Zuständigkeit Berichtigung Vollstreckungsbescheid

  • Bei einem AG (anderes BL) wurde Vollstreckungsbescheid erlassen.

    Sache an uns abgegeben (hier wurde VB bestätigt).

    Jetzt wird Berichtigung des Rubrums (Schreibfehler) im VB beantragt.

    Habe hier nur Ausdruck vom Mahngericht, kein Original vom VB,

    angeblich wurde alles her geschickt, habe aber nix weiter in der Akte.

    Wer ist zuständig für Berichtigung AG oder ich ?

  • Das sehe ich noch nicht so: Ist noch kein VB erlassen, dann ist das Streitgericht nach Rücknahme des Widerspruchs für die Erteilung des VB zuständig.

    Hat das Mahngericht den Titel bereits erlassen, ist dieses für Berichtigungen zuständig. Berichtigungen und Erteilung von 2. vollstreckbaren Ausfertigungen trifft immer das titelausstellende Gericht.

    Oder liege ich da jetzt völlig daneben?

  • Sehe ich auch so. Nach Sachverhalt wurde der VB durch das Instanzgericht bestätigt, d.h. er ist so existent wie vom Mahngericht erlassen. Daher wäre er m.E. auch von dort zu berichtigen, bzw. das Verfahren bezüglich der 2 vollstreckbaren Ausfertigung durchzuführen.

  • Nach Sachverhalt wurde der VB durch das Instanzgericht bestätigt, d.h. er ist so existent wie vom Mahngericht erlassen.



    Genauso ist der SV.
    Jetzt lass ich erstmal noch den Ssa vom Mahngericht suchen.
    Dann kann ich den RA ja mitteilen, dass das Mahngericht zuständig ist.

    Danke

  • Das sehe ich noch nicht so: Ist noch kein VB erlassen, dann ist das Streitgericht nach Rücknahme des Widerspruchs für die Erteilung des VB zuständig.

    Hat das Mahngericht den Titel bereits erlassen, ist dieses für Berichtigungen zuständig. Berichtigungen und Erteilung von 2. vollstreckbaren Ausfertigungen trifft immer das titelausstellende Gericht.

    Oder liege ich da jetzt völlig daneben?


    Sehe ich auch so. Nach Sachverhalt wurde der VB durch das Instanzgericht bestätigt, d.h. er ist so existent wie vom Mahngericht erlassen. Daher wäre er m.E. auch von dort zu berichtigen, bzw. das Verfahren bezüglich der 2 vollstreckbaren Ausfertigung durchzuführen.



    :dito: UND :meinung:

  • Ich häng mich mal kurz ran.

    Hier wurde Einspruch gegen den VB eingelegt. Dieser wurde durch Urteil als unzulässig, weil verspätet verworfen unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des VB. Das Verfahren wurde Ende 2008 hier abgeschlossen.

    Jetzt wird beantragt, dass die Schuldnerin im VB umgeschrieben werden soll, weil sie nunmehr einen anderen Namen trägt (Nachweis in ordnungsgemäßer Form liegt bislang nicht vor).

    Frage ist jetzt: Wer ist für das Verfahren betreffend die Umschreibung zuständig? Nach den obigen Ausführungen würde ich dazu tendieren, die Sache wieder an das Mahngericht zu übersenden, aber sicher bin ich mir auch nach Konsultation eines Kollegen nicht....


    EDIT: Mein Kollege teilte mir gerade mit, dass es eine Entscheidung des BGH vom 13.06.2006 zum Az X ARZ 85/06 gibt, die von der Quintessenz her besagt: Wer die Akten hat, der soll mal machen...

    Wenn mein Gericht also dennoch zuständig sein sollte: Wer ist funktionell dran? Einfache "Berichtigungen" sind ja grundsätzlich Sache der GS...

  • Ich weiß, es sind gerade einmal 4 Stunden vergangen, in denen ihr fleißig in den anderen Rechtsgebieten gepostet habt.... daher:
    Niemand? :(

    An Rechtsprechung hab ich leider auch nichts weiter gefunden und mein Zöller gibt da nach ersten Erkundungen auch nicht viel her...

  • OLG Frankfurt, Beschluß vom 19-01-1990 - 5 W 28/89

    Die Rechtspflegerin bei dem LG Frankfurt war für die Berichtigung des vom AG Berlin-Wedding erlassenen Vollstreckungsbescheids zuständig. Mit der Abgabe der Sache nach Widerspruch (§§ ZPO § 700 ZPO § 700 Absatz III, ZPO § 694 ZPO § 694 Absatz II ZPO) war der Rechtsstreit beim LG Frankfurt anhängig geworden (§§ ZPO § 700 ZPO § 700 Absatz III 2, 696 ZPO § 700 Absatz I 4 ZPO). Bei der so begründeten örtlichen und sachlichen Zuständigkeit verbleibt es auch dann, wenn Anträge gestellt werden, die das Streitverfahren beenden und das Mahnverfahren wieder aufleben lassen (vgl. für den Fall des Erlasses des Vollstreckungsbescheids durch den Rechtspfleger des LG nach Rücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid: Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 697 Anm. 5 C m. w. Nachw.).

  • Passt leider nicht ganz, da dort von der Einspruchsrücknahme die Rede ist... Aber immerhin schonmal ein guter Anhaltspunkt, danke :)

    Bin mir trotzdem noch unschlüssig, ob ich im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit dem BGH folge (wohl eher ja)...

    Naja, in jedem Fall muss der Gläubigervertreter angeschrieben werden, weil der Nachweis nicht ausreicht. Dann mach ich das halt ;)

  • Vielen Dank für die Fundstellen! Bin ja mal gespannt, was jetzt daraus wird.... Ich beuge mich meinem rechtspflegerischen Schicksal ^^

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