BGH zu Amtspflichtverletzung in Versteigerung

  • Das kann doch immer mal passieren das man wegen einer nicht erfolgten Zustellung den Zuschlag versagen muss. Und dann kommt im nächsten Termin nicht mehr so viel raus und zack hatste nen Amtshaftung am Hals???

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich habs noch nicht ganz gelesen. Stolpere allerdings bereits bei den ersten Absätzen der Begründung: beantragt Dez. 98, angeordnet (?) 20.07.99 - aber Freigabe bereits 10.05.99. Und die ist übersehen worden ? :confused:

    Und es bestätigt mich wieder: immer wieder mal prüfen, ob tatsächlich Schuldner noch derselbe ist - ich habe auch schon einige Termine wegen nicht mitgeteilter InsO-Eröffnungen und -beendigungen bzw. Freigaben aufheben müssen.

  • Hab immer so verfahren. Für mich daher selbstverständlich.



    Hey, wir reden hier von der falschen Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses!



    Wobei mir nicht ganz klar ist, ob die erfolgte Freigabe und deren Zeitpunkt dem Gericht bekannt waren. Ich denke an die vielen Fälle, in denen ich erst kurz vor dem Versteigerungstermin erfahre, dass der Insoverwalter längst das Grundstück aus der Versteigerung freigegeben hat. Siehe dazu auch hier. Die Insoverwalter schicken uns noch Jahre später kommentarlos die EBs zurück.
    Ohne Freigabe des Grundstücks hätte die Zustellung des VKW-Beschlusses an den Schuldner keinen Sinn, da dessen VKW-Beschwerde unzulässig wäre, vgl. dazu BGH, V ZB 3/08.

  • Hey, wir reden hier von der falschen Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses!



    Sorry - war ein bischen "faul".

    Wenn ich von der Freigabe durch den Inso-Verw Kenntnis erhalten habe, habe ich die bis dahin wichtigen Beschlüsse (z.B. AO, WB, Terminbest.) dem Schuldner vorsorglich nochmals zustellen lassen.

    Leider kommen hier die Insoverwalter erst kurz vor dem Termin mit dieser Information. Soweit es dann erforderlich war, hab ich dann die Termine auch aufgehoben und kurzfristig einen neuen bestimmt.

  • Der in der Entscheidung verwendete Terminus " nicht mehr vertretbar" geht aber deutlich in Richtung einer Verfahrensführung, welche mehr als nur einfach fahrlässig ist.

  • Der in der Entscheidung verwendete Terminus " nicht mehr vertretbar" geht aber deutlich in Richtung einer Verfahrensführung, welche mehr als nur einfach fahrlässig ist.



    Der BGH hat nicht festgestellt, dass der Rechtspfleger "nicht mehr vertretbar" gehandelt hat, sondern das hat das Berufungsgericht zu klären (Rdnr. 26 mit Rdnr. 19 der Entscheidung).

  • Wenn ich von der Freigabe durch den Inso-Verw Kenntnis erhalten habe, habe ich die bis dahin wichtigen Beschlüsse (z.B. AO, WB, Terminbest.) dem Schuldner vorsorglich nochmals zustellen lassen...


    Hierzu nachgefragt: Welche Folgen hat es, wenn dann vom Schuldner eine VKW-Beschwerde kommt? Falls sich herausstellt, dass die Freigabe vor dem VKW-Beschluss erfolgte, ist dieser ihm gegenüber nicht rechtskräftig.

    Was aber im Fall einer erst später erfolgten Freigabe? Rückt der Schuldner ins Verfahren ein wie ein Rechtsnachfolger? Vor Freigabe war seine Beschwerde unzulässig. Muss er nun den Verfahrensstand so hinnehmen, wie er ihn bei Freigabe vorfindet? Ich meine ja, denn im umgekehrten Fall (Insoeröffnung nach Rechtskraft VKW-Beschluss) würde wohl keiner annehmen, dass der Insoverwalter den rechtskräftig gewordenen VKW-Beschluss noch zu Fall bringen kann.

  • Was aber im Fall einer erst später erfolgten Freigabe? Rückt der Schuldner ins Verfahren ein wie ein Rechtsnachfolger? Vor Freigabe war seine Beschwerde unzulässig. Muss er nun den Verfahrensstand so hinnehmen, wie er ihn bei Freigabe vorfindet? Ich meine ja, denn im umgekehrten Fall (Insoeröffnung nach Rechtskraft VKW-Beschluss) würde wohl keiner annehmen, dass der Insoverwalter den rechtskräftig gewordenen VKW-Beschluss noch zu Fall bringen kann.



    Alle Frage würde ich auch bejahen.

  • :oha: also sollte man zur Absicherung an beide zustellen- Insoverw.und SCh. um sicher zu gehen, dass nichts schief geht. Zum Glück hatte ich noch nie so ein Problem .:teufel:

  • :oha: also sollte man zur Absicherung an beide zustellen- Insoverw.und SCh. um sicher zu gehen, dass nichts schief geht. Zum Glück hatte ich noch nie so ein Problem .:teufel:


    Eben das würde ich nicht tun, da ich mich sonst mit der VKW-Beschwerde des insolventen Schuldners befassen müsste.


  • Was aber im Fall einer erst später erfolgten Freigabe? Rückt der Schuldner ins Verfahren ein wie ein Rechtsnachfolger? Vor Freigabe war seine Beschwerde unzulässig. Muss er nun den Verfahrensstand so hinnehmen, wie er ihn bei Freigabe vorfindet? Ich meine ja, denn im umgekehrten Fall (Insoeröffnung nach Rechtskraft VKW-Beschluss) würde wohl keiner annehmen, dass der Insoverwalter den rechtskräftig gewordenen VKW-Beschluss noch zu Fall bringen kann.



    Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters/Treuhänder weist die freigegebene Sache mit Zugang der Erklärung beim Schuldner dessen insolvenzfreiem Vermögen zu.

  • Wenn man juris glauben darf, vertritt das OLG Oldenburg schon seit längerem die unzutreffende Auffassung, die mangelnde Rechtskraft der Wertfestsetzung stelle einen Zuschlagsversagungsgrund dar.

    Folgefehlerhaft wird demnach beim vorliegenden Sachverhalt von einer Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers ausgegangen.


  • Was aber im Fall einer erst später erfolgten Freigabe? Rückt der Schuldner ins Verfahren ein wie ein Rechtsnachfolger? Vor Freigabe war seine Beschwerde unzulässig. Muss er nun den Verfahrensstand so hinnehmen, wie er ihn bei Freigabe vorfindet? Ich meine ja, denn im umgekehrten Fall (Insoeröffnung nach Rechtskraft VKW-Beschluss) würde wohl keiner annehmen, dass der Insoverwalter den rechtskräftig gewordenen VKW-Beschluss noch zu Fall bringen kann.



    Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters/Treuhänder weist die freigegebene Sache mit Zugang der Erklärung beim Schuldner dessen insolvenzfreiem Vermögen zu.


    Gewiss. Und weiter? Welche Auswirkungen hat dies auf das anhängige Zwangsversteigerungsverfahren?

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