In einem IK-Verfahren ist heute schriftlicher Schlusstermin.
Forderung Nr. 5 ist teilweise betritten. Nun teilt mir der TH schriftlich mit, dass das in der Anlage beigefügte Schreiben der Gläubigerin Nr. 5 nicht ausreicht, die angemeldete Forderung nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Es soll bei dem Ergebnis seiner Prüfung bleiben. Die Gläubigerin hat dem TH eine Forderungsaufstellung übersandt und erläutert, woraus sich die Forderung zusammensetzt.
Muss ich diese Mitteilung beachten. Handelt es sich dabei um Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis?
Einwendungen Schlussverzeichnis?
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yuleph -
13. März 2009 um 08:08
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Vorgebracht werden können Einwendungen gegen jede Art der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung einer Forderung (BK-Breutigam § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_4194http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_6 Rn. 3).
Mich würde mal interessieren, ob die Frist eingehalten ist. -
Die Veröffentlichung erfolgte am 13.02. Das Schreiben der Gläubigerin datiert vom 19.02. und ist am 25.02. beim TH eingegangen.
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Die Einwendungsfrist beträgt eine Woche und beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages der Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 (§ 222 ZPO, § 187 Abs. 2 BGB, § 4). Sie endet mit Ablauf des Tages, der in seiner Benennung dem letzten Tag der Ausschlussfrist entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 1 ZPO, § 4).Die Einwendungen sind beim Insolvenzgericht geltend zu machen. Sind sie ggü. dem Verwalter erhoben worden, so ist zur Fristwahrung erforderlich, dass die Einwendungen weitergegeben werden und innerhalb der Frist bei Gericht eingehen.
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Das dürfte unerheblich sein, weil der Gläubiger im Wege der Einwendung nicht erreichen kann, dass seine, vom Verwalter bestrittene Forderung, nun doch im Verteilungsverzeichnis erscheint.
Ich meine schon, dass dies im Rahmen des § 194 Abs. 3 S. 1 InsO möglich wäre. -
Dem Gläubiger stände lediglich zu einzuwenden, dass seine Forderung entgegen der Regelung des § 188 InsO nicht im Verzeichnis aufgenommen worden ist. Die Fristen des 197, III InsO mit Verweis auf § 194, II + III InsO dienen nicht dazu, die Ausschlussfrist des § 189 InsO zu verlängern.
Es geht hier also ausschließlich um Einreden bei formale Mängeln, nicht um materiell-rechtliche Einwendungen, MüKo § 194, RdNr. 2 - 4. -
Es geht hier also ausschließlich um Einreden bei formale Mängeln, nicht um materiell-rechtliche Einwendungen, MüKo § 194, RdNr. 2 - 4.
Gut, da gebe ich Dir Recht, ich hätte im Kommentar nur weiterlesen müssen.
Dürfte im vorliegenden Fall sowieso unerheblich sein, da m.E. die Frist abgelaufen ist.
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