Richterzuständigkeit

  • Eine wahrscheinlich ziemlich simple Frage :oops: :

    Nachlass-Rechtspfleger ist in Urlaub. Es müsste aber dringend eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden. Kann der Nachlassrichter (nur) diese Entscheidung an sich ziehen oder muss ein RPfl-Vertreter ran?

  • Die Anordnung der Nachlasspflegschaft obliegt dem Vertreter des zuständigen Rechtspflegers. Ordnet der Nachlassrichter eine Nachlasspflegschaft an (was absolut unüblich ist), so ist die Anordnung aber wirksam (§ 8 Abs.1 RpflG).

    Streitig ist übrigens, ob für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft der Richter oder Rechtspfleger zuständig ist, wenn der Erblasser Ausländer war. Nach zutreffender Ansicht ist auch hier der Rechtspfleger zuständig, weil die Pflegschaft nicht für den Erblasser, sondern -als Personenpflegschaft- für die unbekannten Erben angeordnet wird.

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