Zwangssicherungshypothek

  • Hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor.

    Der Titelschuldner ist im Grundbuch als Eigentümer in Gütergemeinschaft vorgetragen. Ein Titel gegen die Ehefrau liegt nicht vor.

    In den Grundakten befindet sich ein Ehevertrag von 1961, hierin ist vereinbart, daß die Verwaltung des Gesamtgutes dem Ehemann allein zustehen soll.

    Kann ich nun davon ausgehen, daß der Ehevertrag noch immer Bestand hat und die Zwangssicherungshypothek eintragen?



  • Nach § 740 (1) ZPO reicht das zur Vollstreckung. Allerdings muss die Alleinverwaltung der Gläubiger nachweisen. RdNr.2 § 740 im Putzo

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