Aufhebung der Kontenpfändung bei Insolvenz?

  • Weiß nicht genau, ob ich in dem Tread richtig bin oder das Thema doch lieber im Insolvenzverfahren reinstellen sollte.
    Wie wird es bei euch so in der Praxis gehandhabt, wenn die ZV (hier die bestehende Kontenpfändung) aufgrund eröffnetem Insolvenzverfahren ruht. Die Bank möchte nun gern die Aufhebung der Kontenpfändung, was wir aber nicht so gern machten möchten. Wenn der Schuldner dann aber nicht die Restschuldbefreiung erlangt, könnte ich ja sonst die Pfändung fortsetzen. Die Bank meint nun, man könnte ja die Pfändung für die Dauer des InsoVerfahrens aussetzen und würde damit den Rang nicht verlieren. Warum kann dann aber nicht alles so bleiben, wie es ist:gruebel:

  • M. E. "ruht" die Pfändung bei der Bank als Drittschuldner doch schon, da sie nach §§ 88, 89 InsO (für die Dauer des Ins-Verfahrens) nicht wirksam ist. Es bedarf danach keiner Aussetzung etc.

    Die gesamte Fragestellung wird aber nach meinem Wissen uneinheitlich (von Drittschuldnerbanken, Pfändungsgläubigern und Ins-Verwaltern)betrachtet.

  • Ist alles eine Frage wann die Pfändung wirksam geworden ist, wann Eröffnungsantrag gestellt wurde und ob Regel- oder Verbraucherinsolvenz.

  • Ich glaub halt einfach, dass es für die Bank bequemer wäre, wenn die Pfändung noch durch den Gläubiger selbst ausgesetzt wird, oder?

  • Auf die Erinnerung des Schuldners oder des DS wäre m.E. die Kontenpfändung nach Inso-Eröffnung aufzuheben, soweit sie sich auf künftiges Guthaben nach Inso-Eröffnung bezieht, welches Insolvenzmasse darstellt. Alles entstandene Guthaben bis Inso-Eröffnung, soweit es nicht der Rückschlagsperre unterliegt, kann der Pfändungsgläubiger im Rahmen seines Absonderungsrechts infolge wirksam gewordenen Pfändungspfandrecht für sich beanspruchen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Für das Regelinsolvenzverfahren ist bezüglich der Rückschlagsperre § 88 InsO und die dort normierte Monatsfrist szu beachten für das vereinfachte Insolvenzverfahren nach § 312.I die Dreimonatsfrist.

    Bezüglich der Erinnerung gehe ich davon aus, daß diese vom Insolvenzverwalter zu erheben wäre. Bezüglich des Drittschuldner sehe ich kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung. Sollte er Unklarheiten bezüglich des Zahlungsempfängers haben, hat er immer noch die Möglichkeit mit schuldbefreiender Wirkung zu hinterlegen.

  • War bei mir immer so, dass entweder der Schuldner kam (in der Restschuldbefreiungsphase) oder der Treuhänder geschrieben hat.
    Die Pfändung wurde dann entweder komplett aufghoben, wen sie in der Rückschöagsperre lag oder Ruhend gestellt.
    Letzteres gab es bei mir zwei mal in der Restschuldbefreiungsphase.
    Der Gläubiger verliert damit seinen rang nicht und die Ruhendstellung wurde immer für die Laufzeit der RSBPhase beschränkt und genau beziffert ;)

    Hier gab es dann eher die Probleme mit der Zuständigkeit :(

    ~ Montag ist auch nur ein Tag ~

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  • Die Pfändung wurde dann entweder komplett aufghoben, wen sie in der Rückschöagsperre lag oder Ruhend gestellt.



    Ergeht für die Ruhendstellung ein Beschluss?
    Ist dies nicht mit Kenntnis des Drittschuldners über das vorliegen eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses entbehrlich?
    Sollte ich als Drittschuldner mich in diesen Fällen an das den PfüB erlassende Vollstreckungsgericht wenden und um einen Beschluss bitten?

  • Die Pfändung wurde dann entweder komplett aufghoben, wen sie in der Rückschöagsperre lag oder Ruhend gestellt.



    Ergeht für die Ruhendstellung ein Beschluss?
    Ist dies nicht mit Kenntnis des Drittschuldners über das vorliegen eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses entbehrlich?
    Sollte ich als Drittschuldner mich in diesen Fällen an das den PfüB erlassende Vollstreckungsgericht wenden und um einen Beschluss bitten?

    Ich kenne es nur durch Beschlussform, aber so oft hatte ich das jetzt auch noch nicht.
    Es ergibt sich ja aus dem Gesetz, aber einige Drittschuldner wollen einen Beschluss. Ob man darauf verzichten kann oder der Beschluss ein mehr ist, kann ich leider nicht sagen :gruebel:

    ~ Montag ist auch nur ein Tag ~

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  • Guten Morgen.
    Ich muss mich mal hier dran hängen. Hab irgendwie keinen wirklichen Durchblick bei Inso. :(
    ich hab hier einen Antrag der Schuldnerin auf Aufhebung zweier Kto-PfüBs aus 2007 und 2009, weil im November 2011 das Inso-Verfahren eröffnet wurde (Privatinso). Das Inso-Verf. ist noch nicht beendet, wir befinden uns also noch nicht in der RSB-Phase.
    Meiner Meinung nach, müsste ich gar keinen Beschluss erlassen, da § 114 Abs. 3 InsO greift, oder? :gruebel:
    Inso-Gericht evtl. zuständig?

  • Hat der Insolvenzverwalter/Treuhänder nix gesagt bislang? Die Pfändungen sind ja erstmal wirksam und unterfallen nicht der Rückschlagsperre.

    Die Schuldnerin selbst darf die Aufhebungsanträge (Erinnerung?) erst selbst stellen, wenn der Verwalter die Kontoguthaben freigegeben haben.

  • Guten Morgen.
    Ich muss mich mal hier dran hängen. Hab irgendwie keinen wirklichen Durchblick bei Inso. :(
    ich hab hier einen Antrag der Schuldnerin auf Aufhebung zweier Kto-PfüBs aus 2007 und 2009, weil im November 2011 das Inso-Verfahren eröffnet wurde (Privatinso). Das Inso-Verf. ist noch nicht beendet, wir befinden uns also noch nicht in der RSB-Phase.
    Meiner Meinung nach, müsste ich gar keinen Beschluss erlassen, da § 114 Abs. 3 InsO greift, oder? :gruebel:
    Inso-Gericht evtl. zuständig?



    Die Kontopfändung hat doch nichts mit § 114 Abs. 3 InsO zu tun:

    (3) Ist vor der Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung über die Bezüge für die spätere Zeit verfügt worden, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht.

    Da geht es nur um Arbeitseinkommen und ähnliche Bezüge, die wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können.

  • Hat der Insolvenzverwalter/Treuhänder nix gesagt bislang? Die Pfändungen sind ja erstmal wirksam und unterfallen nicht der Rückschlagsperre.

    Die Schuldnerin selbst darf die Aufhebungsanträge (Erinnerung?) erst selbst stellen, wenn der Verwalter die Kontoguthaben freigegeben haben.



    Nein, vom Verwalter liegt nichts vor.

  • Die Kontopfändung hat doch nichts mit § 114 Abs. 3 InsO zu tun:

    (3) Ist vor der Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung über die Bezüge für die spätere Zeit verfügt worden, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht.

    Da geht es nur um Arbeitseinkommen und ähnliche Bezüge, die wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können.



    Ups. Stimmt natürlich. :oops:

    Und nun?

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