Unerlaubte Handlung als KFB-Zusatz?

  • Wenn im Tenor des Urteil eine beschränkte Erbenhaftung vermerkt ist, muss das auch in den KFB übernommen werden, genau wie eine Befugung oder Abwendungsbefugnis.

    Bei mir will ein RA in den KFB aufgenommen haben den Zusatz, "dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert".

    Das will ich nicht aufnehmen, da nirgendwo ersichtlich. Hat das schon mal wer gemacht?

  • Fordere ihn doch auf, glaubhaft zu machen, daß die Verfahrenskosten unmittelbar wegen vorsätzlichen unerlaubten Handelns entstanden sind....
    Das dürfte schwierig sein. Mir würde es nicht genügen, wenn die Hauptforderung des streitigen Verfshrens wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung entstanden ist. Wegen der Nebenforderungen wird diese Feststellung in der Regel ja auch nicht getroffen.

  • Die Kosten des Verfahrens sind eine Folge der Kostengrundentscheidung und nicht der unerlaubten Handlung. (Siehe auch Zöller, 850 f Rz. 8)

  • Ich ergänze mal etwas:

    Zu der Forderung gehören der Schadensersatzanspruch und der Schmerzensgeldanspruch, aber auch die Folgeschäden wie beispielsweise die Kosten einer privatrechtlichen Rechtsverfolgung. Auch Anwaltskosten sind zu erstatten, soweit sie erforderlich waren. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.12.1989 - AZ: 14 U 168/88) Auch Zwangsvollstreckungskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung. Ob prozessuale Kostenerstattungsansprüche von der Wirkung des § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_3302 InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_6 erfasst sind, ist streitig.

    Dafür Rinjes, Restschuldbefreiung und Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen nach dem InsOÄndG, DZWIR 2002, 415; a.A. LG Köln, Urt. v. 10.02.2005 - AZ: 2 O 651/03.

  • Ich lasse den Zusatz weg, da er sich m.E. auf die Hauptforderung bezieht, weil im Urteil diesbezüglich nur die Klagansprüche zu 1.) und 2.) genannt sind, nicht aber generell alle Kosten. Außerdem sehe ich das so wie Erzett.

    Danke für die Hinweise! :daumenrau

  • Die Kosten des Verfahrens sind eine Folge der Kostengrundentscheidung und nicht der unerlaubten Handlung. (Siehe auch Zöller, 850 f Rz. 8)



    Das war auch sofort mein erster Gedanke, da ich aber sowas zuvor noch nie gehört habe, kam ich ins schleudern.
    Aber jetzt mal eine dusslige Frage: Was soll denn dieser Vermerk überhaupt bewirken? Wird mit diesem Vermerk bevorzugt vollstreckt, oder wie jetzt?

  • Die Kosten des Verfahrens sind eine Folge der Kostengrundentscheidung und nicht der unerlaubten Handlung. (Siehe auch Zöller, 850 f Rz. 8)



    Das war auch sofort mein erster Gedanke, da ich aber sowas zuvor noch nie gehört habe, kam ich ins schleudern.
    Aber jetzt mal eine dusslige Frage: Was soll denn dieser Vermerk überhaupt bewirken? Wird mit diesem Vermerk bevorzugt vollstreckt, oder wie jetzt?


    § 850 f II ZPO

  • @: Erzett: Danke :oops: aber da hinten in der ZPO kenne ich mich gar nicht mehr so richtig aus, aber jetzt hat´s geklingelt ( Oops, und dabei wurde der 850 sogar von mir zitiert)

    @: Rainer mdvZ: natürlich auch für Deinen Hinweis ein Danke schön

    Einmal editiert, zuletzt von Bellini (25. März 2009 um 14:11)

  • Ich hänge mich hier mal dran und vielleicht habe ich ja Glück und jemand von Euch kann mir weiterhelfen.

    In einem Zivilverfahren wurde im Jahre 2012 ein KFB gemäß § 11 RVG erlassen.
    Nun legt mir der Gläubiger einen rechtskräftigen Strafbefehl vor und beantragt einen Hinweis bzgl. unerlaubter Handlung auf den KFB aufzunehmen.

    Aus dem Strafbefehl könnte man schließen, dass er "unter Vorspiegelung Ihrer Zahlungsfähigkeit" von seiner Mandschaft für das hiesige Verfahren beauftragt wurde. Dieses Zivilverfahren wurde im Strafbefehl aber nicht konkret benannt.

