PfüB aus Räumungstitel?

  • Dem Gl. legt ein reines Räumungsurteil vor ohne titulierte Geldforderung. Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

    Nun möchte der Gläubiger wegen der Räumungskosten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken.

    Nach Stöber, Forderungspfändung, Kapitel 1, Randnummer 2 Nr. 2 heißt es ,der Gl. benötige zur Pfändung einer Forderung einen vollstreckbaren Titel, der die Geldforderung des Gl. gegen den Sch. ausweist. ;)

    Heißt für mich: Nix mit PfüB hier, erst Titel für die Räumungskosten gem. § 788 ZPO schaffen. :strecker
    Aber: Bisher haben wir hier fleißig die PfüBse aus Räumungsurteilen wegen der Kosten erlassen. Keiner weiß wieso.....:confused:

    Wie sind die Meinungen?

  • Also wir vollstrecken auch fröhlich und ich habe das - ehrlich gesagt - bisher nicht problematisiert ... :oops: (zumeist liegt dem Räumungstitel ja auch ein KFB hins. der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung anbei)

    Aus dem Bauch heraus :
    Beim näheren Betrachten handelt es sich bei den Räumungskosten um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel i.S.v. § 788 ZPO und diese sind ohne separaten Titel beitreibbar.

    Ein Kommentar zu § 788 ZPO (den ich urlaubsbedingt nicht zur Hand habe) dürfte weiterhelfen ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ja, sehe ich grundsätzlich auch so. allerdings muss aber doch der den Kosten zugrunde gelegte Titel zur Vollstreckung geeignet sein. Und zu dieser besonderen ZV- Massnahme ist der vorliegende Titel offenbar nicht ausreichend.....Im Kommentar habe ich nix konkretes dazu gefunden, eben nur Stöber, s.oben.

  • Irwes hat meiner Meinung nach recht. Die Kosten sind gem. § 788 ZPO zu titulieren. Aber nach einer Änderung der ZPO ist jetzt nicht mehr das Zivilgericht zuständig sondern das Vollstreckungsgericht also unter Umständen du selber. Ich würde aber trotzdem vor Erlaß des PFÜB einen ordentlichen Kostenfestsetzungsantrag verlangen. Du kannst aber genauso gut im Pfüb Antrag auch den Antrag auf Festsetzung sehen wenn alle Belege da sind.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Sehe ich nicht so ... Es liegt ein Titel vor und die Kosten der ZV können gem. § 788 ohne Titel mit beigetrieben werden. Also würde ich, wenn die Kosten notwendig waren und glaubhaft gemacht wurden, den PfÜB erlassen.

    Die Festsetzung nach § 788 ist nur eine Möglichkeit einen sog. Zwischenstrich zu ziehen falls die ZV sich lange hinzieht u Belege verloren gehen könnten.

  • Zitat von irwes

    Ja, sehe ich grundsätzlich auch so. allerdings muss aber doch der den Kosten zugrunde gelegte Titel zur Vollstreckung geeignet sein ...



    ... was der (die Räumungskosten verursachende) Gerichtsvollzieher vor Durchführung der Räumungsvollstreckung wohl hoffentlich geprüft haben wird.

    Somit sind die Kosten im Rahmen von § 788 ZPO ohne Titulierung beitreibbar.

    Siehe auch hier (aus :google:).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Die grundsätzliche Beitreibbarkeit ohne Titel will ich auf keinen Fall in Frage stellen!!!! Mich irritiert eben nur die Besonderheit bei der Forderungspfändung.....

  • Ich denke nicht, dass der Pfüb auch wegen der Kosten erlassen werden kann. Dem Gläubiger stehen grundsätzlich die Kosten zu, aber zur Vollstreckung derselben würd ich schon einen gesonderten Titel im Rahmen von § 788 ZPO verlangen. Der jetzige Vollstreckungstitel hat lediglich als vollstreckbaren Inhalt die Räumung und keinen Zahlungsanspruch.

  • Im § 788 steht aber, das die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last fallen und ZUGLEICH mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben sind. In deinem Fall sollen die Kosten ja gerade nicht zusammen mit dem Räumungsanspruch durchgesetzt werden, also denke ich, daß erst ein KFB ergehen muß

  • the bishop: die links überzeugen mich nicht....Da geht es nicht um die Forderungspfändung, sondern um die Räumung und Sachpfändung. Die stelle ich ja eben nicht in Frage.

  • Ich sehe im Hinblick auf die Beitreibbarkeit der Räumungskosten nach § 788 ZPO keinen Unterschied bei der Geldvollstreckung durch den GV gegenüber der Forderungspfändung, da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung dieselben sind und somit entweder ein separater Titel erforderlich ist oder der Betrag nach § 788 ZPO beigetrieben werden kann.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Räumungskosten:
    es sind -sicher notwendige- Kosten der ZWV, sie sind sicherlich nachgewiesen, damit reicht der Räumungstitel mit dem Kostenausspruch als Titel aus.
    Es gibt -außer Zweifeln- keinen Anlass, dies anders zu handhaben als bei der normalen Geldvollstreckung soweit die Kosten der ZWV betroffensind.
    der Gl kann aber muss nicht Kosten -erst noch- festsetzen lassen.

  • Das widerspricht aber doch dem Wortlaut des § 788 ZPO.

    Es heißt doch ausdrücklich, dass die Kosten untituliert "zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch" vollstreckt werden können. Wenn der aber schon erfüllt ist, oder nicht Gegenstand der Vollstreckungsmaßnahme - dann eben nicht!
    Dann wäre es ja keine "Mit-Vollstreckung" mehr, sondern eine "selbstständige". Also ich hab so einen PfÜB-Antrag schon abgelehnt.

  • Ein Räumungstitel ist aber durchaus zur Zwangsvollstreckung geeignet. 788 spricht nicht von einem Zahlungstitel. Gegen den Zurückweisungsbeschluß hätt ich schon mal Rechtsmittel eingelegt

  • Dazu habe ich folgende Rechtsprechung des LG Berlins gefunden (Beschluss v. 05.08.1991, 81 T 549/91):

    Orientierungssatz

    "Der Gläubiger benötigt für die Vollstreckung der Räumungskosten keinen Kostenfestsetzungsbeschluß. Die Kosten der Zwangsräumung können, soweit sie notwendig waren, aus dem Hauptsachetitel vollstreckt werden. Es ist nicht notwendig, daß der Hauptsacheanspruch selbst noch vollstreckt wird."


    Gegenteilige Meinungen waren nicht aufzufinden, obwohl erfahrungsgemäß für Vollstreckungskosten in dieser Höhe ein KFB beantragt und erlassen wird.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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