Ausstellung Personenstandsurkunden beim Standesamt

  • Da ich nun schon in zwei Sachen Probleme habe im Rahmen einer Erbenermittlung an Urkunden zu kommen wollte ich mal fragen, wie es bei anderen Nachlassgerichten seit der Änderung des PStG läuft.
    Ich habe Geburtsurkunden mit sämtlichen Randvermerken bei einem Standesamt angefodert. Dies teilt mir nun mit, dass eine Ausstellung von Urkunden vor 1899 seit der Änderung zum 01.01.2009 (ich vermute § 5 Abs. 5 PStG) nicht mehr möglich sei. Es dürften weder eine neue Urkunden ausgestellt noch Kopien der Registereinträge erstellt werden. Ich hatte es bislang so verstanden, dass die Urkunden nach Ablauf der Frist zu den Archiven gehen und die Ausstellung dann von dort erfolgt (§ 7 PStG), aber nicht so, dass gar keine Ausstellung mehr erfolgen darf. Da z.B. die Frist für die Sterberegister nur 30 Jahre beträgt, könnte sich der Urkundsnachweis demnächst dann sehr schwierig gestalten. Hattet Ihr diese Probleme auch schon? Würdet Ihr Euch dann mit einer Bestätigung des Standesamtes welche die jew. Daten und die Registernummer enthält zufrieden geben?

  • Aus den nicht mehr dem PStG unterliegenden Altregistern werden keine Personenstandsurkunden mehr gefertigt. Dafür kann man jedoch beglaubigte Kopien aus diesen Personenstandsbüchern beantragen, die dann nach den allgemeinen Archivvorschriften erstellt werden. Dabei ist jedoch zumeist der Begleubigungsvermerk wie folgt abgefasst:

    Die ist eine beglaubigte Kopie aus dem Sterbebuch des Standesamts xxx. Diese begl. Kopie ist keine Personenstandsurkunde im Sinne des Personenstandsgesetzes.

    xxx
    Stadtarchiv xxx



    In derartigen Fällen wird der urkundliche Nachweis somit nicht mehr durch Personenstandsurkunden, sondern durch (andere) Urkunden, nämlich stadtarchivarisch beglaubigte Kopien geführt.

    Probleme gibt es zumindest bei uns noch nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • aber inhaltlich sind doch dann die Kopien vom Stadtarchiv identisch mit den Urkunden, wie sie (früher) vom Standesamt gefertigt wurden, oder?
    Praktisch hatte ich das Problem noch nicht, weil die Urkunden bei uns noch alle noch beim Standesamt sind.

  • aber inhaltlich sind doch dann die Kopien vom Stadtarchiv identisch mit den Urkunden, wie sie (früher) vom Standesamt gefertigt wurden, oder?
    Praktisch hatte ich das Problem noch nicht, weil die Urkunden bei uns noch alle noch beim Standesamt sind.




    Natürlich, das sind die allseits bekannten Kopien aus den Standesbüchern. Nur auf "Urkundenpapier" werden diese Alteinträge nicht mehr ausgestellt. Damit gibt es z.B. auch nie wieder internationale, auf mehrsprachigem Formular ausgestellte Urkunden dieser Einträge. Für uns im "internationalen Geschäft" ist das echt ein Problem.

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  • Das würde mir ja als anderer Nachweis ausreichen.
    Mir wurde aber erklärt, dass auch Kopien aus den Büchern nicht mehr gefertigt werden, sondern nur noch ein schriftlicher Vermerk über die in der Urkunde befindlichen Daten erstellt wird. Letzendlich könnte man diesen ja auch als anderen Nachweis akzeptieren. Bei Standesämtern bzw. den Archiven hätte ich auch keinen Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilungen.

  • Wenn z.B. aus Gründen der Erhaltung der Dokumente ausnahmsweise keine Kopien gefertigt werden dürfen oder können, dann muss die Möglichkeit geben, den Eintrag wörtlich abzuschreiben und somit als echte beglaubigte Abschrift zu erstellen.

    Die von dir geschilderte Vorgehensweise kann nicht richtig sein.

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  • Ich hänge mich hier mal ran:

    Habe einen Sterbeeintrag vom Stadtarchiv erhalten - nebst Kostenrechnung!
    Prüfung der Vorschriften (Stadtarchiv - Gebührensatzung) hat ergeben, dass wir tatsächlich zahlen müssen, da es sich nicht um Amtshilfe/Rechtshilfe handelt. Finde das allerdings ein bisschen seltsam, dass man unter Behörden Gebühren zahlen soll - habe ich etwas übersehen? :gruebel:
    Hattet Ihr so etwas auch schon?
    Und stelle ich das dann den Erben als Auslagen in Rechnung?

    Danke!

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.



  • Ja - ist mittlerweile Gang und Gebe. Die Kosten sind Auslagen der Amtsermittlung und somit von den Erben zu tragen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !


  • Ja - ist mittlerweile Gang und Gebe. Die Kosten sind Auslagen der Amtsermittlung und somit von den Erben zu tragen.



