Zuständigkeit für Klausel

  • Und gleich noch eine Sache, bei der ich mir nicht ganz sicher bin:

    Vergleich: unter den Punkten 1-3 werden zwischen den Parteien verschiedene Verpflichtungen geregelt; insoweit wäre Geschäftstelle für Klauselerteilung zuständig;
    Problem: Punkt 4 "Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Punkte 1-3
    verpflichten sich die Parteien, für jeden Verstoß 150.-- EUR an eine vom Gegner zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu zahlen"

    Fällt dies unter § 726 I ZPO ? oder Erteilung einer einfachen Klausel durch UdG?

  • Sagen wir mal so, wie könnte mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigetr Urkunden die laufende Nummer 4 nachgewiesen werden?
    Gib mal vielleicht noch zur Klarstellung kurz die Nrn 1-3 an.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Also eine Verpflichtung ist keine Leistung und ein Titel, der sich für die Vollstreckung eignet, müsste schon auf Leistung gerichtet sein.

    Da es ja leider gewisse Auslegungsproblematiken gibt, würde ich im Zweifel 726 cpo für anwendbar halten. Viel Spass dem Gläubiger beim Nachweisen in der Form des 726 cpo.

  • Also ich tendiere auch zu § 726 I ZPO. Für mich ist die Zuwiderhandlung eine Bedingung.

    Das Problem den Bedingungseintritt durch Zugeständnis oder öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen, ist Sache des Gläubigers. Wär ja nicht der erste Fall, wo das nicht möglich ist ...

  • @jojo:
    die Formulierung der lfd. Nr 4 mit "verpflichtet sich ... zu zahlen" ist ohne Zweifel eine Leistungsverpflichtung, sogar eine Zahlungsverpflichtung.

    Mein erster Gedanke war gestern, dass diese Strafklausel im Vergleich nicht vollstreckbar ist. Aber bevor ich mir da weiter Gedanken drüber mache, wüsste ich erst noch gerne was in den lfd. Nrn 1-3 steht. (Herausgabeverpflichtung?, Zahlungsverpflichtungen?).

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    (Heinz Becker)

  • Danke für die Hilfe und sorry, dass ich erst jetzt antworte, aber hab im moment schweineviel vertretung am hals und komm auf der arbeit zeitlich fast gar nicht zum "forumbesuch" !


    hier nun der genaue Wortlaut des Vergleichs:



    Nr.1: Der Antragsgegner wird verpflichtet, den auf seinem Grundstück mit der FlNr.119 der Gemarkung XY befindlichen Wasserabfluss, der auch zur Abführung des Brunnen- und Oberflächenwassers vom Grundstück mit der Fl.Nr.117 der Gemarkung XY dient, freizugeben.

    Nr.2: Dem Antragsgegner wird geboten, zukünftig jegliche Beeinträchtigung des unter seinem Grundstück mit der FlNr. 119 der Gemarkung XY hindurchführenden Wasserabfluss zu unterlassen.

    Nr.3: Der Antragsteller verpflichtet sich künftig, das Grundstück des Antragsgegners ohne dessen vorherige Einwilligung nicht mehr zu betreten.

    Nr.4: Die Parteien verpflichten sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer Nr.1 bis Nr.3 vorstehenden Verpflichtungen einen Betrag in Höhe von 500.-- EUR an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen, die von der jeweils anderen Partei zu bestimmen ist.

    Nr.5: Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs.

  • Tommy: Sorry, aber ich kenne das Abstraktionsprinzip, dass zwischen dem schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und dem tatsächlichen Verfügungsgeschäft unterscheidet.

    Es müsste korrekt heißen: A zahlt an B Euros.

    Und eine vollstreckbare Ausfertigung darf nur bei einem auf Leistung gerichtetem Titel erteilt werden.

    Aber, da kann man (meine Rechtsprechung macht das) im Wege der Auslegung drüber wegsehen.

    Also, im konkreten Fall würde ich sagen, nur Zuwiderhandlungen bei 1) und 3), da zwei zu unbestimmt ist.

    Und irgendwie schwebt mir da was vor, dass eine Vollstreckung zu Gunsten Dritter nicht erfolgen kann, bin mir aber da ohne Kollege Z. Öller nicht sicher.

  • @jojo:
    Die normalste Unterhaltstitulierung der Welt lautet z.B.:
    "Der Beklagte verpflichtet sich an den Kläger einen monatlichen Unterhalt ihv 241,- EUR beginennd ab 01.08.2006 zu zahlen." Das steht so und nicht anders in 100.000 Urteilen drin und ist absolut nicht zu beanstanden.

    Mit Abstraktionsprinzip hat das ja mal aber überhaupt nichts zu tun.

    Leistung wird i.Ü. wie folgt definiert: "Leistung ist jede gewollte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens." (http://www.rechtsw%c3%b6rterbuch.de)

    Nr. 1 ist eine sogenannte verteretbare Handlung, die gem. § 887 ZPO vollstreckt wird. Funktionell ist das Prozessgericht zuständig.

    Nr. 2 und Nr. 3 sind Unterlassungsverpflichtungen, die nach § 890 ZPO mittels Ordnungsgeld oder gar Ordnungshaft vollstreckt werden. Das Zwangsvollstreckungsgericht ist nicht zuständig, sondern ebenfalls das Prozessgericht.

    Nr. 4 ist die für die Nrn 2 und 3 erforderliche Androhung gem. § 890 Abs. 2 ZPO.

    Also die Akte ans Prozessgericht (hier: Zivilabteilung) abgeben.:yes:

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    (Heinz Becker)

  • Das es falsch in 100000 Titel drin steht, macht es nicht richtig. Läuft letzendlich auf eine "falsche" Auslegung hinaus.

