Termin zur Test.eröffnung beantragt

  • Ich habe einen Erben, der nicht auf die Ladung zum Eröffnungstermin verzichtet und auf die Abhaltung eines Termines besteht. Bin ich als Gericht dazu verpflichtet ? In § 2260 Satz2 BGB verstehe ich das als SOLL-Vorschrift, nicht als MUSS-Vorschrift.
    Hat jemand Erfahrungen damit ?
    Außerdem wären alle Beteiligten zu laden. Das Testament ist hier verwahrt. Lt. Palandt soll ich erst im Termin die Unversehrtheit des Verschlusses feststellen und dann das Testament öffnen. Dann weiß ich doch aber nicht, wer die Beteiligten sind ???
    Kann wer helfen ?
    Vielen Dank !

  • Es handelt sich um eine Ordnungsvorschrift und das Gericht entscheidet über eine Ladung nach pflichtgemäßem Ermessen. Gegen die Eröffnung in einem Termin, zu dem keine Beteiligten geladen sind, könnte kein Rechtsmittel eigelegt werden.

    Warum wurde denn der Beteiligte ausdrücklich gefragt, ob er verzichtet oder nicht? Das ist eigentlich nicht nötig. Jetzt steht man natürlich vor dem (nicht unbedingt rechtlichen) Problem, dass ihm erst ein Entscheidungsrecht bzw. Rechtsanspruch suggeriert wurde und seine Ansicht jetzt ignoriert werden soll. Im Interesse ders Eindrucks nach außen sollte man wohl einen Termin unter Ladung des bekannten Beteiligten erwägen und die Praxis des Nachfragens für die Zukunft überdenken.

  • Ich würde genauso verfahren. So wie die Dinge liegen, bleibt fast nichts anderes übrig, als die bekannten Beteiligten zu laden. Vielleicht hat das aber auch sein Gutes, weil man gleich den Erbscheinsantrag beurkunden kann, falls Grundbesitz vorhanden ist.

  • Der Erbe scheint ein "anstrengender" Bürger zu sein. In unserem vordruck steht: "Ich verzichte auf Ladung zum Eröffnungstermin" . Und er hat das Wort NICHT drüber geschrieben. Dumm gelaufen. Nu hab ich den Salat.
    Ich hatte ihn darauf hingewiesen, dass ich nur vorlesen werde und nix weiter passiert; aber das war ihm egal.
    Trotzdem Danke an alle

  • Deswegen eröffnen wir hier die Verwahrten Testamente und informieren dann erst die Beteiligten und nicht schon im voraus. da ergibt sich das einfach nicht, dass man in die zwickmühle kommt.

    ausnahme:
    bei abgelieferten offenen testamenten bei denen ich wegen einem es sowieso nen termin brauch lade ich mir dann die erben und eröffne das testament im termin

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