    1. Kann nachträglich durch den Rpfl das überhaupt "festgestellt" werden ??
    2. Müsste dann nicht zumindest der Strafbefehl ausdrücklich dieses Zivilverfahren bezeichnen und nicht nur "...den Auftrag, Sie in einer zivilrechtlichen Angelegenheit vor dem Amtsgericht XY zu vertreten..." ??


    Steh gerade ziemlich auf'm Schlauch und hoffe auf Eure Unterstützung. :gruebel:

  • M.E. kannst du die Feststellung im VFB nicht durchführen. Stattdessen müsste der RA Feststellungsklage erheben, damit im Erkenntnisverfahren die v.b.u.H. geprüft und ggf. tituliert werden kann.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • War ja grundsätzlich auch mein Gedanke.

    Stand aber auf dem Schlauch und das Wörtchen "Feststellungsklage" hing auf der falschen Seite ;)

    Danke Euch !!

  • Nach mehr als 2 Jahren schreibt der Rechtsanwalt nun in dieser Sache erneut so kryptisch, dass mein Richter im Hauptsacheverfahren ihn aufforderte, darzulegen, auf welcher rechtlichen Grundlage denn so eine Ergänzung stattfinden könne ??

    Nachdem der RA nun meinte, dass aus seinem Schreiben die Ergänzung des KFB doch ersichtlich sei und im Übrigen man doch sinngemäß seinen Wille wohl auch aus der ZPO erkenne könne, wurde mir die Sache nun wieder vorgelegt...

    Langsam wird es lästig :confused:
    Werde seinen Antrag nun förmlich zurückweisen. Muss halt ggf. im Rechtsmittel darüber entschieden werden.

  • Nach mehr als 2 Jahren schreibt der Rechtsanwalt nun in dieser Sache erneut so kryptisch, dass mein Richter im Hauptsacheverfahren ihn aufforderte, darzulegen, auf welcher rechtlichen Grundlage denn so eine Ergänzung stattfinden könne ?? Nachdem der RA nun meinte, dass aus seinem Schreiben die Ergänzung des KFB doch ersichtlich sei und im Übrigen man doch sinngemäß seinen Wille wohl auch aus der ZPO erkenne könne, wurde mir die Sache nun wieder vorgelegt... Langsam wird es lästig :confused: Werde seinen Antrag nun förmlich zurückweisen. Muss halt ggf. im Rechtsmittel darüber entschieden werden.


    Der RA hat eben den Unterschied zwischen "Können" und "Wollen" noch nicht begriffen. Dass er "will" heißt noch nicht, dass Du "kannst" (oder auch nur "darfst").

    Da bleibt wirklich nur die förmliche Ablehnung, damit die Ruhe der Rechtskraft eintritt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • :daumenrau

  • Für eine Festsetzung nach § 104 ZPO dürfte man wohl auf BGH, 10.03.2011, VII ZB 70/08 verweisen können. Egal ob die v. b. u. H. im KfB drinsteht oder nicht, sobald die HF eine solche aus v. b. u. H. ist, sind es auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

    Bei der Festsetzung der Kosten nach § 11 RVG dürfte sich das schon etwas schwieriger gestalten. Da dürfte wohl wirklich nur noch die Feststellungsklage helfen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Jamie (20. November 2016 um 15:13)

  • Ich habe nach einer Klage mit der Feststellung der v.b.u.H. im Tenor des Urteils beantragt, im Rahmen eines klarstellenden Zusatzes im KfB diese Feststellung (unter Hinweis auf die von Jamie genannte Rspr.) mit aufzunehmen, um mir bei der ZV jedesmal die Vorlage des dazugehörigen Urteils zu ersparen. Hat das LG Berlin bei mir gemacht. Ich denke, in einem solchen Fall ist es auch unproblematisch, weil sich diese Feststellung für den/die entscheidende/n Rpfleger/in direkt aus der Verfahrensakte bzw. dem Tenor des zugrundeliegenden Urteils ergab.

    Anders könnte die Frage zu beurteilen sein, ob solches auch möglich ist, wenn sich das nicht direkt aus dem Tenor, sondern nur den Urteilsgründen im Wege der Auslegung ergibt. Solches wurde vom BGH ja für den/die Rpfleger/in in der ZV bejaht, daß dieser die Voraussetzungen des § 850f Abs. 2 ZPO durch Auslegung der Urteilsgründe auch feststellen darf. Insofern dürfte man das also für die Frage des Zusatzes im KfB also auch für diesen Fall wohl bejahen.

    Verneinen würde ich so etwas aber - wie die Vorredner - für den von kleinersti dargestellten Fall, da das die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Festsetzung offensichtlich übersteigt.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (25. November 2016 um 23:13)

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