Ich habe hier folgenden Fall:
Das Betreuungsgericht möchte, dass eine Nachlasspflegschaft eingerichtet wird. Die Betreuervergütung wurde aus der Staatskasse gezahlt und nun soll ein Rückgriff nach § 1836 e BGB gegen den Nachlass erfolgen.
Der Nachlass ist überschuldet, es ist jedoch noch Bankvermögen in Höhe von ca. 4.000,00 € vorhanden (Beerdigungskosten wurden bisher vom Ordnungsamt getragen). Der testamentarische Erbe hat wegen Überschuldung ausgeschlagen. Gesetzliche Erben sind nicht bekannt und wären nur schwer zu ermitteln.
Handelt es sich hier um eine Pflegschaft nach § 1961 BGB und muss tatsächlich hierfür ein Nachlasspfleger bestellt werden? Ich würde eingentlich dazu tendieren, das Geld für die unbekannten Erben hinterlegen zu lassen. Vermutlich wäre das Geld auch nach Begleichung der Beerdigungskosten und nach den Nachlasspflegschaftskosten nebst Vergütung bereits aufgebraucht. Und das hinterlegte Geld würde ggf. auch zu gegebener Zeit dann der Staatskasse zufallen, wenn sich kein Erbe meldet.
Oder komme ich dennoch um eine Pflegschaft nicht drumrum?