Verfallklausel?

  • Mir liegt als Vollstreckungstitel ein gerichtlicher Vergleich vor, in dem sich der Beklagte (=Schuldner) zur Zahlung von 7.000 € verpflichtet, zahlbar in monatlichen Raten von 700,00 €, fällig jeweils am 1. eines Monats.

    Sofern der Beklagte mit der Zahlung einer Rate in Rückstand kommt, wird der gesamte noch offene Rest zur sofortigen Zahlung fällig, zzgl. weiterer 5.000 €.

    Eine solche Verfallklausel hindert grundsätzlich nicht die Klauselerteilung und die Vollstreckung, sondern der Schuldner müsste wohl beweisen, dass er in Rückstand ist (s. zB Zöller/Stöber, Rdnr. 14 zu § 726). Die
    Gesamtforderung ist dann bereits fällig, der Schuldner kann sie aber bei rechtzeitiger Zahlung Erfüllung in Raten begleichen.

    Wie verhält es sich aber mit den zusätzlich zu zahlenden 5.000 €? Zählen diese auch zu einer schon fälligen gesamtforderung oder sind sie nicht mehr eine bedingte Strafe für das Nichtzahlen?

    Die Klausel wurde vom UdG erteilt.

  • Systematisch betrachtet kann für die 5.000,- nichts anderes gelten wie für die 7.000,- €, sie werden fällig mit dem ersten Zahlungsrückstand. Wenn dem Schuldner in der Vollstreckung dann beweisen kann, daß er nicht im Rückstand mit den Raten ist wäre das ein Einwand sowohl gegen die Vollstreckung der 7.000,- als auch der 5.000,-.
    Ich würde daher die Klausel des UdG für ausreichend halten.

  • Ich würde das auch wie eine normale kassatorische Klausel behandeln, bei der der Schuldner nachweisen muss dass er nicht in Rückstand ist.
    Klausel vom UdG ist o.K., da kein Fall des § 726 Abs. 1 ZPO vorliegt (Zöller, a.a.O.).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo,

    mir liegen Anträge auf Eintragung von 2 Zwasis vor.

    Bei der ersten lautet der Tenor: A zahlt B 10000,00EUR. Dem A. bleibt es nachgelassen, den Betrag in 5 Raten wie folgt zu zahlen: 1. Rate bis zum 31.01.2017, die weiteren Raten in höhe von bis zum 28.02., 31.03, 30.04 und 31.05.2017.

    Sollte der Beklagte mit einer Rate mehr als 4 Wochen im Verzug sein, zahlt er 20000,--EUR nebst 10 % Zinsen ab dem 06.02.2016, abzüglich bereits geleisteter Zinsen.

    Dies würde ich als ein Fall der Verfallklausel mit Strafcharakter ansehen, s.o.

    Der zweite Titel (Vergleich) lautet: Der A. zahlt 20000,--EUR. Dem Beklagten bleibt es nachgelassen, auf den Betrag von 20000,00EUR monatliche Raten zu zahlen und zwar 2000,--EUR bis zum 15.12.2016, und jeweils 3000,00EUR ab dem 15.01.2017, eingehend bis zum 15. eines jeden Monats. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der Klägerin bzw. deren Bevollmächtigten. Kommt der Beklagte mit seinen Zahlungen mehr als 10 Werktage in Verzug, ist der Betrag von 20000,--EUR mit 10% Zinsen ab dem 19.11.2015 zu verzinsen.

    Hier liegt doch kein Verfall der Verfallsklausel vor? Der Gesamtbetrag ist doch nicht sofort fällig, verzinslich ab.., sobald der Beklagte mit einer Rate im Verzug ist.
    Ich verstehe es so, dass dann die einzelnen fälligen Beträge verzinslich sind.

    Der Antrag lautet auf Eintragung einer Zwasi in höhe von 20000,00EUR nebst den Zinsen abzüglich gezahlter 1000,00EUR am 11.02.2017 und am 24.01.2017 gezahlter 1000,00EUR.
    Der Antragssteller geht offenbar von einer Verfallsklausel im Titel aus.

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