Vergütungsfestsetzung gegen mittellosen Nachlass

  • Hallo!

    Ein Nachlasspfleger möchte seine Vergütung gerne gegen den Nachlass und nicht aus der Staatskasse festgesetzt bekommen. Es gibt einen aktiven Nachlass in Höhe von ca 300 €, demgegenüber stehen Schulden in Höhe von ca. 58.000 €. Die bekannten Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.

    Da die Festsetzung gegen die Staatskasse nur beantragt werden "kann", bin ich davon ausgegangen, dass er seine Vergütung, wenn er das will, auch aus dem vorhandenen Aktivnachlass erhalten kann.

    Eureka-Text schreibt jetzt aber in den Gründen, dass das Schonvermögen der Erben nicht beeinträchtigt werden darf. Muss ich da doch etwas beachten?


  • Eureka-Text schreibt jetzt aber in den Gründen, dass das Schonvermögen der Erben nicht beeinträchtigt werden darf. Muss ich da doch etwas beachten?



    Das gibt uns das Programm nicht vor... :gruebel:

    Soll er die Gerichtskosten davon bezahlen, sich den Rest nehmen und du kannst die Akte schließen.

  • Wenn der Vergütungsanspruch des Nachlaßpflegers den vorhandenen Aktivnachlaß übersteigt, erhält der Pfleger seine Vergütung nach meiner Auffassung zunächst aus dem Aktivnachlaß, bis dieser erschöpft ist. Den Restanspruch kann er gegen die Staatskasse geltend machen - er kann nicht einfach verfallen.

  • Wenn der Vergütungsanspruch des Nachlaßpflegers den vorhandenen Aktivnachlaß übersteigt, erhält der Pfleger seine Vergütung nach meiner Auffassung zunächst aus dem Aktivnachlaß, bis dieser erschöpft ist. Den Restanspruch kann er gegen die Staatskasse geltend machen - er kann nicht einfach verfallen.

    Ich habe einen ebenso gelagerten Fall auf dem Tisch.

    Muss ich nun wegen dem Teil der Vergütung, der aus dem Aktivnachlass zu zahlen ist, einen Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben zur Anhörung im Vergütungsverfahren bestellen und wegen dem Teil, der aus der Staatskasse zu zahlen ist, den Bezirksrevisor anhören oder kann man auf den Verfahrenspfleger verzichten, da ja der Aktivnachlass sowieso nicht ausreicht? Andererseits kann ein Verfahrenspfleger feststellen, dass der Vergütungsantrag zu hoch ist und somit der Nachlass doch beschwert ist.

    Ich bin hin- und hergerissen - kann mir da jemand weiterhelfen?

    Danke!!!

  • Wie hat es der NP denn beantragt und wiehoch ist die beantragte Vergütung im Verhältnis zum Nachlass? Macht der NP insgesamt nur einen Stundensatz von 33€/Stunde geltend, dann würde ich nur den Revisor anhören. Ein Verfahrenspfleger kann entfallen, wenn seine Kosten im Verhältnis zum Nachlass in keinem angemessenen Verhältnis stehen - und das dürfte hier der Fall sein.

  • Der NLPfl. verlangt den Basisstundensatz (da NL in Bezug auf Gesamtvergütung mittellos), seine Vergütung würde zu ca. 40 % aus dem NL, zu ca. 60 % aus der Staatskasse kommen.
    Ich denke auch, dass Anhörung BezRev ausreicht, aber meine Kollegin ist anderer Meinung.
    Aber da höre ich jetzt auf mein Bauchgefühl und nur den BezRev an - vielen Dank!

  • Bei der Beurteilung ob Mittellosigkeit (dann Zahlung der Vergütung aus der Staatskasse) oder ein vermögender Nachlass (dann Zahlung der Vergütung aus dem Nachlass) vorliegt, ist grundsätzlich vom Aktivvermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls ohne Abzüge der Verbindlichkeiten auszugehen, BayObLGZ 2000,34.

    Ein Schonvermögen wird hierbei nicht berücksichtigt, Palandt § 1960 Rz. 24.
    Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers gehen dem Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers nicht vor, BayObLG NJWRR 2005,1315, Palandt § 1960 Rz. 24.

    Der Nachlasspfleger kann im Rahmen der Führung der Nachlasspflegschaft dafür Sorge tragen, dass die vorhanden Vermögenswerte bei Bedarf für die Abgeltung seines Vergütungsanspruchs zur Verfügung stehen, BayObLGZ 2000,34.