    Das Problem ist mir auch untergekommen, in meinem Fall Archiv Hamburg. Damals war die Dame so nett mir die notwendigen Sachen am Telefon zu sagen um beim Standesamt anderswo weiterzukommen.

    Bin grad nicht in meinem Büro sondern auswärts, aber es handelt sich nach meinem Hinterkopf nicht um Auslagen die den Erben in Rechnung gestellt werden können. Kann bei Bedarf nochmal zuhause den Umlauf anschauen.


  • Ja - ist mittlerweile Gang und Gebe. Die Kosten sind Auslagen der Amtsermittlung und somit von den Erben zu tragen.



    Das Problem ist mir auch untergekommen, in meinem Fall Archiv Hamburg. Damals war die Dame so nett mir die notwendigen Sachen am Telefon zu sagen um beim Standesamt anderswo weiterzukommen.

    Bin grad nicht in meinem Büro sondern auswärts, aber es handelt sich nach meinem Hinterkopf nicht um Auslagen die den Erben in Rechnung gestellt werden können. Kann bei Bedarf nochmal zuhause den Umlauf anschauen.



    Ja, habe festgestellt, dass das nicht in § 137 I KostO aufgeführt ist und daher eigentlich dem Erben gar nicht in Rechnung gestellt werden kann.
    Macht Ihr das trotzdem?

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.



  • Wenns nicht geht gehts nicht. Ich kann nicht einfach von den Leuten ohne Rechtsgrund Geld verlangen.

  • Ein Notar hat bei uns mehrere Ehe- und Erbverträge aus den 30iger Jahren des vorigen Jahrhunderts zum Zwecke der Eröffnung abgeliefert, welche sein Vorvorgänger beurkundet hat.
    Im Zuge der Ermittlungen gemäß § 344 Abs. 6 FamFG habe ich (aus NRW) das Standesamt A (letzter mir bekannter Wohnsitz der Erblasser in meinem Bezirk) angeschrieben und um Übersendung je einer gebührenfreien Sterbeurkunde der Erblasser zum Dienstgebrauch für die hiesige Nachlaßakte gebeten.
    Aus den Unterlagen des Standesamtes A hat sich dann ergeben, daß beide Erblasser vor 1981 im Bezirk des Standesamtes B (ebenfalls in NRW) verstorben sind.
    Das Standesamt A hat daher meine Anfrage, ohne mich vorher davon zu unterrichten, an das Standesamt B weitergeleitet.
    Nunmehr erhalte ich vom Gemeindearchiv B Kopien der entsprechenden Sterbebucheinträge zusammen mit einer Kostenrechnung gemäß der Gebührenordnung des dortigen Archivs, welche mir allerdings nicht zugänglich ist.
    Muß ich die Zahlung dieser Rechnung nunmehr veranlassen, obwohl ich direkt keine Unterlagen vom Gemeindearchiv B angefordert habe und dieses nicht vorher auf eine Gebührenpflicht hingewiesen hat?



  • Ja, habe festgestellt, dass das nicht in § 137 I KostO aufgeführt ist und daher eigentlich dem Erben gar nicht in Rechnung gestellt werden kann.
    Macht Ihr das trotzdem?



    Wie wäre es mit § 137 Abs. 1 Nr. 5 KostO i.V.m. § 7 JVEG ?



    Und was ist mit den Gebühren, die (bayerische) Standesämter Nachlassgerichten außerhalb Bayern für Auskünfte im Rahmen von Ermittlungen nach § 351 FamFG in Rechnung stellen? Holt die tatsächlich jemand von den Testierern (die meisten Überprüften leben ja noch)? :confused:

  • Mir ist bisher nicht aufgefallen, dass irgendein deutsches / bayerisches StA eine Gebühr verlangt hätte, wenn ich eine Urkunde zum amtl. Gebrauch angefordert habe... :gruebel:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Mir ist bisher nicht aufgefallen, dass irgendein deutsches / bayerisches StA eine Gebühr verlangt hätte, wenn ich eine Urkunde zum amtl. Gebrauch angefordert habe... :gruebel:



    Das hat mir ein bayer. Standesamt im April 2010 mitgeteilt:
    "Ich kann Ihre Ansicht, dass auch die vom Nachlassgericht erbetenen Unterlagen / Auskünfte aus anderen Bundesländern im Wege der Amtshilfe kostenlos erteilt werden müssten durchaus nachvollziehen.
    Allerdings wurden wir bei unserer Standesamtsdienstbesprechung im Frühjahr nochmals ausdrücklich dazu aufgefordert, diese Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu vollziehen.
    Es wäre vielleicht gut, wenn Ihr Landgericht mit unserem Innenministerium zu einer Einigung kommen könnte.".

    Die Anweisung des Innenministeriums war beigefügt. Wir haben "unser" LG und JuMi informiert und nach langer Zeit die Antwort erhalten, dass man Verhandlungen auf Länderebene aufnehme.

  • So ein Schwachsinn....diese Politiker versteht wirklich bald keiner mehr....

    Sorry, aber das musste jetzt einfach mal so gesagt werden:cool:

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