Namensänderung der Betroffenen

  • Hallo!
    Die Ehegatten Walter betreuen gemeinsam die leibliche Tochter der Frau Walter nämlich Frau Katrin Müller.
    Katrin Müller ist 25 Jahre alt und geistig und körperlich behindert. Sie kann einfache Sachverhalte nicht erfassen. Einwilligungsvorbehalte bestehen nicht. Tagsüber besucht sie eine Behindertenwerkstatt. Die Ehegatten Walter erklären nun, dass Katrin in der Behindertenwerkstatt gehänselt wird, weil sie nicht denselben Namen trägt wie ihre Mutter und deren Ehemann und beantragen nunmehr die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Nachnamensänderung.

    Geht das bei Volljährigen? :gruebel:

    Hab ich ehrlich gesagt noch nier gehört.

    Schöne Grüße Döner



  • Geht das bei Volljährigen? :gruebel:



    Ja. Nach §§1 ff NamÄndG. Gem. § 2 Abs. 1 NamÄndG benötigt der Betreuer für den entsprechenden Antrag die vormundschaftgerichtliche Genehmigung.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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    Einmal editiert, zuletzt von Mel (24. März 2009 um 16:06) aus folgendem Grund: Änderung

  • ich würde dazu tendieren, die Betroffene auf jeden Fall anzuhören. Es ist halt, wie bei den Minderjährigen denke ich, abzuwägen, ob die Namensänderung für das Wohl der Betroffenen erforderlich ist.

  • Ich habe jetzt auch keine Zeit groß nachzulesen, aber aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit würde ich auf jeden Fall eine Anhörung durchführen. Wenn sie unter den Hänseleien in der Behindertenwerkstatt leidet und dieses Auswirkungen auf ihre Psyche hat, dann gehe auch mal davon aus, dass man die Betroffene anhören kann.

  • Ich hatte mal so einen Fall, da habe ich die Betroffene angehört, und weil sie die Namensänderung auch wollte, habe ich genehmigt. Sie konnte allerdings den SV erfassen, wenn man es ganz einfach erklärt hat und sich entsprechend der Behinderung einfach, aber klar äußern.
    Wenn das in Deinem nicht möglich ist, wie ich dem SV entnehme, ist wohl ein Verfahrenspfleger zu bestellen.
    Allerdings muss irgendwie noch herausgefunden werden, inwiefern sie denn unter den Hänseleien leidet - wenn sie nichtmal einfache Sachverhalte verstehen kann, versteht sie dann Spott? (jetzt ganz ohne Zynismus)
    Insofern wie Bellini... Würde Anhörung versuchen.
    Notfalls Mitarbeiter der Werkstatt befragen, wie sie auf die Hänseleien reagiert.
    Nam.änderung muss zum Wohle der Betroff. erfolgen, es reicht nciht, wenn nur nichts dagegen spricht - weil z. B. die Pflegeeltern das wollen.

    Wie Mel schon erwähnt hat, gibt es eine Besonderheit: Du genehmigst nicht die Namensänderung, sondern nur die Antragstellung zur Namensänderung. Über den Antrag an sich entscheidet dann das Standesamt.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Ich habe sie angehört und sie äußert sich wie ein KIGA-Kind..."Die anderen Kinder ärgern mich, weil ich nicht so heiße wie meine Mama." "Ich will auch so heißen wie meine Mama und mein Papa."

    Ich denke damit ist alles gesagt, die Genehmigung habe ich bereits erteilt.

    Abgesehen davon ist der neue Nachname weniger hänselbehaftet als ihr bisheriger Nachname und wenn sich alle einig sind, spricht ja auch nix gegen die Genehmigung.

    Was für mich jedoch neu war, ist das die Nachnamensänderung aufgrund Heirat der Mutter auch bei Volljährigen Kindern möglich ist. DAS wusste ich nämlich noch nicht! :eek:

  • Nur noch zur Klarstellung: Die hier angesprochene Namensänderung hat, soweit ich das verstanden habe, nichts mit der Heirat der Mutter zu tun. Sie liegt überhaupt nicht im Bereich Familien- oder Vormundschaftsrecht, sondern im Personenstandsrecht. Es hätte auch ein völlig anderer Name gewählt werden können.

    Deshalb ist für die Entscheidung über den Antrag auch das Standesamt zuständig. Lediglich der Antrag eines Betreuers muss vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden.

  • Meine Betroffene hieß Maria Mustermann.

    Nun wurde gerichtlich festgestellt, dass sie aufgrund der Bestimmungen des Transsexuellengesetzes den Vornamen Maximilian trägt.

    Der Betreuer hat uns den entsprechenden Beschluss übersandt mit der Bitte um Berücksichtigung der Änderung.


    Da weder der Richter noch ich als Rechtspflegerin einen solchen Fall bislang hatten, stehen wir vor der Frage, ob ich einfach eine neue Urkunde verschicken darf oder ob es eines richterlichen Beschlusses bedarf.

    Mein erster Gedanke war, dass der Richter als Herr des Verfahrens die Personenidentität von Maria und Max Mustermann feststellen muss.

    Allerdings gibt es dafür keine uns bekannte rechtliche Grundlage.

    Nach Rücksprache mit dem Richter würde ich jetzt eine entsprechend geänderte Bestellungsurkunde an den Betreuer schicken.


    Wie seht ihr das?

    Hatte das schon mal einer von euch?

  • Wird bei uns wie bei Heirat eines Betreuten gehandhabt, also Rechtspfleger stellt fest, dass es sich um die gleiche Person handelt und erteilt einen neuen Betreuerausweis.

    Ein Beschluss des Richters mit dem Inhalt, dass es sich um die gleiche Betreute handelt, erfolgt bei uns nicht und wäre wohl auch ohne rechtliche Grundlage.

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