Teil-Widerspruch gegen Mahnbescheid

  • Da mein Richter und ich gerade unterschiedlicher Meinung sind und ich nichts konkretes im Gesetz gefunden habe, würde mich eure geschätzte Meinung zu folgenden Sachverhalt interessieren:

    - MB über 3.000,00 €
    - Agg. widerspricht einem Teil von 1.000,00 €
    - ins streitige Verfahren geht m. E. nur der widersprochene Teil von 1.000,00 € über, über die restlichen 2.000,00 € kann/muss (?) VB beantragt werden.
    - RA reicht nun Anspruchsbegründung über die vollen 3.000,00 € ein. :eek:

    Geht das? Kann der gesamte Betrag im streitigen Verfahren tituliert werden? Woher weiß ich, dass der RA nicht parallel den VB über 2.000,00 € beantragt? M. E. ist nur der widersprochene Teil streitig, ich habe allerdings auch nichts gefunden, was dem entgegensteht. Und wenn der Agg. gegen den Teil-VB Einspruch einlegt, befinden wir uns natürlich auch wieder da, wo wir jetzt stehen.
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  • M. E. ist die Klage über den nicht widersprochen Teil unzulässig.

    Entweder argumentiert man mit fehlender "anderweitiger" Rechtshängigkeit als hier nicht gegebener Sachurteilsvoraussetzung, denn wenn gegen einen Mahnnbescheid kein Widerspruch eingelegt ist, bleibt der betreffende Anspruch im Mahnverfahren und ist dort rechtshängig und nicht im streitigen Verfahren, in das er nicht überführt wurde. Um die Gefahr widersprechender Entscheidungen und doppelter Rechtskraft zu verhindern, kann nicht gleichzeitig der Weg zum VB eröffnet sein und der Antragsteller denselben Betrag im streitigen Verfahren zur Entscheidung stellen. Früher, als die Rechtspfleger noch Prügel bezogen, gab es ja die Meinung, ein von ihnen erlassener Vollstreckungsbescheid sei so eine Art "minderer" Titel, der gar nicht der Rechtskraft fähig sei. Nachdem das aber, ich glaub seit ca. 1984, nicht mehr ernsthaft vertreten wird, der VB also ein der Rechtskraft fähiger Titel ist wie jedes Urteil auch, kann ich nicht hergehen und sagen: "Was soll's, wozu ein VB, lieber lass ich's den Richter entscheiden!"

    Oder man argumentiert mit dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Wenn der Antragsteller den einfacheren Weg des VB gehen kann, wozu stellt er dann den Anspruch, dem der Gegner gar nicht widersprochen hat, im streitigen Verfahren zur Entscheidung?

    Der Richter müsste, wenn der Antragsteller/Kläger nicht nachgibt, die Klage über den nicht widersprochenen Teil als unzulässig abweisen mit einer oder beiden der o. g. Begründungen.

  • :daumenrau
    Der Kläger muss seine Klage hinsichtlich des nicht widersprochenen Teiles zurücknehmen oder sie ist zurückzuweisen. Er kann hierüber den VB beantragen. Ansonsten hättest du eine doppelte Rechtshängigkeit, was nicht zulässig ist. Am Ende ist es auch eine Kostenfrage.

  • Vielen Dank für die Rückmeldung, wir sind uns also alle einig! *freu*
    Muss ich nur noch die Herren Richter & Rechtsanwälte überzeugen... :D


  • Muss ich nur noch die Herren Richter & Rechtsanwälte überzeugen... :D

    Mal blöd gefragt: ist das Ding überhaupt noch in der Rpfl.-Zuständigkeit? Wenn er schon die Anspruchsbegründung in voller Höhe liefert, liegt die Sache da nicht voll beim Richter?


  • Muss ich nur noch die Herren Richter & Rechtsanwälte überzeugen... :D



    Mal blöd gefragt: ist das Ding überhaupt noch in der Rpfl.-Zuständigkeit? Wenn er schon die Anspruchsbegründung in voller Höhe liefert, liegt die Sache da nicht voll beim Richter?



    Richtig, ich bin ja auch kein Rpfl., aber eine gewissenhafte Geschäftsstelle prüft auch die Anspruchsbegründung! ;)

  • :behaemmer1)



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    1) gilt mir selbst




    Nicht doch! Tut doch weh!

