Rechtskraftvermerk auf Eröffnungsbeschluss

  • Hallo!

    Das Registergericht möcht jetzt auf einmal auf dem Eröffnungsbeschluss einen Rechtskraftvermerk haben, haben wir vorher noch nie gemacht.

    Wie sieht es denn bei euch so aus?

    Wer ist dafür und wer (wie ich) dagegen???

    Danke

  • Wurde bei uns nicht gefordert.
    Habe mal schnell bei GmbH nachgeschlagen, § 60: die rechtskräftige Abweisung mangels Masse führt zur Auflösung, bei der Eröffnung wird das nicht verlangt.

    Da das Begehren des Rechtskraftvermerks für EÖB einen Mehraufwand für die Serviceinheit bedeutet würde mich mal die Ansicht der Registerpfleger interessieren.
    Wie wird das auf den einzelnen Registergerichten gehandhabt und wenn Rechtskraftvermerk gefordert, warum?

  • Also ich habe beim Register mal nachgefragt,
    die wollen das jetzt, weil
    es wurde der Insolvenzvermerk im Register eingetragen und dann wurde gegen die Eröffnung Beschwerde eingelegt und dieser wurde statt gegeben, der Vermerk musste wieder raus und es gab Ärger, weil in der Zeit schon Kunden ins Register geguckt hatten und das Geschäftsschädigend gewesen sei.

    Bin mittlerweile schlauer

    In der MiZi steht das die Mitteilungen nach Eröffnung zu bewirken sind und
    der Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, Schmidt (Hrsg.), 2006 § 31 Rn 4 sagt:
    Die Übermittlung hat nach dem Gesetz und im Interesse der Informationsfunktion des Registers bei Verfahrenseröffnung, dass heißt, unverzüglich und nicht erst nach Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses zu erfolgen

  • Da im Register dann ja nur verlautbart wird, was durch die Veröffentlichung im Insolvenzverfarhen ja so oder so schon jeder wissen kann zieht das Argument nicht, wie mittlerweile ja auch durch Kommentierung bestätigt.:)

  • Nun wird es darauf hinaus laufen, dass wir den Eröffnungsbeschluss sofort ans Register schicken und die den wieder zurückschicken mit dem antrag auf erteilung eines Rechtskraftvermerkes.

    Was machen wir dann?

  • § 31 InsO verlangt nicht, dass der Eröffnungsbeschluss rechtskräftig sein muss, bevor er an das Registergericht zu übermitteln ist. Wenn die Registergerichte bis zur Rechtskraft nichts unternehmen, ist das deren Sache.

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