Guten Morgen und schönen Wochenanfang!
Ich hab mal Folgendes:
Nachträgliche Beratungshilfe Anfang Februar beantragt und Anfang März durch den RA eingereicht für den Kindesvater wegen Unterhaltes ggü. seiner Tochter und Auskunft zu deren Einkommen. So weit so gut - passte alles - Vergütung festgesetzt.
Nun - zwei Wochen später - kommt ein weiterer nachträglicher Antrag
allerdings von einem anderen Anwalt ebenfalls wegen des Kindesunterhaltes. Beim Anwalt im Juni 2007 gestellt. Als Tätigkeitsnachweis ist ein anwaltliches Schreiben an den Antragssteller
vom 15.Januar 2009 beigefügt.
Frage:
1. Bewilligung aufheben und Vergütung vom Antragsteller zurückfordern
und 2. nochmals bewilligen
oder
2. zurückweisen,
letzteres erscheint mir aber unbillig, der RA kann ja nicht ahnen, dass sein
Mandant innerhalb kurzer Zeit einen anderen aufsucht und er mit seinem Antrag dann zuspät dran ist.
1 Angelegenheit - 2 RAe
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Der Fall ist gar nicht so selten. Ich schreib dann immer eine Zwischenverfügung, dass Beratungshilfe bereits ein der gleichen Angelegenheit bewilligt wurde und er solle sich mit seinem Mandanten in Verbindung setzen.
Der Antrag wird dann entweder zurückgenommen oder von mir dann zurückgewiesen. Einen zweiten Schein würde es bei mir auf gar keinen Fall geben. -
Dito. Es gibt keinen zweiten Schein!
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Dem kann ich nur zustimmen.
Wenn dem zweiten RA ein Schein übermittelt wurde und der erste RA erst jetzt den Antrag übermittelt ... Die Glaskugel ist zur Inspektion, verzeihen Sie bitte -
dito; Vfg an beide RAs mit allen Daten (Antrag vom..Tätigkeitsnachweis vom ) und dann sollen die das mal auseinanderklabüstern, denn nur sie wissen, wann der Mdt angetanzt kam, was besprochen wurde usw..
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Dann mal vielen Dank für die schnellen Antworten.
Ich werd da mal een netten Schriebs an den 2. Anwalt verfassen. -
Dito. Es gibt keinen zweiten Schein!
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Der Antrag wird dann entweder zurückgenommen oder von mir dann zurückgewiesen. Einen zweiten Schein würde es bei mir auf gar keinen Fall geben.
Bei mir auch nicht.
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