Zustellung d. Notar (Eigenurkunde)

  • Hallo
    ich bin neu im Rechtspflegerforum und hätte folgende brennende Frage:

    Kann ein Notar eine von im verfasste vollstreckbare Urkunde gem. § 794 I Nr. 5 ZPO (hier Schuldanerkenntis) zur Einleitung der Zwangsvollstreckung selbst zustellen ?
    Ich soll ins Grundbuch eine Zwangssicherungshypothek eintragen, aber dieses Problem ist wohl eher vollstreckungsrechtlicher Natur.
    Der Antrag ist soweit in Ordnung, die Wartefrist nach § 798 ZPO muss aber noch eingehalten werden. Der Notar hat die Urkunde dem Schuldner selbst " zugestellt" durch Übergabe. Dazu hat er eine formlose Erklärung des Schuldners aufgenommen und selbst formlos bestätigt, dass die Übergabe erfolgt ist.
    Er beruft sich auf § 20 Bundesnotarordnung. Der § 20 BNotO besagt lediglich, dass der Notar für Zustellungen von Erklärungen zuständig ist. Einen Kommentar dazu habe ich natürlich nicht.
    Ich stehe auf dem Standpunkt, dass die Zustellung zur Einleitung der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO zu erfolgen hat und kann in keiner Zustellungsvorschrift oder Kommetierung dazu herauslesen, dass der Notar zustellen könnte.
    Kann mir jemand bei meinem eiligen Problem helfen?

  • Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der ZPO, d.h. entweder im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher (§§ 191, 166 ff. ZPO) oder über dessen Vermittlung durch die Post (§194 ZPO).

    Was anderes ist mir nicht bekannt.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der ZPO, d.h. entweder im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher (§§ 191, 166 ff. ZPO) oder über dessen Vermittlung durch die Post (§194 ZPO).

    Was anderes ist mir nicht bekannt.


    Würde ich auch so sehen, der Notar darf die Zustellung nicht selbst vornehmen, kann aber den GVZ beauftragen.

  • Sehe ich anders.

    Wieso sollte der Notar nicht selbst zustellen können, wenn dies doch nach § 20 BNotO ausdrücklich zu seinen Aufgaben gehört ?

    Allerdings müsste die Zustellung wohl in einer vernünftigen Form nachgewiesen sein, nicht formlos.

  • Sehe ich anders.

    Wieso sollte der Notar nicht selbst zustellen können, wenn dies doch nach § 20 BNotO ausdrücklich zu seinen Aufgaben gehört ?

    Allerdings müsste die Zustellung wohl in einer vernünftigen Form nachgewiesen sein, nicht formlos.


    :daumenrau

    Jede Jugendamtsurkunde zum Unterhalt wird doch auch durch Übergabe der Erklärung mit Vermerk durch das JA zugestellt, oder stört das jmd?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Verpflichtung der Zustellung über GV ergibt sich aus § 155 KostO.

    Ich zitiere mal aus Rohs/Wedewer

    ....Die Zustellung erfolgt nach den Regeln der ZPO, mithin ausschließlich durch den Gerichtsvollzieher auf Betreiben des Notars (§ 192 ZPO).....

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich habe im Handbuch der Notarhaftung nachgelesen. Danach fällt die Zustellung von Erklärungen durch den Notar bei Urkunden, die er selbst beurkundet hat, § 3 BeurkG und damit dem Mitwirkungsverbot, weil bei der Zustellung durch den Notar der Auftraggeber (der Gläubiger), der Zustellungsempfänger (Schuldner) diejenigen Personen sind, die nach dem Inhalt der zugestellten Erklärung sachbeteiligt sind. Der Notar gefährdet seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, so dass ein bewußter Verstoß gegen die Mitwirkungsverbote zwingend zur Amtsenthebung führt.

    Der Notar kann also nicht für den Schuldner ein vollstreckbare Schuldanerkenntnis beurkunden und später für den Gläubiger die Zustellung und Zwangsvollstreckung betreiben. Das ist Parteilichkeit hoch 3 zugunsten des Gläubigers.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Vielen Dank für Eure Beiträge,

    ich habe nun erst vom zustellenden Notar die Kommentierung bekommen, auf die er sich berufen hat. In DNotI-Report 19/2005 ist eine Abhandlung über Zustellungen durch den Notar. Allerdings ist dort u.a. zitiert, dass "Zustellung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren" ausgeschlossen ist.
    Eine Zustellung hat meiner Meinung nach zur Einleitung der Zwangsvollstreckung nach der ZPO zu erfolgen, also GVZ-Zustellung. Ausnahmen sind in den enstprechenden Vorschriften ausdrücklich geregelt (z.B. Sozialgesetzbuch). Im ZPO-Kommentar Baumbach-Lauterbach habe ich bei § 750 ZPO die Anmerkung gefunden, dass Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch den Notar auf Bitten des Schuldner wegen der gebotenen Neutralität des Notars keine Zustellung ist.

    Cantalom

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