• Hallo! Habe folgendes Problem.

    Die Mutter M hat für ihren Sohn S die Kaution in Höhe von 4000,-- € gezahlt. Als Empfangsberechtigte sind die Hinterlegerin und das Bundesland, in dem ich arbeite benannt. Nachdem der S zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde stellt sein Anwalt den Antrag den im Bewährungsbeschluss zu zahlenden Betrag (ebenfalls 4000,-- €) auf das Konto der Gerichtskasse auszuzahlen. Die Hinterlegungszinsen soll er bekommen. Geht das? Gruß

  • Verstehe ich das richtig, dass der RA beantragt, die hinterlegten 4.000,-- Euro für die festgelegte Bewährungsauflage auszuzahlen :gruebel: . . . das geht nach meiner Auffassung nämlich nicht, denn dann wäre die Kaution ja futsch . . .

    . . . soweit die Kaution nicht mehr benötigt wird, möge das Bundesland dies bestätigen, und dann würde ich die 4.000,-- Euro auf Antrag an die Mutter zurückzahlen . . . wird die Kaution nicht freigegeben, bleibt der Betrag eben hinterlegt ;)

  • Jawoll. Die hinterlegten 4000,-- € sind durch Gerichtsbeschluss freigegeben und sollen und sollen jetzt für die Bewährungsauflage verwendet werden. Kann den nur an die Mutter ausgezahlt werden oder kann sie auch erklären, daß das Geld für die Bewährungsauflage verwendet werden kann?

  • (...) oder kann sie auch erklären, daß das Geld für die Bewährungsauflage verwendet werden kann?



    :daumenrau Klar, warum nicht, wenn der Betrag für sie freigegeben wurde und sie schriftlich zur Akte erklärt, dass der Betrag für die Bewährungsauflage verwendet werden soll, dann hätte ich kein Problem damit, das Geld auch an die diesbezügliche Stelle weiterzuleiten/zu überweisen ;)

    Ergänzt: natürlich, soweit schon Zinsen aufgelaufen sind, nur in Höhe der Bewährungsauflage und der überschiessende Betrag dann noch direkt an die Mutter . . .

  • ich klinke mich mal noch ein:
    Kaution ist hinterlegt. StA schickt mir eine Verfügung des StAs, dass die Kaution mit der Geldbuße zu verrechnen ist und in voller Höhe an die Landeskasse gehen soll.

    Eine reine Verfügung des StAs dürfte doch wohl in keinem Fall ausreichend sein, oder?
    Was soll ich da jetzt genau anfordern`?

  • [FONT=Arial (W1)]Dass der Anwalt die Zinsen haben will ist in Ordnung (Mandat und Inkassovollmacht vorausgesetzt), die könnte er sogar verlangen, wenn die Kaution für verfallen erklärt worden wäre. Die Hinterlegungszinsen sind die Vergütung für überlassenes Kapital. Da diese bei der Festlegung der Bewährungsauflage nicht mit einbezogen worden sind, stehen sie selbstverständlich dem Hinterleger zu, wem auch sonst.[/FONT]

  • mir geht es einzig und allein darum, ob es reicht, wenn ich als Auszahlantrag eine Verfügung des StAs erhalte, in der steht, dass die Kaution mit der Geldstrafe verrechnet wird und in voller Höhe an die Landeskasse zu zahlen ist.

    Zinsen sind keine angefallen.

  • Sorry,

    meine Antwort war für Takahara gedacht.

    Eine Verügung des StA ist ausreichend, aber ich würde mir einen Freigabebeschluss des Gerichts vorlegen lassen oder besorgen. Wenn keiner existiert (wird manchmal vergessen), würde ich rechtliche Bedenken nach § 15 II HintO erheben.

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