Übersetzungskosten bei Auslandszustellung

  • Hallo Kollegen,

    nach Art 5 Absatz 2 der EUZustellVO (im Schönfelder ErgBd 103 c) trägt der Verfahrensbeteiligte etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung des Gerichts.

    Ich habe nun ein Verständnisproblem mit dem Wort "unbeschadet". :oops:

    Alternative 1:

    Der Kläger übergibt dem Gericht mit seiner Klage bereits eine von ihm in Auftrag gegebene, von einem öffentlich beeidigten Übersetzer erstellte Übersetzung, die vom Gericht verwendet wird.

    Muß ich die Vorschrift so verstehen, dass der Kläger unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits immer auf diesen Kosten sitzen bleibt oder könnten seine Auslagen im Fall des Obsiegens im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden ?

    Alternative 2:

    Das Gericht erteilt vor der Zustellung der Klage einen Übersetzungsauftrag und übermittelt dem Beklagten im Ausland dann anschließend die Unterlagen.

    Muß der Kostenbeamte ggf. dann zwei Gerichtskostenrechnungen erstellen, eine über die Übersetzungskosten an den Kläger, eine weitere für die restlichen Gerichtskosten an den unterlegenen Beklagten ?

    Vielleicht sehe ich aber auch nur Probleme, wo keine vorhanden sind.

  • würde ich als anders formulierte Vorschusspflicht für den Antragsteller/Kläger verstehen, der dann evtl. bei Obsiegen diese Auslagen tituliert bekommt und sich vom Schuldner zurückholen kann.

  • Ich sehe das ähnlich wie bei einem eingereichten Privatgutachten, das als notwendig anerkannt wird.
    Im Falle des Obsiegens können diese Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung mit angesetzt werden. Es wird zu prüfen sein, ob eine v.A.w. eingeholte Übersetzung durch einen vom Gericht bestellten Übersetzer billiger gewesen wäre. Der günstigere Betrag wäre ggf. erstattungsfähig. Wenn der Kläger mit der selbst eingeholten Übersetzung das Verfahren beschleunigen kann, dann kann man ihn das wohl grundsätzlich nicht zum Nachteil auslegen.

  • Würde der Nebensatz "unbeschadet..." nicht drin stehen, würde das heißen, dass der Antragsteller auch bei einer späteren Kostentragungsentscheidung gegen den Antragsgegner, diese Übersetzungskosten selbst tragen müsste.

    Anders gesagt, normiert diese Vorschrift m.E. nur die Vorschusspflicht für den Antragsteller (soweit keine PKH) und ist keine endgültige Kostentragungsregelung für die Übersetzungsauslagen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich sehe es ebenfalls so, daß es sich hier um eine Vorschußpflicht handelt.

    Zu den in #1 genannten zwei Alternativen: Nach BGH NJW 2003, 2830 ist es nicht Aufgabe des Klägers, sondern des Gerichts, für eine Übersetzung der Klageschrift zu sorgen (a.A. Brand NJW 2004, 1138). Folgt man der zweiten Auffassung, reicht der Kläger aber keine Übersetzung mit ein, droht bei einer berechtigten Annahmeverweigerung die Gefahr, daß ggf. keine demnächst erfolgte Zustellung mehr vorliegt.

  • Wird von Amts wegen ein Gutachten / eine Übersetzung in Auftrag gegeben, erfolgt das in aller Regel erst nach Leistung eines erforderten Kostenvorschusses. Bei Zeugenladungen verhält es sich vielfach genauso. Deshalb verstehe ich die Regelung ebenfalls wie die Vorredner. Da die Auslagen ja mit der Gerichtskostenrechnung abgerechnet werden und die Vorschüsse der Klägerseite in aller Regel verrechnet werden, wird dieses "unbeschadet" im Rahmen der Kostenfestsetzung/-ausgleichung eh berücksichtigt, wenn der Einzahler einen Erstattungsanspruch hat. Im Prinzip kann es dann in dem hiesigen Ausgangsfall nicht anders sein, wenn zur Verfahrensbeschleunigung die Übersetzung gleich mitgeliefert wird.

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