    Vor Beendigung der Nachlasspflegschaft ist die Bewilligung einer Teilvergütung oder eines Vorschusses möglich, BayOblG FamRZ 1994,590. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen steht dem Nachlasspfleger gem § 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB zu.

    Ein Nachlasspfleger hat also selbst darauf zu achten, dass seine Vergütung aus dem Nachlass sichergestellt ist, bevor er andere Nachlassgläubiger befriedigt.

    Der Pflegervergütung kommt aufgrund des in § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO enthaltenen Rechtsgedankens der Vorrang vor allen anderen Nachlassverbindlichkeiten -einschließlich etwaiger Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers- zu. Demnach steht der gesamte vorhandene Aktivnachlass für die Befriedigung der Vergütungsansprüche des Pflegers zur Verfügung (BayObLG Rpfleger 2000, 331).

  • Ich krame das Thema mal raus.

    Ich würde gern TL, ARK, Ollik in diesem Thread oder auch Samirah zu #5 hier gern zustimmen, aber ich verstehe noch nicht so ganz, warum § 1836d BGB über § 1915 BGB keine Anwendung finden soll.

    M. E. regelt § 1836d BGB auf die Nachlasspflegschaft übertragen, dass der Nachlass dann als mittellos anzusehen ist, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um den Vergütungsantrag des Nachlasspflegers gänzlich zu erfüllen.

    Beispiel: Nachlass beträgt (zum Erbfall und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Vergütungsantrag) 1.100,00 €.
    Der Nachlasspfleger wurde berufsmäßig bestellt und geht davon aus, dass der Nachlass vermögend ist. Er setzt (war ein einfaches Verfahren) 50€/Std. an und kommt auf eine Vergütung von 1.400 €.

    Wenn man jetzt jedoch sagt, dass § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB in § 1836d BGB verweist und der Nachlass mittellos ist, da der Nachlass (1.100 €) den Vergütungsantrag (1.400 €) nicht gänzlich erfüllen kann, käme man zu dem Ergebnis, dass der Nachlass mittellos ist.

    Wäre der Nachlass als mittellos zu beurteilen (vgl. Definition in § 1836d BGB), dann würde der Nachlasspfleger jedoch nur 33,50 €/Std. bekommen. Im vorliegenden Fall wären dies ca. 900,00 €.

    Und nu?

    Nach Ansicht von Samirah müsste der Nachlasspfleger 1.100 € aus dem Nachlass und 300 € aus der Landeskasse bekommen. Kann dies unter Beachtung von § 1836d richtig sein?
    Bekäme der Nachlasspfleger nicht eher nur 900 € aus der Landeskasse?
    Würde dann § 1836e BGB gelten?
    Was passiert mit den 1.100 € / 200 € ?

    Bei uns verzichten Nachlasspfleger im vorliegenden Fall regelmäßig auf die 300 €. Ich bin mir unter Hinblick auf § 1836d BGB aber nicht klar, ob die bisherige Verfahrensweise wirklick richtig ist.

    Unstreitig ist m. E. folgendes:
    - Bei Ermittlung der Nachlasshöhe sind Passiva nicht abzuziehen.
    - Der Nachlasspfleger kann sich aussuchen, wann und wen er in welcher Reihenfolge befriedigt. Er sollte jedoch im eigenen Interesse stets seine eigene Vergütung im Blick haben, denn wenn er andere Nachlassgläubiger vor sich selbst befriedigt, kann die Landeskasse ihm entgegenhalten kann, dass der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Mitttelosigkeit vorlag.
    - Kein Schonvermögen für Erben. Der Nachlass ist grds. vollständig einzusetzen.

    Und um die Sache noch komplizierter zu machen:
    Nehmen wir an, es sind (ggf. durch den Nachlasspfleger) einige oder alle Erben bekannt geworden. Haften dann die Erben für die restlichen 300,00 € bzw. könnte der Nachlasspfleger sich seine fehlenden 300 € ggü. den Erben festsetzen lassen?

