Zwangsgeld erfolglos vollstreckt - und jetzt?

  • Guten Morgen!

    Gegen den 1. Vorsitzenden des Vereins wurde ein Zwangsgeld festgesetzt, da dieser weder die Vorstandsänderung noch die beabsichtigte Auflösung angemeldet hat. Im Zwangsgeldbeschluss wurden direkt weitere 500 € Zwangsgeld angedroht. Bevor ich die allerdings festsetze, hab ich erst den GVZ los geschickt (in der leisen Hoffnung, dass das ein bisschen Eindruck macht). Ergebnis: 1. Vorsitzender hat die e. V. abgegeben, natürlich nach wie vor keine Anmeldung.
    a) Wie verhalte ich mich denn jetzt weiter? Die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes bietet sich zwar an, ist aber meiner Meinung totale Verschwendung von Energie.
    b) Wer trägt die Kosten des GVZ?
    Der 1. Vorsitzende hat im Dezember 2004 noch schriftlich mitgeteilt, dass eine MV einberufen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins gefasst werden soll. Seit dem haben wir vom VS nix mehr gehört.

    Danke und einen schönen Tag!

  • Besteht denn der VS nach § 26 II BGB nur aus dem 1. Vors.?


    § 78 BGB
    Festsetzung von Zwangsgeld

    (1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. (2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.

  • Ok, gut!
    Das Zwangsgeld ist seinerzeit ausdrücklich nur gegen den 1. Vorsitzenden festgesetzt worden. Jetzt muss ich wahrscheinlich die restlichen Vorstandsmitglieder erstmal anschreiben und androhen und kann dann erst festsetzen, falls nichts passiert. Ich glaube kaum, dass sich der damalige Zwangsgeldbeschluss direkt auf alle Vorstandsmitglieder erstreckt.

    Danke!

    Ach, wenn ich schon einmal dabei bin: Wenn Ihr ein Zwangsgeldverfahren einleitet, wird das dann gleich gegen sämtilche Mitglieder des Vorstandes durchgeführt oder erstmal nur gegen den 1. Vorsitzenden?

  • Ich greife mir auch immer alle Mitglieder des Vorstandes. Die fallen dann meist aus allen Wolken, weil ihr 1.Vorsitzender schlampt. Der interne Druck der Freunde ist weitaus effektiver als ich es je sein könnte:teufel:

  • Zitat von Diabolo

    Ich greife mir auch immer alle Mitglieder des Vorstandes. Die fallen dann meist aus allen Wolken, weil ihr 1.Vorsitzender schlampt. Der interne Druck der Freunde ist weitaus effektiver als ich es je sein könnte:teufel:



    Wie wahr. Dann werd ich mir jetzt mal die restlichen Vorstandsmitglieder vornehmen... vielleicht passiert ja endlich mal was.
    Ach, was ist denn mit den Kosten des GVZ??

  • sind doch Kosten der zwangsvollstreckung, die der Gv eintreiben muß, oder?
    Arbeitet der GV nicht fürs Gericht kostenlos? Für die STA tut er es.

  • Zitat von Diabolo

    sind doch Kosten der zwangsvollstreckung, die der Gv eintreiben muß, oder?
    Arbeitet der GV nicht fürs Gericht kostenlos? Für die STA tut er es.



    Bin ich auch immer von ausgegangen. Aber er hat so nen lustigen Stempel auf unsern Vollstreckungsauftrag gedruckt, so ähnlich wie: "Wenn die Kosten da sind, bitte weiterleiten an mich." Hab ich mich vermutlich fälschlicher Weise von beeindrucken lassen. Macht nix.
    Und mit Eintreiben wirds auch schwierig; wenn die beiden anderen Vorstandsmitglieder dann doch anmelden, verläuft die Angelegenheit Vollstreckungskosten ja im Sande. Öh, soweit ich weiß... lass mich immer gern eines Besseren belehren.

    Schönen Feierabend.

  • Zitat

    wenn die beiden anderen Vorstandsmitglieder dann doch anmelden, verläuft die Angelegenheit Vollstreckungskosten ja im Sande.

    Vollstreckungskosten und Kosten der Zwangsgeldfestsetzung und Zustellung einfach dem Verein mit den Eintragungskosten berechnen. Das funktioniert gut. Jetzt bitte nicht zu sehr in rechtlicher Hinsicht :gruebel:

  • Merkwürdigerweise war die Gebührenbefreiung in unserem Beritt gar nicht so bekannt und man hat oft bezahlt trotz Verleihung der Gemeinnützigkeit. Kapiert habe ich das zwar nie, aber gesagt habe ich dann auch nix... :teufel:

  • Was mich dabei nervt: zuerst besteht keine Gemeinnützigkeit und Kosten sind neben den Auslagen zu erheben. Dann kommen die lieben Leute 2 Monate später und wollen - aufgrund einer vorläufigen Freistellung - ihre Kohle zurück. Doppelte Arbeit: Zuerst Kosten berechnen, Einforderung und nun zurückerstatten???????
    Ich habe zu unserem KB gesagt, er solle sich nach Möglichkeit weigern. Die Leute wissen das vorher bzw. werden oft darauf hingewiesen. Dann sollen sie sich auch zunächt um die vorl. Freistellung bemühen. Die Kosten sind fällig geworden. Zur Fälligkeit lag keine Freistellung vor. Eine Rückwirkung wäre mir unbekannt. So sagte ich es unserem KB. Unser Revisor ist anderer Meinung.:mad:

  • Ich kann nicht einmal sagen, welche Meinung unser BR vertritt, jedoch wäre ich auch auf die Idee gekommen, dass die Gebührenbefreiung ab Vorlage des Gemeinnützigkeitsnachweises gilt.
    Allerdings gilt ein solcher (vorläufiger) Bescheid für einen bestimmten und genau abgegrenzten Zeitraum, der endgültige Bescheid für drei volle Kalenderjahre. Legt man diese Zeiträume zu Grunde, dann kann man dem BR nicht einmal widersprechen.

  • Das hieße dann: Anmeldung 2006; zunächst Kosten erheben. Kommt später eine vorläufige Freistellung kann man aufgrund der Fälligkeit der gebühren streiten. Kommt dann die endgültige noch 2006 wäre - da Kalenderjahrwirkung - zurückzuerstatten. Kommt eine endgültige erst 2007 - Pech für den Asteller. Oder kommt zunächst gar keine und erst 2007 eine endgültige Freistellung, kann man die Kosten auch voll erheben?!?
    Ist doch alles klar, oder etwa nicht:gruebel: :gruebel: ?

  • Ganz so einfach geht´s wohl nicht. Man muss schon nachsehen, ob die vorläufige Bescheinigung des FA evtl. den Anmeldezeitraum umfasst. Auch in der vorl. Bescheinigung steht nach meiner Erinnerung drin, dass diese ab dem ... gilt. Es kann also durchaus sein, dass es keine Gebühren gibt.
    Zum Glück gilt das für das ZwG nicht... :teufel: , da sind die Damen und Herren persönlich dran... :gehaess:

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