Festsetzung im WEG-Verfahren (§ 50 WEG)

  • Hallo allerseits,

    fünf Mitglieder einer WE-Gemeinschaft (anwaltlich vertreten) stellen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die übrigen zwanzig Miteigentümer.

    Richter setzt Frist von einer Woche zur Stellungnahme und schmettert nach Ablauf der Frist den Antrag ab. ASt tragen die Kosten.

    Von den zwanzig ließen sich drei anwaltlich vertreten. Auf deren jeweils gesonderte Festsetzungsanträge wenden die ASt ein, dass nach § 50 WEG nur ein Anwalt erstattungsfähig sei. Das ist grds. zutreffend. Ich denke aber, dass man hier nach dem in § 50 WEG zitierten „Gegenstand“ eine Ausnahme machen können sollte.

    Die Antwortfrist war sehr kurz. Die AGG hätten sich in der Kürze der Zeit auf einen Anwalt verständigen müssen. Einer der AGG lebt im Ausland. Das wussten auch die ASt. Dennoch wurde eine veraltete Inlandsanschrift angegeben. Wg. entsprechender Info an die Post ging die Sendung dem Anwalt dieses AGG direkt zu. Damit hätten sich alle übrigen, ohne zu wissen, dass dieser Anwalt ja bereits involviert war, auf den Anwalt verständigen müssen.

    Wie seht ihr das?? Gibt’s hierfür Rechtsprechung?

    Gruß

    HuBo

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