    Als Argument warum § 1836d BGB nicht anzuwenden ist, könnte man ggf. folgendes ins Feld führen:

    - Hätte der Nachlasspfleger nicht jetzt, sondern ggf. 2 Monate früher seinen Vergütungsantrag gestellt, hätte er ggf. einen Anspruch von 1.100 € gehabt. Dann wäre die Vergütung ohne zu zögern aus dem Nachlass gezahlt worden. Für die letzten 2 Monate hätte der Nachlasspfleger dann seine Vergütung (nach einem Stundensatz von 33,50 €?!) aus der Landeskasse bekommen. Auf das
    zeitliche Umstandsmoment (Zeitpunkt der Vergütungsantragstellung) kann es nicht ankommen.
    - Warum den umständlichen Weg "Zahlung aus Landekasse und dann ggf. § 1836e BGB", wenn es grds. keinen Erbenschonbetrag gibt.
    - Es ist nicht Aufgabe der Nachlasspflegschaft die Erben / oder Nachlassgläubiger zu schützen.

    Kennt jemand noch weitere, ggf. einfachere, Argumente warum § 1836d BGB "nicht zieht"?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • M.E. kann der Nachlasspfleger, bei Verzicht auf evtl. übersteigende Vergütungsbeträge, zum Stundensatz vermögend den Restnachlass beanspruchen. Will er mehr Vergütung als der Restnachlass hergibt, gibt es m.E. die Vergütung zu Staatskassensätzen aus der Staatskasse mit Regress derselben. Fürs Splitten ( x Stunden zu vermögenden Stundensätzen aus dem Nachlass, den Rest zu Staatskassensätzen aus derselben) fehlt zumindest mir die gesetzliche Anknüpfung. Ein Nachlass kann nicht teilweise dürftig und teilweise nicht sein. Anders allerdings bei zeitlich versetzten Vergütungsanträgen.

  • Es wird gerne übersehen, dass nach § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB nicht die undifferenzierte generelle, sondern lediglich die "entsprechende" Anwendung der dort in Bezug genommen Vorschriften zu erfolgen hat. Es ist demzufolge stets zu prüfen, ob die Vorschriften des Vormundschaftsrechts aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Pflegschaftsart - hier: der Nachlasspflegschaft - tatsächlich "entsprechend" anzuwenden sind oder ob eine solche entsprechende Anwendung ausscheidet (Zimmermann ZEV 2014, 76, 79; Bestelmeyer FGPrax 2014, 93, 94).

    Zur konkreten Frage der Anwendbarkeit der §§ 1836 d und 1836 e BGB habe ich einmal Folgendes ausgeführt:

    Trotz des Vorrangs der Pflegervergütung im Verhältnis zu den übrigen Nachlassverbindlichkeiten kann der Fall eintreten, dass die Vergütung des Nachlasspflegers nicht vollständig aus dem Nachlass bestritten werden kann, weil die Höhe der Vergütung den Wert des Aktivnachlasses übersteigt. Im Vormundschafts- und Betreuungsrecht führt ein solcher Sachverhalt wegen § 1836 d Nr. 1 BGB zur Mittellosigkeit des Betroffenen, was bewirkt, dass die Vergütung vorbehaltlich der in § 1836 e BGB geregelten Regressmöglichkeit insgesamt aus der Staatskasse festzusetzen ist. Fraglich ist, ob diese Grundsätze auch auf den Bereich der Nachlasspflegschaft anwendbar sind. Dies ist zu verneinen, weil die im Regressfall gegebene Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten zu einer zumindest teilweisen Tilgung dieser Schulden auf dem Rücken der Staatskasse führen würde und bei geringen Nachlassverbindlichkeiten sogar der Fall eintreten kann, dass dem Erben aufgrund der ihm zugute kommenden Verschonungsregelungen des § 102 Abs. 3 SGB XII ein von der Staatskasse finanzierter Resterwerb verbleibt. Aufgrund dieser im Vergleich zum Vormundschafts- und Betreuungsrecht völlig anders gelagerten Interessenabwägung sind die Vorschriften der §§ 1836 d, e BGB nicht auf den Bereich der Nachlasspflegschaft anzuwenden (BayObLG Rpfleger 2000, 331 = FamRZ 2000, 1447; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rn. 876; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft [2001], Rn. 744, 745). Hieraus folgt, dass der Pfleger zunächst aus dem vollständig aufzubrauchenden Aktivnachlass zu vergüten ist und seine dann noch verbleibende Restvergütung aus der Staatskasse verlangen kann (Zimmermann, Nachlasspflegschaft [2001], Rn. 745). Dies bedeutet zugleich, dass für den Teil der Vergütung, den der Pfleger aus dem Nachlass erhält, nicht die Stundensätzes des § 3 Abs. 1 VBVG, sondern die höheren Stundensätze maßgeblich sind, die der Pfleger üblicherweise bei vorhandenem Aktivnachlass erhält. Denn der Nachlass ist aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des § 1836 d Nr. 1 BGB nur insoweit mittellos, als der vorhandene Aktivnachlass nicht für die Begleichung der Pflegervergütung ausreicht.

