Hallo,
ich steh grad auf dem Schlauch.
Ich hab 2 Beklagte mit PKH.
Bekl. zu 1) hat Raten-PKH (115 €) und Bekl. zu 2) hat volle PKH.
Jetzt ist die Frage, was der Bekl. zu 1 zahlen muss.
Muss er nur für die seinem Kopfteil entsprechenden Anwaltskosten aufkommen, oder trägt er gegenüber der Landeskasse alle Gebühren mit Ausnahme der Erhöhungsgebühr.
Wird in Bezug auf die Vorschussratenanforderung der Kostenschätzbetrag durch 2 geteilt?
Mein Bauch sagt mir Kopfteilshaftung, aber aus Sicht der Landeskasse ist natürlich die andere Lösung "besser" .
Danke schonmal für eure Hilfe
PKH und Streitgenossen
-
-
Kopfteilhaftung. Klar ist die andere Variante für die Staatskasse besser, aber man würde damit den Sinn der PKH aushebeln. Wenn der Bekl. 1 die Kosten für den Bekl. 2 mit zahlt, hätte er einen finanziellen Anspruch gegen den Bekl. 2. Da hätte man dem Bekl. 2 auch gleich keine PKH geben brauchen.
Es gibt aber hierzu auch unterschiedliche Rechtsprechungen. Du kannst auch dem Bekl. 1 die vollen Gebühren eines RA anrechnen und dem Bekl. 2 nur die Erhöhung. Kommt drauf an, welcher Auffassung sich euer Gericht anschließt. Wenn der Bekl. 1 alleiniger Mandant gewesen wäre, hätte er auch diese Kosten gehabt. Ist also auch i.O. so. -
Schließe mich an - es ist noch die Beteiligung der Beklagten am Verfahren zu klären: Wurden sie als Gesamtschuldner verklagt?Evtl. greift VV Nr. 1008 RVG gar nicht.
-
Danke für die superschnellen Antworten. Kopfteilshaftung war auch mein Bauchgefühl.
Ein Urteil liegt noch nicht vor. Es geht zunächst um die Vorschussanforderung, die Geschäftsstelle fragte hier nach und spontan war ich mir nicht sicher. -
Kopfteilhaftung.
Kopfteilshaftung war auch mein Bauchgefühl.
Für die Kopfteilshaftung spricht nicht nur das Bauchgefühl, sondern nach meiner Erinnerung auch die Kostenverfügung. -
Bei mir geht es ebenfalls nach Kopfteilhaftung.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!