Hinterlegung titelgebunden?

  • Ihr lieben Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger,
    I need your help!!!!

    ich habe zwei titel, sie betreffen zwar die gleiche angelegenheit, wurden jedoch in zwei verschiedenen Verfahren verhandelt.

    im verfahren a gibt es ein urteil zur zahlung gegen unsere Mandantin, wir haben 8000 euro hinterlegt, so dass nicht vollstreckt werden konnte. die berufung läuft noch

    nun gibt es ein weiteres verfahren - nennen wir es verfahren b ;) - wo unsere mandantin ebenfalls zur zahlung verurteilt wurde - wir haben aber schon berufung eingelegt.....:cool:

    jetzt möchte der gegnerische kollege sich aufgrund des urteils aus verfahren b unsere hinterlegten 8000 euronen aus dem verfahren a "grabschen"

    meine frage: geht das überhaupt? der betrag wurde doch zu einem bestimmten urteil hinterlegt, da kann doch keiner mit nem anderen urteil kommen und sagen "geld her"???

    wenn ich mit dieser vermutung richtig liegen sollte, wäre ich euch dankbar, wenn ihr mir die §§ dazu nennen könntet :oops: das wär soooo prima

    und: was könnt ich denn generell unternehmen, dass meine hinterlegten 8000 euronen "sicher" sind und bis zum abschluss der berufung nicht an den Gläubiger ausgekehrt werden können? .... fragen über fragen

    ich danke euch recht herzlich - eure katzitatzi

  • Ja das müßte gehen. Als Berechtigte in Verfahren a sind x und y bezeichnet. Eine Auszahlung kann an x und y erfolgen, wenn ein Urteil gebracht wird, welches den Auszahlungsberechtigten benennt oder wenn x und y übereinstimmend einen Auszahlungsberechtigten benennen (13 Hinterlegungsordnung).
    Der Anspruch auf Auszahlung des x ist pfändbar. Ein Gläubiger kann daher zur Hinterlegung einen PfÜB beantragen durch den der Anspruch des x auf Auszahlung gepfändet wird. Durch diese Pfändung tritt der Gläubiger als Berechtigter hinzu und sie ersetzt die Bewilligung des x zur Auszahlung an den Gläubiger. Wären also Gläubiger und y nicht identisch, wäre zur Auszahlung an ihn noch die Zustimmung von y erforderlich (oder halt Urteil zugunsten x). Hier liegt jetzt der besondere Fall vor das der zweite Berechtigte und Pfändungsgläubiger identisch sind. Ich kann jetzt nicht mehr nachlesen, meine aber, dass der Betrag in Höhe der gepfändeten Forderung an y ausgezahlt werden könnte, da ich die Bewilligung des y als originärer Beteiligter habe und die durch PfÜb ersetzte Bewilligung des x.
    Davor schützen kann sich der x indem er, soweit zulässig, im Verfahren 2 ebenfalls Sicherheit leistet oder vor dem Berufungsgericht die Einstelung der ZV beantragt.
    Wie gesagt, erstmal nur so aus dem Bauch raus.

  • herzlichen Dank für deine schnelle antwort.
    ich glaub, ich muss mich noch ein bissi durch die hinterlegungsordnung wühlen....

  • :daumenrau Stimme Jürgen voll und ganz zu.
    Schützen kann sich der x nur, in dem er die einstweilige Einstellung der ZV aus dem Urteil des Verfahrens b beantragt....wenn denn dort ein zumindest vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt, aus welchem der Herausgabeanspruch des x gegen das Land, vertreten durch die HL-Stelle, in dem Verfahren a gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden kann.

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