• Hallo Leute,

    mir liegt eine GmbH und Co. KG vor, bei der sich der Komplementär geändert hat. Bisheriger Komplementär war die X-GmbH, neuer Komplementär ist die Y-GmbH. Kommanditist ist die Z-AG. Die Prokuristen der X-GmbH und die Prokuristen der Z-AG, sowie der Geschäftsführer der Y-GmbH melden die Änderung zum Eintrag ins HR an. Kann dies von den Prokuristen gemacht werden?

  • Vor der Frage stand ich vor Kurzem auch. Aber es geht wohl wirklich, da die Beteiligung an anderen Unternehmen zu den in § 49 HGB genannten Geschäften und Rechtshandlungen die der Betrieb mit sich bringt gehören soll.

  • Zitat von mebo82

    Vor der Frage stand ich vor Kurzem auch. Aber es geht wohl wirklich, da die Beteiligung an anderen Unternehmen zu den in § 49 HGB genannten Geschäften und Rechtshandlungen die der Betrieb mit sich bringt gehören soll.



    :zustimm: Ist von der Prokura (Umfang der Vertretungsmacht) gedeckt, da nicht die Grundlagen des eigenen Handelsgeschäfts betreffend.
    :guckstduh BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 02.12.1991, Az.: II ZB 13/91

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