    Die Frage der Vollstreckung zu 1-3 war aber nicht die Ausgangsfrage, sondern wer für die Erteilung der Klausel zu 4) sofern vollstreckbar zuständig ist.

    Und da darf ich nochmal meinen Standpunkt zusammenfassen:

    Nr. 4: Verpflichten sich, ist ein Verpflichtung, daher grundsätzlich nicht vollstreckbar, es sei denn man sieht im Wege der Auslegung drüber weg.

    Grundsätzlich ist für die Erteilung der Rpfl zuständig, da der Verstoß gegen 1-3 den Zahlungsanspruch auslöst.

    Der Eintritt der Bedingungen (Verletzungen der Punkte 1-3) wäre in der Form des § 726 cpo nachzuweisen.

    Aber: Da der Punkt 2) zu unbestimmt ist, würde ich hier nix machen, was ist schließlich eine Beinträchtigung und die Auslegung ist nicht im Klauselverfahren zu überprüfen.

    Und für die Erteilung der Klausel ist sowieso der Rechtspfleger des Prozessgerichts zuständig und da ist die Akte wohl auch zur Zeit.

  • Der eigene Abschnitt in der ZPO heißt:
    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

    Das Prozessgericht ist wie ich bereits geschrieben habe für die Vollstreckung zuständig (lies: §§ 887, 890 ZPO). Dort wird der Antrag gestellt. Grundlage ist der o.a. Vergleich mit Vollstreckungsklausel

    Vollstreckt wird mittels Ordnungsgeld/Ordnungshaft oder im Falle der Nr. 1 durch Ersatzvornahme. Das Prozessgericht entscheidet durch Beschluss, beispielsweise mit dem folgenden Inhalt: „Gegen den Schuldner wird wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, es zu unterlassen, das Grundstück des Antragsgegners zu betreten, ein Ordnungsgeld . . ., ersatzweise . . . Ordnungshaft, festgesetzt.“ Die Vollstreckung erfolgt von Amts wegen nach der Justizbeitreibungsordnung auf Anordnung des Richters (Vorsitzenden) funktionell ist dann der Rpfl zuständig.

    Edit: weils falsch war

    Zitat

    Das es falsch in 100000 Titel drin steht, macht es nicht richtig. Läuft letzendlich auf eine "falsche" Auslegung hinaus.


    Versuch doch bitte mal dein semantisches Gefühl rechtlich zu begründen. Ich bin gespannt:teufel:.

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    (Heinz Becker)

  • Tschulligung, lies doch nochmal den Ausgangsfall: Es geht um die Klausel nciht um die Vollstreckung. Es geht um Ziffer 4) nicht um 1-3.

    Auch für eine vollstreckung gem. 888 ff cpo wird eine Klausel benötigt.

    Und dann schau doch mal bitte in den Zöller zu § 724 cpo.

    Würde ich ja selber machen, habe nur keinen hier und bin auch ab Morgen in München.

  • wenn die Mehrheit gewinnt, stimme ich für Tommy ;)

    Nr. 4 ist klar 890. das Ordnungsmittel ist eine Ahndung der Zuwiderhandlung aus dem Titel. Die schuldhafte Zuwiderhandlung muss vom Gläubiger- Antragsteller nachgewiesen werden und dann komme ich zu dem Punkt, dass die Vollstreckung von Amts wegen erfolgt und daher keine Klausel erforderlich ist.

    über § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO, 31 Abs. 3 RpflG

  • In welchem Kommentar steht, dass hier keine Klausel auf den Vergleich erteilt werden muss/kann?


    Bei mir steht im Thomas/Putzo bei § 890 ZPO, dass vor Erlass eines Ordnungsmittelbeschlusses nach § 890 ZPO die Vollstreckungsklausel erteilt sein muss.

  • OLG München, OLGR 2002, 14-15: Mit der (nachträglichen) Androhung von Ordnungsmaßnahmen nach ZPO § 890 Abs 2 für den Fall der Verletzung von Unterlassungspflichten aus einem vollstreckbaren Vergleich beginnt die Zwangsvollstreckung.

    Aus den Gründen:
    "Das Amtsgericht hat auch zu Recht das Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) angenommen."

    Ich stimme daher auch jojo zu. Bevor die Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO durch das Prozessgericht beginnen kann, bedarf der Vergleich der Klausel als ZwV-Voraussetzung.

  • In der Tat! Da lag ich voll daneben. :oops: :daemlich

    Es bedarf hier auch einer vollstreckbaren Ausfertigung also einer Klausel auf der zu Grunde liegenden Entscheidung.

    Man mag sich über den Sinn dieser Regelung streiten, aber das Zwangsvollstreckungsverfahren ist nun mal ein in erster Linie formelles Verfahren.

    Es ist also vom Prozessgericht auf Antrag die Klausel zu erteilen und dann auch vom Prozessgericht selbst zu vollstrecken. Aber wer ist dann funktionell zuständig? Geht man dann wie bei der Vollstreckungsklausel für eine kassatorische Klausel von einer Beweislastumkehr aus, also dass der Schuldner das Nichtvorliegen der Voraussetzungen beweisen muss.? Wenn nicht wäre man bei ner qualifizierten Klausel und der diesbezügliche Bedingungseintritt ist wohl kaum in der geforderten Form nachweisbar?

    Einen Trost habe ich, die Vollstreckungsmaßnahme ohne Klausel ist nicht nichtig und heilbar durch nachträgliche Erteilung der Klausel (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 01.07.2003, 3 W 111/03)

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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