    Mein Richter ist übrigens mittlerweile auf eine interessante Rechtsprechung gestoßen, wonach ein Teil-Widerspruch als Anerkenntnis gegen den nicht widersprochenen Teil zu werten ist und ein evtl. folgender Einspruch gegen den restlichen im VB titulierten Teil als unzulässig zu verwerfen wäre. Somit hat sich Frage #1 restlos erledigt.

  • Ich hole diesen Beitrag aus den Tiefen des Forums, weil mich 3 Fragen beschäftigen:

    Ein Schuldner hat gegen einen Mahnbescheid über 6 verschiedene Hauptforderungen und Nebenkosten fristgerecht Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wird als Teilwiderspruch gegen 3/4 der Gesamtsumme formuliert, aber es wird dabei nicht konkret formuliert, in welcher Höhe den verschiedenen Hauptforderungen und den Nebenkosten widersprochen wird. Das Gericht forderte den Schuldner auf, seinen Teilwiderspruch gegen den MB zu konkretisieren, allerdings widersprach der Schuldner erneut 3/4 der Gesamtsumme und bezog den Widerspruch nicht auf Summen aus den Hauptforderungen oder Nebenforderungen.

    Frage 1: Muss der Gläubiger für 1/4 der Gesamtsumme VB beantragen und für die 3/4 seiner Forderung das streitige Verfahren aufrufen?

    Ich habe dazu einen amtlichen Leitsatz gefunden, dass ein nicht spezifizierter Teilwiderspruch als Widerspruch gegen den gesamten Mahnbescheid zu werten ist.

    Folglich kann meiner Meinung nach daraus kein Anerkenntnis für den nicht widersprochenen Teil angenommen werden, welches ja den Neubeginn der Verjährung der Forderung zur Folge hätte.

    Valerianus hat geschrieben, dass der nicht strittige Teil der Forderung auf Grund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht im streitigen Verfahren eingeklagt werden kann.

    Frage 2: Wenn die Klage nicht möglich ist und kein VB beantragt wurde, müsste dann erneut ein MB beantragt werden, um die Verjährung vorm Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen?

    Die Wirkung des Mahnbescheids entfällt doch, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung des MB der VB beantragt wird.

    Der Teilwiderspruch im gerichtlichen Mahnverfahren richtet der Schuldner an das Gericht. Wenn sich hieraus ein Anerkenntnis ergibt, muss der Gläubiger VB beantragen. Das Gericht teilte jedoch mit, dass dem Anspruch widersprochen wurde.

    Frage 3: Hätte der Gläubiger folglich ein vermutetes Anerkenntnis des Schuldners durch den Differenzbetrag des nicht widersprochenen Teil auf Antrag durch das Gericht bestätigen lassen müssen?
    §308 Abs 1 ZPO verbietet es dem Gericht einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.

    Der geschilderte Sachverhalt ist Gegenstand einer Klage des Gläubigers, dem vom Schuldner mit der Einrede der Verjährung begegnet wurde. Bei meinen Recherchen bin ich immer wieder auf diesen Forumsbeitrag gestoßen und ich halte den Beitrag von Valerianus für zutreffend, dass dem Klageantrag des Gläubigers das fehlende Rechtsschutzbedürfnis entgegen steht und statt der Klage ein Mahnbescheid hätte beantragt werden müssen, um überhaupt eine Chance zu haben, die Forderung aus dem "angenommenen" Anerkenntnis nicht verjähren zu lassen und geltend zu machen.

    Schlussfolgerung bisher: Wenn der Gläubiger von einem Anerkenntnis ausgegangen ist, kann er für den anerkannten Teil nicht das streitige Verfahren aufrufen. Das Gericht muss die Klage schon auf Grund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abweisen und braucht sich nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob der Anspruch verjährt ist oder nicht. Vielmehr muss der Gläubiger nachrechnen, ob das Anerkenntnis verjährt wäre oder nicht. Falls es nicht verjährt wäre müsste er einen MB beantragen und so versuchen, die Forderung geltend zu machen und deren Verjährung zu hemmen. Erst dann müsste bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein Gericht entscheiden, ob der damals nicht konkretisierte Teilwiderspruch im Umkehrschluss als Anerkenntnis des nicht widersprochenen Teils war. Was meiner Meinung nach unmöglich ist, weil ja sonst ein VB hätte beantragt werden müssen.

    Über Kommentare und Meinungen würde ich mich sehr freuen.

  • Ich verweise nur auf meine Antwort im Subforum "Mahnverfahren"... ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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