Ich habe hier in aller Regel nur Wohn(ungs)rechte nach § 1090 ff BGB oder § 1093 BGB oder Wohnungsreallasten.
Nun habe ich beides:
Es soll ein Wonungsrecht nach § 1093 BGB eingetragen werden und danaben "eine Reallast zur Sicherung der Rechte auf Wiederherstellung".
Dazu (zur Reallast) heisst es nur:
"Wird die Wohnung zerstört, so ist der Eigentümer zur unverzüglichen Wiederherstellung verpflichtet."
Wenn ich diese Ausführen richtig verstehe
Vertritt man die Meinung, dass das alte Wohnungsrecht erlischt, weil es am neuen Gebäude (auch aufgrund des bereits erwähnten Bestimmtheitsgrundsatzes) nicht weiterbestehen kann, so empfiehlt es sich, die Wiederaufbauverpflichtung noch zusätzlich durch eine Reallast und die Wiederherstellung neuen Wohnraums des weiteren durch eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines neuen Wohnungsrechts zu sichern (was schon zur Sicherheit wahrscheinlich klüger wäre).
müsste dies wohl eintragungsfähig sein aber mir leuchtet nicht ein, worin hier die wiederkehrende Verpflichtung bestehen soll?
Kann mir das evtl. jemand erklären!?
Und wie bezeichnet man dieses Recht dann schlagwortartig im GB?
Btw:
Eine Vormerkung für ein neues Wohnungsrecht ist auch bewilligt und beantragt aber das ghet m.E. eindeutig in Ordnung.