Verfahrenspflegervergütung § 67 a FGG

  • Hallo zu dem Thema Vergütung des Verfahrenspflegers im Genehmigungsverfahren gibt es ja schon so einiges hier ... und so wie ich das verstanden habe, zahlt ihr den häufig zunächst aus der Staatskasse und holt euch das Geld dann zurück.

    Richtet sich die Vergütung aber nicht nach § 67 a FGG? Dort heißt es in IV, dass Aufwendungsersatz und Vergütung stehts aus der Staatskasse zu zahlen sind. :gruebel:

  • Hallo zu dem Thema Vergütung des Verfahrenspflegers im Genehmigungsverfahren gibt es ja schon so einiges hier ... und so wie ich das verstanden habe, zahlt ihr den häufig zunächst aus der Staatskasse und holt euch das Geld dann zurück.

    Richtet sich die Vergütung aber nicht nach § 67 a FGG? Dort heißt es in IV, dass Aufwendungsersatz und Vergütung stehts aus der Staatskasse zu zahlen sind. :gruebel:


    Der Verfahrenspfleger bekommt sein Geld immer aus der Staatskasse.
    Bei vermögenden wird die Vergütung über die Kostenrechnung eingefordert.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Und genau das denke ich, geht nicht...ich verstehe den Absatz so, dass die Staatskasse auf ihren Kosten sitzen bleibt. Genauso haben wir es nämlich auch bei vermögenden Betreuten gemacht, denen ein Verfahrenspfleger bestellt wurde.

  • Huch, du kannst aber Fragen stellen. Ich habe mir die Frage immer ganz einfach beantwortet. Gerichtskosten müssen wir z.B. über § 92 KostO in Betreuungssachen erheben. Gerichtskosten bestehen aus Gebühren und Auslagen. Die Verfahrenspflegerkosten sind Auslagen des Verfahrens. Diese werden dem Betreuten im Rahmen der Gerichtskosten in Rechnung gestellt, wenn der Betreute über mehr als 25.000 Euro Vermögen verfügt und so schließt sich für mich der Kreis.

  • Ich werf mal § 137 Abs. 1 Nr. 16 KostO in den Raum.
    Das ist eigentlich eindeutig.
    Bei Betreuten gilt auch die 25.000 € -Grenze nicht, § 93 a Abs. 2 KostO.




    Hatte gar nicht gesehen, dass die Frage im Nachlassforum gestellt war. Ist aber auch egal, ;) danke für Deinen Einwurf, schön wenn man die §§ mal genannt bekommt. Sollte mal öfter ins Gesetz gucken.

    Apropos Gesetz, ich habe gerade keins da, aber meines Erachtens bezieht sich § 93 a KostO auf einezelne Rechtshandlungen und gilt nicht für die Daueranordnungen von Betreuungen und das habe ich gemeint, also wenn ich keine Kosten erhebe, kann ich auch die Auslagen nicht zurückfordern.

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