  • M.E. kann der Nachlasspfleger, bei Verzicht auf evtl. übersteigende Vergütungsbeträge, zum Stundensatz vermögend den Restnachlass beanspruchen. Will er mehr Vergütung als der Restnachlass hergibt, gibt es m.E. die Vergütung zu Staatskassensätzen aus der Staatskasse mit Regress derselben. Fürs Splitten ( x Stunden zu vermögenden Stundensätzen aus dem Nachlass, den Rest zu Staatskassensätzen aus derselben) fehlt zumindest mir die gesetzliche Anknüpfung. Ein Nachlass kann nicht teilweise dürftig und teilweise nicht sein. Anders allerdings bei zeitlich versetzten Vergütungsanträgen.

    Wenn man sich § 1836 d BGB mangels entsprechender Anwendbarkeit "hinwegdenkt", ist die Sache eigentlich ganz einfach: "Vermögend", soweit der Aktivnachlass ausreicht und "mittllos", soweit er nach Erschöpfung des Aktivnachlasses nicht mehr ausreicht. Auf diese Weise gelangt man relativ zwangslos zu den höheren Stundensätzen bis zur Erschöpfung des Nachlasses und zu den Mittellosenstundensätzen nach dessen Erschöpfung.

  • Ich hatte ebenfalls gehofft was zu lernen und insb. Cromwell hat micht diesbezüglich nicht enttäuscht. Daher vielen Dank für die Vertiefung. Interessant, welche doch teilweise gravierenden Auswirkungen das kleine Wörtchen "entsprechend" in § 1836d BGB haben kann.

    Nur zur Abrundung und besserem Verständnis und um beim Beispiel zu bleiben:

    Der Nachlass ist in voller Höhe für die Vergütung des Nachlasspflegers zu verbrauchen und zwar nach dem Sätzen eines nicht-mittelosen Nachlasses.

    Wenn dann noch nicht bezahlte Tätigkeiten des Nachlasspfleger übrig bleiben, dann erhält der Nachlasspfleger diese (auf Antrag) aus der Landeskasse nach den Sätzen eines mittellosen Nachlasses (also 33,50 €/Std). Eine Zahlung in Höhe von "Nichtmittellosigkeit" aus der Landeskasse kann es m. E. schon der Logik nach nicht geben.


    Kleine Zusatzfrage:
    In meinem Fall mit den o. g. Werten sind ein paar, aber nicht alle Erben bekannt. Die unbekannten Erben werden im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens vom Verfahrenspfleger vertreten. Ich habe den Verfahrenspfleger und die bekannten Erben zum Vergütungsantrag über 1.400 € angehört. Einwendungen wurden von niemanden erhoben.

    Setze ich jetzt die gesamten 1.400 € gegen die (bekannte) Erben oder "nur" die 1.100 € fest?

    Ich stelle mir die Frage deswegen, weil die Erben ja grds. nicht nur mit dem Nachlass (der ja ab über 1.100 € erschöpft ist), sondern auch mit ihrem Privatvermögen haften und es ja einen Schonbetrag im Hinblick auch die Erben nicht gibt.

    Könnte bei Festsetzung von 1.400 € der Nachlasspfleger dann die fehlenden 300 € notfalls gegen die Erben aus dem Vergütungsbeschluss vollstrecken?

    Oder darf ich nur die 1.100 € gegen die Erben festsetzen, weise den übrigen Antrag zurück, zahle (auf Antrag) die restliche Vergütung (nach 33,50 €/Std.) aus der Landeskasse und mache in Höhe der Auszahlung aus der Landeskasse ggf. einen Beschluss in Höhe von § 1836e BGB gegen die bekannten Erben?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Es ist nicht anders, alws ohne bekannte Erben. Die Vergütung wird nicht gegen de Erben sondern gegen den Nachlass festgesetzt.

    Für die Höhe der Vergütung ist es nicht ausschlaggebend, ob Erben vorhanden sind oder nicht. Lediglich die Werthaltigkeit/Mittellosigkeit des Nachlasses kann dazu führen, dass die Vergütung "gegen" die Staatskasse festzusetzen wäre.

    Tauchen dann Erben auf, steht es der Kasse frei, eine Erstattung von diesen zu fordern.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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