Gleichzeitiger (?) Unfalltod

  • Hallo allerseits!
    Folgender Fall ist während der Urlaubsvertretung auf meinem Tisch gelandet:
    Der Erblasser E ist bei einem Verkehrsunfall in Serbien-Montenegro ums Lebens gekommen; seine Ehefrau F und ein Kind K ebenfalls bei diesem Unfall verstorben.
    Nun erschien der Vater (A) von E, um einen Erbschein nach seinem Sohn (E) zu beantragen. Er legte Sterbeurkunden aus Serbien-Montenegro vor (der maßgebliche Inhalt ist aber erkennbar), aus welchen sich lediglich die Sterbedaten (bei allen derselbe Tag) ergeben, nicht aber die Uhrzeit. Somit ist völlig unklar, wer durch wen beerbt wurde.
    Wie würdet ihr nun weiter vorgehen?
    § 11 VerschG dürfte nicht anwendbar sein. Evtl. wollte ich versuchen, genauere Informationen aus Serbien-Montenegro zu erhalten...... :confused:

  • Man kann einen ausländischen Sterbefall im Hinblick auf deutsche Staatsangehörige nach § 41 PStG auch im Inland vom Standesamt I in Berlin-West beurkunden lassen. Ich würde den Vater auf diesen Weg verweisen. Vor allem muss er darauf hinwirken, dass auch die Uhrzeit des jeweiligen Sterbefalles beurkundet wird.

    Schreibfehler berichtigt (bemerkt von storm): § 41 PStG.

  • Zitat von storm

    § 11 VerschG dürfte nicht anwendbar sein.



    Doch - für solche Fälle (z.B. des Unfalltodes und der Frage der Reihenfolge des Versterbens) ist die Vorschrift doch gerade da.

    Möchte sich jemand darauf berufen, dass einer vor dem anderen verstorben ist, muss er die Todeszeit feststellen lassen und dies (urkundlich) beweisen).

    Ansonsten dürfte in diesem Fall § 11 VerschG anwendbar sein, was dem Vater erbrechtlich gesehen entgegenkommen dürfte.

    Fraglich ist m.E., ob und inwieweit das Nachlassgericht verpflichtet ist, die Möglichkeit der Feststellbarkeit der Reihenfolge des Todes zu überprüfen.

    Bei dem Flugzeugabsturz in Frankreich vor einigen Jahren hatte ich zuletzt 2 Fälle (Eheleute) mit Berührung des § 11 VerschG zu bearbeiten.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • ... nochmal zu § 11 VerschG: mir liegen Sterbenachweise vor, aus denen sich aber eben lediglich der Todestag und nicht die Uhrzeit ergibt.
    Somit ist eine Verschollenheit doch nicht gegeben, oder? :confused:
    Leider konnte ich bisher keinen entsprechenden Kommentar auftreiben....

  • § 11 VerschG befasst sich nicht (direkt) mit der Verschollenheit einer Person und ist auf alle Fälle (unabhängig, ob eine Verschollenheit vorliegt oder nicht) anwendbar, bei denen der Todeszeitpunkt bzw. die Reihenfolge mehrerer Tode nicht bewiesen werden kann, z.B.:

    - Erbl. ist verstorben "zwischen dem ... und dem ..."
    (wenn potentieller Erbe im Zwischenzeitraum verstirbt)
    - Doppelsuizid (Gas, Tabletten etc.)
    - Flugzeugabsturz
    - Autounfall

    etc. pp.

    In all diesen Fällen müsste der exakte Todeszeitpunkt bewiesen werden, um eine Reihenfolge der Erbfälle feststellen zu können, widrigenfalls die Kommorientenvermutung nach § 11 VerschG gilt (die Personen gelten als gleichzeitig verstorben und können sich nicht gegenseitig beerben).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • the bishop: danke nochmal für die ausführungen.
    es scheint im "meinem" fall auch tatsächlich so zu sein, dass die erblasser gleichzeitig verstorben sind... ein urkundlicher nachweis liegt allerdings noch nicht vor.
    falls in den urkunden nach § 41 PStG keine exakten todeszeitpunkte angegeben werden können, werde ich dann wohl gemäß § 11 VerschG vom gleichzeitigen versterben ausgehen.

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