Abs 3 Nr. 3 Aufhebung: RPflG 1969 § 30
    • Art. 78 Abs 3 Nr. 4 Teiländerung: RPflG 1969 § 32

    2 Mal editiert, zuletzt von Simulacrum (10. März 2009 um 10:16)

  • Es gibt nur den BaWü - Entwurf, der schon weiter oben gepostet ist. Über den wird im BayJM jetzt diskutiert.
    Mir haben sie keinen Entwurf geschickt, ich soll nur zu dem einen Punkt Stellung nehmen, der noch strittig ist.

  • Ach sooo.
    Hilfreicher ist die Rechtspflegerausbildung sicherlich. Ich würde es aber auch Kollegen des gehobenen Verwaltungsdienstes zutrauen, sich in die Materie einarbeiten zu können, Zwangsvollstreckung haben die ja u.a. auch.
    Was Randgebiete wie Gewinnabschöpfung und Rückgewinnungshilfe betrifft, musste ich mich auch erst einmal bei den Richtern und Staatsanwälten kundig machen, da hat mir mein Studium kaum geholfen.
    Falls aber auch Sachbearbeiter ohne juristischen Hintergrund vorgesehen sind, die in der Verwaltung arbeiten und z.B. BWL oder ähnliches studiert haben, weiß ich auch nicht, ob die sich in die HL-Sachen einarbeiten könnten, gibt es solche Kollegen bereits bei größeren Gerichten?

  • In unserm LG - Bezirk gibt s 2 Verwaltungsinspektoren, die aus dem mittleren Dienst kommen und die auch genügend andere Arbeit haben.
    Von einer Übertragung der HL-Sachen auf sie wären sie vermutlich wenig begeistert, aber lernen kann man natürlich alles.

  • Mein Gott:

    Am Montag hat sich unser Verwaltungsamtmann krank gemeldet!

    Hoffentlich ist nicht das neue Hinterlegungsgesetz daran schuld!

  • Aufgrund der nur noch begrenzten Gültigkeit der Hinterlegungsordnung, liegt mir ein Entwurf eines Hinterlegungsgesetzes vor. Ich frage mich im Rahmen der Prüfung dieses Entwurfes nun, ob eine der aktuellen Fassung des § 8 HinterlO weitgehend entsprechende Regelung betreffend die Hinterlegungszinsen Inhalt des neuen Hinterlegungsgesetzes sein sollte. :gruebel:
    Ich würde von euch gern wissen, wie ihr das bisher händelt. Soll heißen: Findet § 8 in eurem jeweiligen Bundesland Anwendung?
    Welche Regelung wird ab dem 01.01.2010 bei euch (wo?) favorisiert?

    Da meiner Meinung nach § 8 in allen alten Bundesländern angewandt wird (oder?), bin ich besonders an Infos aus den neuen Bundesländern interessiert.

    Vielen Dank im Voraus! :2danke

  • [FONT=Arial (W1)]Die Verzinsung ist in § 10 Hinterlegungsgesetz geregelt. Da nach meinem Eindruck der eine vom anderen abschreibt, dürft diese Regelung für die meisten Bundesländer gültig werden. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Es ist eine Zusammenfassung von § 8 HintO und § 24 VVHO. Eine im Hinblick auf den restlichen Gesetzentwurf sogar eine geglückte Zusammenfassung, es wurden hier nämlich nur alte Problem nicht gelöst und es wurden dankenswerterweise keine neuen geschaffen.[/FONT]

  • Hallo, bin in der Hinterlegungsgeschäftsstelle tätig. Das Land Brandenburg hat am 18.11.1997 eine Allgemeine Änderung der Ausführungsvorschriften zur Hinterlegungsordnung (AV HinterlO) erlassen und dort steht unter Verzinsung: "Die Vorschriften über die Verzinsung (§ 8 HinterlO) sind im Land Brandenburg nicht in Kraft getreten. Eine Verzinsung von hinterlegten Beträgen findet deshalb nicht statt."

  • Der Gesetzentwurf im Anhang bezieht sich doch nur auf Baden-Württemberg: Hinterlegungskasse ist die Landesoberkasse Baden-Württemberg. Laut dem anliegenden Gesetzentwurf sollen Hinterlegungssachen seit der Föderalismusreform angeblich Ländersache sein :gruebel:

  • Der Gesetzentwurf im Anhang bezieht sich doch nur auf Baden-Württemberg: Hinterlegungskasse ist die Landesoberkasse Baden-Württemberg. Laut dem anliegenden Gesetzentwurf sollen Hinterlegungssachen seit der Föderalismusreform angeblich Ländersache sein :gruebel:



    Um genau zu sein war das auch schon vor der Föderalismusreform ziemlich strittig. Da Hinterlegungssachen als Verwaltungsverfahren eingeordnet werden - deshalb auch Weisungsgebundenheit des Rechtspflegers - war es schon immer fraglich ob der Kompetenztitel für den Bund in Art. 74 I Nr. 1 GG für das "gerichtliche Verfahren" sich auch auf die Hinterlegung erstreckt. Die Nichtigkeit der gesamten Hinterlegungsordnung stand immer im Raum, wurde aber nie geltend gemacht; nicht zuletzt, weil dann ja erstmal Chaos in Hinterlegungssachen ausgebrochen wäre.

    Deswegen wurde die Unklarheit im Rahmen der Föderalismusreform als Kompromiss so bereinigt, dass die Hinterlegungsordnung ab 1.12.2010 aufgehoben wird, sodass den Ländern Zeit für den Erlass eigener Hinterlegungsgesetze gegeben wird. Das werden jetzt die, die noch nicht tätig geworden sind, dann vermutlich auch tun.

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