Genauigkeit Erklärung § 13 HO

  • Wie muß eigentlich die Bewilligung nach § 13 genau lauten ?

    Hab einen Geldbetrag hinterlegt und es gibt drei Empfangsberechtigte.

    Jeder der drei Empfangsberechtigten schreibt in etwa:

    "Bitte zahlen sie 1/3 des hinterlegten Betrags an mich aus".

    Brauch ich da nicht auch die Bewilligung jedes einzelnen, dass auch die jeweils anderen 1/3 erhalten sollen (Im Kommentar findet man nichts genaues) ?

  • [FONT=Arial (W1)]So ganz kann ich die Aussage, im Kommentar stünde nichts Genaues, nicht nachvollziehen. Die Randnummern 20-31 bei § 13 befassen sich mit nichts anderem als der Bewilligung, es sind sogar Formulierungsbeispiele dabei. [/FONT]

  • Die hatte ich schon durchgelesen. Die Formulierungsbeispiele helfen nicht weiter. Da steht nur, wie es nicht unbedingt lauten muß.

    Mir ging s einfach um die Frage, ob die Herausgabe an die anderen ausdrücklich bewilligt werden muß, oder ob es reicht, wenn jeder sagt "ich will 1/3".
    Nach den Formulierungen bei den von Dir genannten RNr. reicht s aber vermutlich nicht ("...gestattet...die Herausgabe an einen anderen....").

  • Sollen die drei Schwammerl ihre Erklärungen halt noch dahingehend ergänzen, dass sie auch die übrigen 2/3 für die beiden anderen Empfangsberechtigten je zu Hälfte freigeben . . . ohne diese Freigabe würde ich nix auszahlen . . . hatte ich auch mal, dass bei zwei Empfangsberechtigten 9/10 für den A freigegeben und von dem zur Auszahlung beantragt wurden . . . und die lustige Vorgängerkollegin hat, obwohl keinerlei Freigabe des letzten 1/10 vorlag, dieses einfach an den (verschuldeten) B ausgezahlt . . . war dann ein Amtshaftungsfall :cool:

  • :zustimm: Es müssen im Sinne des § 13 HO übereinstimmende Erklärungen vorliegen. Jeder der drei muss also den Herausgabeanträgen der anderen wechselseitig zustimmen.

  • [FONT=Arial (W1)]Der Herausgabeantrag allein ist gerade nicht ausreichend, weil neben dem Antrag auf Herausgabe noch eine weitere Erklärung abgegeben werden muss, nämlich, dass der Antragsteller einverstanden ist, dass der Rest herausgegeben wird. Diese Freigabeerklärung muss dabei so konkret sein, wie der Herausgabeantrag, d. h. bei mehreren Empfangsberechtigten müssen diese und der jeweiligen Teil benannt werden. [/FONT]

  • [FONT=DejaVuSansCondensed,Book]

    [FONT=DejaVuSansCondensed,Book] 
    Die Herausgabe hinterlegter Gelder setzt eindeutige Freigabeerklärungen voraus: An wen soll wieviel aussgezahlt werden, was ist mit dem Restbetrag. Ich lasse mir die auch genauen Beträge (keine Anteile) nennen, vorher kehre ich nicht aus. Vgl. u.a. OLG Hamm, 12 U 03/91.


    [/FONT][/FONT]

  • Vielen Dank für die Antworten :) Meine Vorgänger haben teilweise schon vorformulierte Anträge an die Beteiligten geschickt, damit die Erklärungen dann stimmen.

    Eigentlich ist s ja auch logisch, daß man auch der Auszahlang an die anderen zustimmen muß. Sonst kommt später einer daher und sagt:
    "Ja mein 1/3 wollt ich schon, aber die anderen beiden sollten natürlich nichts bekommen; das steht dem X zu o.ä.".

  • (...) Eigentlich ist s ja auch logisch, daß man auch der Auszahlang an die anderen zustimmen muß. Sonst kommt später einer daher und sagt:
    "Ja mein 1/3 wollt ich schon, aber die anderen beiden sollten natürlich nichts bekommen; das steht dem X zu o.ä.".



    :daumenrau Eben, sonst möglicherweise Amtshaftung wie bei meiner Ex-Kollegin :eek:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!