Auskunft Erbenermittler

  • Hier handelt es sich wohl mal wieder um eine Anfängerfrage... :oops: Wie genau prüft ihr das berechtigte Interesse von Erbenermittlern? In einer Akte handelt es sich bei meiner Erblasserin wohl um die Großnichte einer Erbin, bei der ein Erbenermittler eingesetzt wurde. Teilweise wurden auch schon, nach Rückfragen meiner Vorgängerin, entsprechende Urkunden, eingericht. So wirklich einen Zusammenhang zwischen den Erblasserinnen konnte ich bisher anhand der Urkunden nicht nachvollziehen. Ich muss auch gestehen, dass mir dazu einfach momentan die Zeit fehlt... Daher habe ich den besagten Erbenermittler gebeten mir einen Stammbaum zuzusenden, damit ich die familiären Verhältnisse besser nachvollziehen kann. Dies hat er verweigert mit der Begründung, den könne ich mir auch selber anfertigen und "droht" nun mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Ein bissel Recht hat er wohl, aber dies ist mir momentan für eine einfache Akteneinsichtsanfrage zu viel Aufwand (insbesondere im Hinblick auf die fehlende Zeit).
    Geht ihr bei Erbenermittlern grundsätzlich von einem berechtigten Interesse aus?

  • So richtig schlau werde ich aus dem verlinkten Thread bei meiner Frage nicht :confused: ....dort geht es ja eher um den Fall, wenn in einer Nachlassangelegenheit ein Erbenermittler beauftragt wird. In meinem Fall gehört meine Erblasserin ja anscheinend zu dem Personenkreis der in Betracht kommenden Erben, einer Erblasserin für die der Erbenermittler beauftragt wurde. Und dieser will von mir nun eine begl. Abschr. des Testaments und die Anschriften der nahen Angehörigen haben. Die Stämme sind aber nun schon so weit entfernt und die Urkunden auch so alt, dass ich den Zusammenhang nur schwer nachvollziehen kann. Oder ist das in diesem Fall nicht erforderlich, da davon auszugehen ist, dass ein Erbenermittler in jedem Fall ein entsprechendes berechtigtes Interesse hat?

  • Das berechtigte Interesse ist "glaubhaft zu machen". Glaubhaftmachung ist nicht "Belegen durch Urkunden", sondern kann auch durch schlüssigen Sachvortrag geschehen.

    Hierbei sind zwei Dinge zu beachten:

    1. In wessen Auftrag handelt der EE? Sprich: Liegt eine Legitimation durch den Nachlasspfleger, das Nachlassgericht oder einen Miterben vor?

    2. Ist Punkt eins erfüllt, reicht es idR aus, wenn der EE sagt, dass die Einsichtnahme in die Nachlassakte des Betreffenden zur Erbenermittlung erfolgt. Ist man "besonders" streng, kann man auch noch danach fragen, in welchem Verwandtschaftlichen Zusammenhang der Erblasser zu der Person, nach der NLA angefragt werden, steht.

    In der Regel reicht es aber den mir bekannten allermeisten NLG, wenn Punkt 1 erfüllt ist. Welchen Zweck hätte denn ansonsten die Einsichtnahme in eine vielleict schon 20 Jahre alte NLA im Zusammenhang mit der Erbenermittlung sonst haben sollen?

    @Franzi1808: Wegen des Einwandes der alten Urkunden (?) und der weitverzweigten Verwandtschaft: Schon mal in 3. oder 4. Erbfolgeordnung recherchiert? Dann dürften sich solche Fragen erübrigen. Das ist "tägliches Brot" für den EE...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Zitat von TL


    Ist man "besonders" streng, kann man auch noch danach fragen, in welchem Verwandtschaftlichen Zusammenhang der Erblasser zu der Person, nach der NLA angefragt werden, steht.



    Ach - du hast mein letztes Schreiben bekommen...? :teufel:

    Kleiner Verbesserungsvorschlag bei Aktenanforderungen (auch von der Hamburger Filiale) : Wenn in Nachlasssachen "Müller" eine Aktenanforderung unter Einreichung einer Legitimation des Nachlasses "Schulze" vorliegt, wäre eine Erwähnung der anzunehmenden Verwandtschaft mangels hellseherischer Fähigkeiten des Nachlassgerichts zur (zumindest rudimentären) Prüfung des berechtigten Interesses schon nett...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • @bishop: :D

    Gut, stimmt. Aber darf ich mich ausnahmsweise selber zitieren:



    Wie gesagt, gehen die meisten Gerichte augenscheinlich davon aus, dass -wenn der EE sich ordentlich legitimiert- seine konkrete Anfrage nach NLA eine Berechtigung hat. Insbesondere dann, wenn er sagt, dass die Einsichtnahme zur Erbenermittlung in dem von ihm bearbeiteten Erbfall erfolgt. Anderenfalls würde man ja unterstellen, dass der EE trotz eines anderslautenden Sachvortrages die durch die Einsicht begehrten Informationen zweckentfremdet bzw. fallunabhängig nutzen will.

    Da das FGG lediglich eine Glaubhaftmachung und keinen Nachweis des berechtigten Interesses fordert, dürfte insbesondere bei einigen bekannten und alten Büros, die Frage (und Antwort) nach der Verwandtschaft zwischen den Betreffenden nicht wirklich ausschlaggebend sein.;)

    Den Hamburgern werde ich dennoch einen entsprechenden Gruß übermitteln:D

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (18. März 2009 um 12:41)

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