Pfändung von Eigengeld; Insolvenz; Neugläubiger

  • Hallo,

    Schuldner ist in Insolvenz (Restschuldbefreiung ist erteilt) und sitzt in der JVA. Pfänden möchte ein Neugläubiger und zwar das Eigengeld bzw. Überbrückungsgeld. Gilt hier auch § 89 InsO (Vollstreckungsverbot)? Der Schuldner könnte ja im Rahmen der Strafhaft arbeiten, steht dann das Eigengeld bzw. Überbrückungsgeld dem Insolvenzverwalter zu ?:gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von charly (28. März 2009 um 13:26)

  • Hallo,

    Schuldner ist in Insolvenz (Restschuldbefreiung ist erteilt) und sitzt in der JVA. Pfänden möchte ein Neugläubiger und zwar das Eigengeld bzw. Überbrückungsgeld. Gilt hier auch § 89 InsO (Vollstreckungsverbot)? Der Schuldner könnte ja im Rahmen der Strafhaft arbeiten, steht dann das Eigengeld bzw. Überbrückungsgeld dem Insolvenzverwalter zu ?:gruebel:



    Nach Aufhebung des IV zieht § 89 Abs. 2 InsO nicht mehr, weil sich die Vorschrift nur auf das laufende Verfahren bezieht. Außerdem gibt es keinen Insolvenzverwalter mehr, es ist ein Treuhänder bestimmt.

    § 294 Abs. 1 InsO verbietet nur Insolvenzgläubigern die Vollstreckung während der Laufzeit der Abtretung. Die Frage ist, ob das Überbrückungsgeld dem Treuhänder aufgrund der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO zusteht. Das kann ich allerdings nicht beantworten weil ich mich damit nicht auskenne.

  • Ich mich wahrscheinlich noch viel weniger, in meiner Ausbildung hieß das ganze noch "Konkursordnung":oops:, deshalb hoffe ich, dass es hier welche gibt, die sich mit Insolvenzrecht auskennen....also die Frage müsste lauten:

    Steht dem Treuhänder das Eigengeld bzw. Überbrückungsgeld eines Schuldners zu oder darf ein Neugläubiger dieses pfänden?

    Einmal editiert, zuletzt von charly (28. März 2009 um 16:16)

  • Chick meint ja.

    Also ist es nach seiner Meinung von der Abtretung erfasst. Das heißt natürlich nicht, dass es nicht gepfändet werden kann. Nur die Abtretung an den Treuhänder geht dann im Rang vor und so kommt der Pfändungsgläubiger erst zum Zuge, wenn die Laufzeit der Abtretung (6 Jahre ab Eröffnung des Verfahrens) abgelaufen ist.

    Gib mal bei der Suche Eigengeld ein und Du wirst weitere Themen finden.

  • @Hego:

    Ich bin immer wieder erstaunt, dass Du als Drittschuldner so spontan antwortest, aber meine Kollegen würden sich dann ggf. am Montag melden.
    Vielen Dank!
    Mein Dienstherr hat mir persönlich gesagt, wie ich mein Arbeitspensum in der vorgesehenen Zeit schaffen soll, dass ich keine Rechtsprechung mehr lesen soll, in Anbetracht der zu bearbeitenden Akten, damit ich die Arbeit besser und vor allem schneller erledigen kann, aber es freut mich sehr, dass man Unterstützung trotz des Arbeitsanfalles sich hier holen kann, denn "mein" Dienstherr " (das muss ja nicht für alle Länder stehen, aber für das ärmste Land überhaupt) sagt einfach: "Sie haben so und so viel Fälle zu lösen, lesen sie nicht, entscheiden sie einfach!!!
    Danke dafür!!!

  • @Hego:

    Ich bin immer wieder erstaunt, dass Du als Drittschuldner so spontan antwortest, aber meine Kollegen würden sich dann ggf. am Montag melden.
    Vielen Dank!
    Mein Dienstherr hat mir persönlich gesagt, wie ich mein Arbeitspensum in der vorgesehenen Zeit schaffen soll, dass ich keine Rechtsprechung mehr lesen soll, in Anbetracht der zu bearbeitenden Akten, damit ich die Arbeit besser und vor allem schneller erledigen kann, aber es freut mich sehr, dass man Unterstützung trotz des Arbeitsanfalles sich hier holen kann, denn "mein" Dienstherr " (das muss ja nicht für alle Länder stehen, aber für das ärmste Land überhaupt) sagt einfach: "Sie haben so und so viel Fälle zu lösen, lesen sie nicht, entscheiden sie einfach!!!
    Danke dafür!!!



    Ist nur Zufall, dass ich dieses WE Zeit hatte mal ins Forum zu gehen.

    Das Problem ist immer mehr, dass Quantität vor Qualität kommt. Gut, dass mein Dienstherr das nicht ganz so sieht.

  • Hilfe, ich hab null Ahnung :)

    Der Schuldner befindet sich im Insolvenverfahren. Nun wird wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung das Eigengeld des Schuldners gepfändet.

    Aus dem Studium ist mir in Erinnerung geblieben, dass Deliktsgläubiger ja den für 850 c - Gläubiger unpfändbaren Betrag (Differenz zw. 850 c und d) pfänden können. Aber wie verhält sich das mit dem Eigengeld? Habe auch keine Ahnung wo ich noch nachlesen könnte. Hat jemand eine Idee? Vielen Dank schonmal!

  • Eine Vollstreckung wäre nur im Rahmen des § 89 InsO in Arbeitseinkommen pp. möglich.
    Eigengeld stellt keine vergleichbares Einkommen dar.
    Außerdem gibt es bei Eigengeld keinen Korridor, der dem Deliktsgläubiger im Gegensatz zu normalen Gläubigern zur Verfügung steht.
    Privilegiert wären nach § 51 Abs. 5 StVollzG ausschließlich Unterhaltsgläubiger.

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