Löschung Generalhypothek

  • Notar fragt an, was zur Löschung folgender Rechte benötigt wird:

    III/1
    167 Thaler = 125,25 GM
    Einhundersiebenundsechzig Thaler, ingrossiert als Generalhypothek auf die Witwe Maria X für die Vikarie zu B. Für dieses Ingrossat haftet nur der Anteil C. Dieses Ingrossat hat mit dem Ingrossat Nr. 2 gleichen Rang. Für dieses Ingrossat ist Art. I der Gemeinde L mitverhaftet. Umgeschrieben am ...

    III/2
    200 Thaler = 150 GM
    Zweihunder Thaler, ingrossiert als Generalhypothek auf die Witwe Maria X für die Vikarie zu B. Für dieses Ingrossat haftet nur der Anteil C. Dieses Ingrossat hat mit dem Ingrossat Nr. 1 gleichen Rang. Für dieses Ingrossat ist Art. I der Gemeinde L mitverhaftet. Umgeschrieben am ...


    Als Veränderungen sind zu beiden Rechten noch eingetragen:

    • Aufwertung auf GM
    • Brieferteilung gilt als nachträglich ausgeschlossen.

    Eingetragen am 11.03.1931 und umgeschrieben am...

    Ich konnte bisher im Web heraus lesen, dass "Ingrossat" wohl gleichbedeutend ist mit "Eintragung" und dass eine "Generalhypothek" vor dem BGB ein Pfandrecht an sämtlichem Vermögen einer Person darstellte. Dieses war wohl streng akzessorisch, so dass die Grundpfandrechte wohl als Sicherungshypothek anzusehen wären.

    Was mir nicht klar ist:

    1. Wer ist Berechtigter? Die Witwe X oder die Vikarie zu B oder evtl. beide?
      .
    2. Gibt es (für das heutige Niedersachsen) für solche Uralt-Rechte irgendwelche Übergangsvorschriften etc., die eventuell eine Löschung vereinfachen würden oder bleiben nur die üblichen Wege (Löschungsbewilligung bzw. löschungsfähige Quittung)?
      .
    3. Wie hoch wäre der kostenrechtliche Wert für die Löschungen jeweils?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach Deinem mitgeteilten Wissen würde ich sagen:

    1. die Vikarie zu B. (die Witwe ist quasi der "Belastungsgegenstand" gewesen).

    2. Ich passe als Brandenburger.

    3. Geschäftswert wäre der auf Euro umgestellte Nennbetrag.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • 3. Geschäftswert wäre der auf Euro umgestellte Nennbetrag.


    Aha. Und wie würde man ein Recht über 125,25 GM bzw. 150 GM auf Euro umstellen? Wie hoch wäre der Nennbetrag in Euro?

    Ulf

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  • 3. Geschäftswert wäre der auf Euro umgestellte Nennbetrag.


    Aha. Und wie würde man ein Recht über 125,25 GM bzw. 150 GM auf Euro umstellen? Wie hoch wäre der Nennbetrag in Euro?



    Das gibt dir doch dein SolumStar vor. Beim UMEU1 einfach den Betrag eingeben und dann auf "Goldmark" gehen. Dann erfolgt die Umrechnung von allein.

  • Stimmt. Demnach wären die Nennbeträge 6,40 € bzw. 7,67 €. Da lohnt es sich richtig, sich stundenlang damit zu beschäftigen...

    Ulf

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  • ... wenigstens sind es Buchrechte, so dass nicht noch das Problem des eventuell nicht mehr vorhandenen Briefes dazukommt.
    Ich denke auch, dass Gläubiger die Vikarie zu B ist. Gibt es die denn noch?

    Life is short... eat dessert first!

  • Ob es die Vikarie zu B noch gibt, weiß ich nicht genau. Ich vermute nicht. Irgend eine Rechtsnachfolge-Institution der kath. Kirche wird es aber sicherlich geben.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Darum mag sich ggf. der Notar kümmern. Ich muss nur erst mal wissen, wer hier überhaupt berechtigt war. Und da tendiere ich auch dazu, dass das (nur) die Vikarie zu B. war.

    Eine Löschungsbewilligung dürfte aber wohl - trotz des Alters und des geringen umgerechneten Nennbetrags - erforderlich sein, oder!??

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eine Löschungsbewilligung dürfte aber wohl - trotz des Alters und des geringen umgerechneten Nennbetrags - erforderlich sein, oder!??



    Ja.
    Es gelten nur die allgemeinen Löschungserleichterungen bzgl. der Form (Stöber, RdNr. 4235 ff). Andere Möglichkeiten gibt es nicht...
    Da der Nachfolger der "Vikarie" aber wohl eine kircheneigene Institution sein sollte, sollte die Löschungsbewilligung mit Siegel und Unterschrift aber auch in der Form des § 29 GBO zu beschaffen sein.

  • Nur weil der Eigentümer (bzw. vermutlich schon der vorherige Eigentümer) sich ewig nicht um die Löschung des Rechts gekümmert hat und er dadurch jetzt Probleme hat, würde ich als Grundbuchamt nicht auf die notwendige Löschungsbewilligung verzichten.

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  • Dem kann ich nur zustimmen.

    (gestern konnte ich leider nicht mehr teilnehmen)

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  • :einermein

    Herzlichen Dank an Euch alle!

    Werde dann mal dem Notar entsprechend antworten.

    Ulf

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