Ermittlung bei Ruhen der elterlichen Sorge

  • Hallo zusammen,

    ich schreibe gerade meinen ersten Beitrag.
    Irgendwann ist immer das erste Mal.

    Nun zum Fall:
    Ruhen der elterlichen Sorge wird von der Kindesmutter beantragt wegen tatsächlicher Verhinderung des Kindesvaters .
    Kindesvater ist unbekannten Aufenthaltes ( häufig in Russland, nachdem nur Kindesmutter als Russlanddeutsche umgesiedelt ist ).
    Kindesmutter versichert bei Antrag an Eides statt, dass unbekannter Aufenthalt vorliegt.
    Reicht dies aus bzw. muss hier nach § 12 FGG noch weiter ermittelt werden ?
    Wird in der Praxis der Beschluss über die Feststellung des Ruhens dem Kindesvater öffentlich zugestellt ?
    Wie seht Ihr das ?

  • Ich würde höchstens noch mal bei den hiesigen Meldebehörden nachfragen, ob der Vater nicht vielleicht doch um die Ecke wohnt.
    Mehr Ermittlungen sind m.E. nicht angebracht. Wie und wo denn auch?

    Ich denke, ich würde den Beschluss - auch wenn zur Wirksamkeit nicht erforderlich - an den KV öffentl. zustellen; quasi als Möglichkeit des rechtl. Gehörs.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch wenn das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besäße, wäre das Ergebnis wegen Art.21 EGBGB bzw. nach dem MSA und der EG-VO Nr. 2201/2003 wohl kein anderes.

    Für das Feststellen des Ruhens dürfte auch kein Richtervorbehalt i.S. des § 14 Abs.1 Nr.4 RpflG bestehen, weil die Mutter hierdurch die alleinige elterliche Sorge erlangt (§ 1678 Abs.1 BGB) und demzufolge keine Anordnung einer Vormundschaft für einen Ausländer und keine insoweit in Betracht kommende vorläufige Maßregel in Frage steht.

  • Auf die Staatsangehörigkeit des Kindes kommt es nicht an. Ich meine, dass nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen das BGB auf jeden Fall Anwendung findet, wenn sich das Kind im Geltungsbereich des BGB aufhält.

    Life is short... eat dessert first!

  • Juris, du hast recht, in diesem Fall gilt der Richtervorbehalt nicht.

    Unser Richter hat sich die Sachen jahrelang unterjubeln lassen, wenn die Kinder noch die russische Staatsbürgerschaft hatten. Ich werde ihn auch nicht davon abhalten, dies weiter zu tun :D .

  • Ich habe den hiesigen Richtern beigebracht, das Ruhen der elterlichen Sorge im Rahmen des § 1674 BGB bei ausländischen Kindern zuständigkeitshalber festzustellen.
    Klar, grundsätzlich ist kein Richtervorbehalt gegeben, aber welches Ergebnis zeitigt das?
    Der Rpfl. stellt das Ruhen der elterlichen Sorge fest (bei uns fast ausschließlich bei Asylantenbewerbern, deren Eltern angeblich im Heimatland verblieben sind). Folge: § 1675 BGB. Weitere Folge: § 1773 BGB; hierfür ist eindeutig der Richter zuständig, dem allerdings nichts übrig bleibt, als der vorhergehenden Weisheit des Rpfl. zu folgen. Der Normalfall ist kraft Gesetzes der umgekehrte Fall. Dies haben unsere Richter verständlicherweise eingesehen.

  • Wenn aus der Anordnung des Ruhens die Anordnung einer Vormundschaft folgt, ist diese Verfahrensweise selbstverständlich schon aus pragmatischer Sicht vorzuziehen, weil der Richter die Feststellung des Ruhens dann sofort mit der Anordnung der erforderlichen Vormundschaft verbindet. Wenn die Feststellung des Ruhens -wie im vorliegenden Fall- aber dazu führt, dass die elterliche Sorge auf den anderen Elternteil übergeht, sehe ich für eine richterliche Bearbeitung der Angelegenheit keinen Anlass.

  • Ich wollte mal abwarten , was alles an Antworten zu dem Thema "eintrudelt".
    Nach der ersten Antwort von juris2112 werde ich entspr. verfahren.
    Das Thema ist für mich abgeschlossen !

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