Weitere Ermittlungen??

  • Ahh, schon die Sachverhaltsschilderung ist blöd, aber ich versuch es trotzdem mal. Ich hoffe es ist verständlich.
    Also, ich habe hier einen Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge. Erblasser E (kinderlos, Witwer) wird beerbt von Neffen N1 und N2, Söhne der einzigen Schwester S. Die Mutter M.E. des Erblassers soll ledig vorverstorben sein, Vaterschaft zu den Kindern nicht festgestellt.
    Die Geburtsurkunden der S und des E sind nach dem Vortrag der Erben und einer eV des Ehemannes der S bei der Flucht im Krieg verloren gegangen.
    Um die Abstammung von E und S zu ermitteln habe ich mir von den Heiratsstandesämtern die HU und die Aufgebotsunterlagen von E und SA kommen lassen. Bei S ist auch eine eV der M.E. dabei, dass S ihre Tochter ist, ein Vater ist nicht aufgeführt. Der Erblasser hat im Zuge des Aufgebotsantrages angegeben, dass sein Vater V.E. sei und seine Mutter M.E. geb. XY. Des weiteren erhielt ich eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes, dass M.E. mit ihrem Ehemann A.E. und der Tochter S in Pusemuckel gelebt haben und die M.E. später woanders mit der Angabe "ledig" verstorben sei.
    Habe dem Notar die Erkenntnisse geschildert und erhalte nun die Antwort, dass der Erblasser sich seiner Nichtehelichkeit geschämt habe und den Vater V.E. nur erfunden habe, ebenso wie den Geburtsnamen der M.E. Die M.E.sei niemals verheiratet gewesen. Nur ist da auch noch die Auskunft des EMA.
    Alle Personen, die diese Verhältnisse aufklären könnten sind verstorben. Ich habe nun überlegt, wie ich nun am besten die wirklichen Familienverhältnisse aufklären kann, ohne zu großen Aufwand zu treiben, da der Nachlasswert eher gering ist. Ich dachte ich versuche es über das Aufgebot des vermeintlichen Vaters, des Ehemannes und der Mutter.
    Habt ihr evtl. bessere Ideen?

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

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  • Sofern sich aus der eV des Ehemannes der S ergibt, dass E und S Geschwister waren, würde mir das für den Nachweis der bestehenden Verwandtschaft zwischen dem Erblasser und seinen Neffen genügen. Auch der Vortrag des Notars geht offensichtlich auf lebzeitige Angaben der S gegenüber ihrem Ehemann zurück. Wenn man der Ansicht ist, dass die eV des Ehemannes der S nicht ausreicht, muss man versuchen, in den Geburtsorten von E und S die betreffenden Urkunden (notfalls auch die Kirchenbucheinträge) zu beschaffen. Hierfür gibt es von Land zu Land unterschiedliche Mittel und Wege.

    Falls man die eV des Ehemannes der S als ausreichend ansieht, bliebe "nur" unklar, ob noch weitere Verwandte der zweiten Erbordnung vorhanden sind (was die Antragsteller in ihrer eV bereits mit Nichtwissen verneint haben). Ich würde aufgrund der aufgetauchten Ungereimtheiten insoweit ebenfalls eine öffentliche Aufforderung erlassen und den Erbschein nach fruchtlosem Ablauf der Frist erteilen.

  • Hallo Mel:

    Wann soll denn die Mutter ME gestorben sein und wo? Kann man nicht deren Sterbeeintrag finden? Aus dem müßte dann doch wohl der genaue Personenstand ersichtlich sein.

    Die Verwandtschaft zwischen E und S scheint mir durch deine Recherchen nachgewiesen.

    Kannst du mir mal (rein Interesse halber:D ) die Geburtsorte und Geburtsjahre von E und S sagen? Ich könnte ja mal prüfen, ob da tatsächlich keine Urkunden mehr vorhanden sind....:D

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  • An der Vewandtschaft von S und E habe ich wenig Zweifel, die ist mir durch die eV und die Unterlagen hinreichend Nachgewiesen. Mir geht es mehr um den ominösen Vater von E, der ja u.U auch erbberechtigt wäre.

    Personenstand der ME in der Sterbeurkunde ist ledig. Daher ist die Sache ja auch so verzwickt und Ausschluss eines evtl. Vaters des E durch Aufgebot für mich am naheliegensten.

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  • Wenn der Personenstand von M.E. in der Sterbeurkunde mit "ledig" bezeichnet ist, dann kann sie nie verheiratet gewesen sein, dann ansonsten wäre der Familienstand mit "verwitwet" oder "nicht verheiratet" bzw. "geschieden" angegeben.

    Wenn M.E. aber ledig war, dann ist Erblasser E im Verhältnis zu seinem Vater in jedem Fall ein nichteheliches Kind. Und wenn der Erblasser (was ich annehme) vor dem 1.7.1949 geboren ist, erledigt sich die Sache von selbst, weil der nichteheliche Vater (und dessen Verwandte) dann ohnehin kein Erbrecht nach dem Erblasser haben.

    Stützt man sich demzufolge auf die Familienstandsangabe in der Sterbeurkunde von M.E., kann man den beantragten Erbschein auch ohne vorheriges Aufgebot erteilen.

  • Na ja, wenn nun mal in der Sterbeurkunde der Mutter ledig steht, dann muß man das zunächst so glauben.

    Hast du/das Gericht aber Zweifel, ob es nicht doch noch einen evtl. erbberechtigten Vater geben könnte, dann ist § 2358 II BGB genau der richtige Weg. Damit soll nämlich gerade dann die Erteilung eines ES ermöglicht werden, wenn das Gericht oder der Antragsteller nicht wissen, ob gleich- oder besserberechtigte Erben vorhanden sind oder deren Vorhandensein wahrscheinlich ist.

    Also: Kurzes Aufgebot mit 6 Wochen-Frist; Danach ES erteilen:daumenrau

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  • Sicherlich ist der Vater nicht erbberechtigt, wenn Nichtehelichkeit vorliegt. Nur hat der Erblasser eben seine Mutter als M.E. geb. xy und den Vater als V.E. angegeben, so dass es Anhaltspunkte für eine Heirat gibt, außerdem habe ich ja auch laut EMA Eheleute M.E. und A.E. Daher ist die Sache ja so seltsam.

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  • Gibt es NLAkten nach der Mutter?

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  • Nein, leider nicht. Auch keine weiteren Meldeunterlagen bzgl. der angegebenen Männer. Das hab ich schon durchermittelt. Erbenermittlung macht ja auch irgendwie Spass.;)

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  • Zitat von Mel

    Erbenermittlung macht ja auch irgendwie Spass.;)




    ... und wie!! ;)

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  • Landesrecht schreibtdie Erbenermittlung bei uns nicht vor, macht aber trotzdem manchmal Spass sich damit zu befassen.....kann einem aber auch zuviel Wissen vermitteln und einen dann verwirren. Danke für Eure Beiträge.:)

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