Gutachten wird im Parallelverfahren+mehreren Instanzen verwendet,wer muss zahlen?

  • Hallo,

    habe einen schwierigen Fall.

    Kläger verklagt Dienstherrn im Verfahren A...Gericht meint Dienstherr wäre ein anderer und rät gegen diesen zu klagen, Kläger macht dies und entsteht ein neues Verfahren B. Es gibt zwei Aktenzeichen, zwei Verfahren, aber diese werden immer zusammen behandelt. Kläger obsiegt im ersten Verfahren A. Im Verfahren B wurde zur Frage des Klagegegenstandes ein Gutachten angeordnet, der Klagegegenstand ist exakt der gleiche wie im Verfahren A. Im Verfahren B obsiegt der Beklagte da der richtige Dienstherr doch der im Verfahren A war.
    Das Gutachten das im Verfahren B angeordnet wurde, ist aber auch im Verfahren A verwendet worden, wie gesagt beide Verfahren wurden immer zusammen abgehandelt.
    Es folgten dann noch mehrere Rechtsmittel der Gegenseite im Verfahren A, aber der Kläger behielt Recht und das Gericht berief sich in seiner Klagebegründung und Argumentation immer auf das Gutachten, welches in Verfahren B angefertigt wurde.
    Da der Kläger aber in Verfahren B verlor, soll er nun das Gutachten bezahlen, hat er irgend eine Möglichkeit doch an die Erstattung der Kosten zu kommen, da das Gutachten ja im kompletten Verfahren A, welches er gewonnen hat Verwendung fand?

    Danke schonmal, viele Grüße
    sonne

  • Wenn ich recht verstehe handelt es sich bei den Gutachtenskosten um Gerichtskosten, die dem Kläger im Verfahren B in Rechnung gestellt worden sind. Ich würde mich an seiner Stelle u.U. des richterlichen Rates entsinnen und aufgrund dessen, auch wenn die Aussichten auf Erfolg außerst gering sind, um eine Erstattung bzw. Teilerstattung der Gerichtskosten nachsuchen. Die Kosten im Verfahren A geltend zu machen erscheint mir weniger aussichtsreich.

  • Ich häng mich hier mal an.
    Habe zwei voneinander unabhängige Klageverfahren, in denen jeweils der Endentscheidung das in Verfahren A vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten zugrunde gelegt worden ist. Das Verfahren A ist seit einigen Monaten erledigt, die Kosten sind hier in voller Höhe dem Kläger auferlegt worden. Der KFB im Verfahren A ist ebenfalls bereits ergangen und verhält sich über einen höheren Erstattungsbetrag gegen den Kläger aus verrechnetem Gerichtskostenvorschuss, gerade weil die Sachverständigenauslagen entsprechend groß sind.
    Das Verfahren B ist nun ebenfalls beendet, hier wurden die Kosten gequotelt und überwiegend dem Beklagten auferlegt. In seinem KFA beantragt der Kläger nunmehr, die im Verfahren A entstandenen SV-Auslagen hälftig im Verfahren B zu berücksichtigen...
    Ich tue mich dabei deswegen schwer, weil ja jedes Verfahren eine eigenständige Kostengrundentscheidung enthält und ich deswegen grundsätzlich -meine ich- die SV-Auslagen zunächst nur im Verfahren A zu berücksichtigen habe. Im Verfahren B wäre das m. E. nur möglich, wenn der Kläger entweder den anteiligen Kostenbetrag als Nebenforderung geltend gemacht hätte oder die Kostenentscheidung eine ausdrückliche Aussage zu diesen Auslagen enthalten würde.
    Andererseits ist das Gutachten ja tatsächlich im Verfahren B verwendet worden und die Berücksichtigung der Auslagen hierfür ausschließlich im Verfahren A würde den Kläger wegen der dort zu seinem Nachteil ergangenen Kostengrundentscheidung schon benachteiligen.
    Hat jemand evtl. eine Idee oder schon einmal einen solchen Fall gehabt? Ich kann leider nicht viel Aufschlussreiches zu diesem Problem in der Kommentierung finden.

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