Vergütung nach Tod des Betreuten

  • Ich habe hier folgenden Fall:

    Das Betreuungsgericht möchte, dass eine Nachlasspflegschaft eingerichtet wird. Die Betreuervergütung wurde aus der Staatskasse gezahlt und nun soll ein Rückgriff nach § 1836 e BGB gegen den Nachlass erfolgen.

    Der Nachlass ist überschuldet, es ist jedoch noch Bankvermögen in Höhe von ca. 4.000,00 € vorhanden (Beerdigungskosten wurden bisher vom Ordnungsamt getragen). Der testamentarische Erbe hat wegen Überschuldung ausgeschlagen. Gesetzliche Erben sind nicht bekannt und wären nur schwer zu ermitteln.

    Handelt es sich hier um eine Pflegschaft nach § 1961 BGB und muss tatsächlich hierfür ein Nachlasspfleger bestellt werden? Ich würde eingentlich dazu tendieren, das Geld für die unbekannten Erben hinterlegen zu lassen. Vermutlich wäre das Geld auch nach Begleichung der Beerdigungskosten und nach den Nachlasspflegschaftskosten nebst Vergütung bereits aufgebraucht. Und das hinterlegte Geld würde ggf. auch zu gegebener Zeit dann der Staatskasse zufallen, wenn sich kein Erbe meldet.

    Oder komme ich dennoch um eine Pflegschaft nicht drumrum?

  • Das einfachste dürfte die Sicherungsnachlasspflegschaft nach 1960 BGB sein.

    Dier Nachlasspfleger wehrt die Regressansprüche der Staatskasse ab (Erbenfreibetrag und Beerdigungskosten sind Schonvermögen), entnimmt seine Festgesetzte Vergütung und hinterlegt der Restnachlass.

    Beim Fiskalerbrecht musst du eben aufbieten. Und der Fiskus wehrt die Regressansprüche ebenfalls ab.

    ich würde den einfacheren Weg gehen.

  • Das einfachste dürfte die Sicherungsnachlasspflegschaft nach 1960 BGB sein.

    Dier Nachlasspfleger wehrt die Regressansprüche der Staatskasse ab (Erbenfreibetrag und Beerdigungskosten sind Schonvermögen), entnimmt seine Festgesetzte Vergütung und hinterlegt der Restnachlass.

    Beim Fiskalerbrecht musst du eben aufbieten. Und der Fiskus wehrt die Regressansprüche ebenfalls ab.

    ich würde den einfacheren Weg gehen.

    Nachlasspflegschaft und spätere Hinterlegung sind m.E. aufwändig. Aufgebot ist doch kein Problem, Kosten zu vernachlässigen und Fiskus wehrt natürlich Regressansprüche nicht ab, ist doch das selbe Land, gehört alles sowieso ihm und die Betreuungs- und Nachlassakte werden geschlossen.

  • Habe folgenden Fall:

    Die Betreuerin hat ihre Vergütung für die Zeit vom 30.10.2013 bis 05.05.2014 beantragt. Damals wurde darum gebeten den aktuellen Vermögensstand der Betroffenen mitzuteilen, damit über die Anträge entschieden werden kann.
    In der Zwischenzeit ist die Betroffene verstorben und es wurde die SRL geprüft. Aus dem PV ergibt sich, dass die Betroffene ein Guthaben in Höhe von ca. 3.800,00 € auf ihrem Girokonto hat. Daneben bestanden zum Todestag Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 1.100,00 €. Die Vergütungsanträge sind vermutlich übersehen worden, denn die Akte wurde nach dem PV weggelegt.

    Nun erinnert die Betreuerin natürlich an die Festsetzung ihrer Vergütung. Beantragt hatte sie nach mittellos gegen die Landeskasse.

    Ich hatte zunächst nach NL-Vorgängen geschaut und festgestellt, dass eine NL-Pflegschaft angeordnet wurde.

    Ich frage mich nun, ob ich die Vergütung wie beantragt aus der Landeskasse auszahle oder ob die Betreuerin nicht nach vermögend abrechnen muss. Meiner Meinung nach dürfen Verbindlichkeiten bei der Prüfung ob Mittellosigkeit besteht nicht abgezogen werden, so dass Vermögen über dem Schonbetrag vorhanden ist.

    Wie würdet ihr vorgehen?

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