Vollmacht und Einwilligungsvorbehalt

  • Ich habe grade eine Genehmigung für die Eintragung einer Grundschuld getippselt. Betreuerin ist die Ehefrau. Die Betreuung ist nur wegen der Vermögenssorge eingerichtet worden und auch nur deshalb, weil ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden mußte. Ansonsten ist nämlich eine wunderbare, allumfassende notarielle Vollmacht vorhanden.
    Und wie ich da so vor mich hintippe denke ich plötzlich: wenn die Frau jetzt nicht als Betreuerin, sondern aufgrund Vollmacht gehandelt hätte...wäre doch kein Problem, oder bin ich da jetzt auf dem Holzweg (das ist ja schon mal so, mit "guten" Ideen, die einem plötzlich in den Sinn kommen)?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Nein, die Genehmigung wäre trotzdem erforderlich, weil Handelnder ja trotzdem der (lediglich vertretene) Betreute wäre.

  • Aber einer Genehmigung unterliegen doch nur die Rechtshandlungen des Betreuers...?
    Abwandlung: Auch die Kinder des Paares haben Vollmacht (hier nur falls der Ehepartner ausfällt, sie könnten ja aber auch ohne weiteres neben dem Ehepartner Vollmacht haben.)
    Ich bitte schon mal im Voraus um Entschuldigung, falls ich hier auf Knochen rumnage, die schon lange ausgekaut sind, aber ich mach Betreuung ja noch nicht so lange und lerne noch jeden Tag dazu.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn die Ehefrau als Betreuerin handelt, ist ihr Handeln unmittelbar nach § 1821 Abs.1 Nr.1 BGB genehmigungsbedürftig.

    Handelt die Ehefrau als Bevollmächtigte für den Betreuten, so liegt ein Geschäft des Betreuten vor, das dieser aber aufgrund des angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht vornehmen kann. Also bedarf er der Zustimmung der Betreuerin, die ihrerseits für diese Zustimmung wiederum der Genehmigung nach § 1821 Abs.1 Nr.1 BGB bedarf (die Zustimmung zu einer Verfügung steht der Verfügung genehmigungsrechtlich gleich). Dass die Betreuerin zugleich Bevollmächtigte ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, da immer danach zu unterscheiden ist, wer für wen in welcher Funktion handelt.

    Wenn ein bevollmächtigtes Kind handeln würde, wäre das Ergebnis kein anderes: Handeln des vertretenen Betreuten, Notwendigkeit der Zustimmung der Betreuerin wegen angeordneten Einwilligungsvorbehalts, Genehmigungsbedürfigkeit im Hinblick auf diese Betreuerzustimmung.

  • Wenn kein Einwillungsvorbehalt bestanden hätte, hätte die Sache allerdings anders aussehen können, da die rechtsgeschäftliche Vollmacht von der gesetztlichen Vollmacht nicht automatisch verdrängt wird.

    Die Frage, ob ein Vetreter jedoch nach Belieben in den gleichen Rechtsgebieten einmal als gewillkürter und einmal als gesetzlicher Vetreter auftreten kann, wird allerdings nach meiner Kenntnis in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich gesehen.

    Aber für den vorliegenden Fall: Juris:daumenrau

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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