Senkung der Pfändungsfreigrenze gem. § 51 SGB I?

  • Kleine, vermutlich auch noch dumme, Frage - wurde durch den Anruf unserer Schuldnerberatungsstelle verwirrt - : Gilt § 51 Abs. 2 SGB I noch im eröffneten Insolvenzverfahren, sodass die Pfändungsfreigrenze des Schuldners zugunsten des Leistungsträgers (der auch im Besitz eines älteren Pfändungsbeschlusses wegen des Anspruches ist) bis auf die Höhe des Existenzminimum gesenkt werden kann???


    51 SGB I >> Fundstellennachweis A - Bundesrecht
    Aufrechnung

    (1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

    (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

    :nixweiss:


  • Entweder ist die Frage gar nicht so dumm, oder ich bin es (auch). Trotzdem meine Einschätzung:

    Eine Einschränkung der Aufrechnung, an die man im vorliegenden Fall denken könnte, gibt es m.E. nur in § 96 I Nr. 1 InsO: Der Leistungsträger wird nach Insolvenzeröffnung etwas schuldig (laufende Sozialleistungen) und will mit Insolvenzforderungen aufrechnen.

    § 96 I Nr. 1 InsO greift aber nicht, weil der Leistungsträger nichts zur Insolvenzmasse schuldig wird - die Sozialleistungen dürften in aller Regel unter der Pfändungsfreigrenze liegen und das pfandfreie Einkommen gehört nicht zur Masse, § 36 I 1 InsO.

    So bitter das ist: Ich befürchte, der Leistungsträger kann nach Insolvenzeröffnung nach Maßgabe von § 51 II SGB I aufrechnen.:(

  • Ich kann mir auch gerade nicht vorstellen, wie die zitierte Norm mit einer Senkung der Pfändungsfreigrenze in Verbindung gebracht werden soll.

    Liegt ein Antrag vor?
    Ist hier evtl. der Leistungsträger mit seiner Pfändung an das Gericht herangetreten, für ihn solle die Pfändungsfreigrenze abgesenkt werden im Hinblick auf seine Pfändung?
    Weil das geht nicht, mit seiner Forderung ist der Leistungsträger Insolvenzgläubiger, anmelden zur Tabelle und Vollstreckungsverbot.

    Vollstrecken können nur die Gläubiger, denen der Schuldner laufende Leistungen schuldet und auch nur in Beträge, die nicht zur Insolvenzmasse gehören.

    Anders stellt sich die Sache hinsichtlich einer möglichen Aufrechnung dar. Das sehe ich auch wie Chick.

  • Es handelt sich um einen Rentner und die Schuldnerberatungsstelle will klären, ob sich für ihn überhaupt ein Verfahren (noch) lohnt. Finde Eure Ausführungen auch sehr überzeugend; wäre dann von der SBS wohl wirklich noch mal mit dem Leistungsträger weiter zu verhandeln/ klären.
    Danke!

  • Ich denke mal, dass der Träger zunächst nach § 114 Abs. 2 InsO aufrechnen kann, wegen des Absatzes 1 mit Verweis auf § 54 SGB weil es sich um ähnliche Bezüge handelt. Das aber nur im Rahmen des § 850c ZPO.

    Soweit darüber hinaus eine Aufrechnung gesetzlich zulässig ist, ist die InsO kein Hindernis, weil es sich nicht um Masse handelt. Was dabei hindern könnte ist, dass die Forderung Insolvenzforderung ist.

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