Auf Rechnungslegung von Betreuerin=Alleinerbin bestehen?

  • Folgender Fall.

    Der Ehemann lebte jahrelang bei seiner Freundin. Nachdem er zum Betreuungsfall wurde, hat diese die Beziehung beendet.

    Als Betreuerin wurde dann die Ehefrau bestellt, die den Betreuten auch wieder in ihrer Wohnung aufgenommen hat. Sie hatte wohl die Befürchtung, daß Sie für die Heimkosten aufkommen müßte.

    Wegen der besonderen Umstände wurde ausnahmsweise die Rechnungslegung angeordnet.
    Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen und ich habe dann irgendwann ein Zwangsgeld verhängt.
    Sie sicherte die Vorlage der Abrechnung zu und das Zwangsgeld wurde nicht vollstreckt.

    Kurz danach ist der Betreute verstorben, die Ehefrau wurde Alleinerbin aufgrund Ehe-/Erbvertrag. Und nun ist sie nicht mehr bereit die Abrechnung zu erstellen, da Sie ja Alleinerbin ist und deshalb keine Haftung als Betreuerin entstehen kann.

    Soll ich wirklich noch auf die Einreichung der Abrechnung bestehen? Und evtl. sogar das Zwangsgeld beitreiben?

  • Nein, das ist nicht sinnvoll und wohl auch nicht machbar.

    Die Betreuerin wurde Alleinerbin des Betreuten. Damit sind sämtliche denkbaren Ansprüche im Verhältnis Erbe/Betreuerin durch Konfusion erloschen. Außerdem ist als selbstverständlich davon auszugehen, dass die Alleinerbin stillschweigend auf die ihr selbst obliegende Abrechnung und Schlussrechnung verzichtet. Es macht keinerlei Sinn, sich bei dieser Sachlage noch groß abzutun.

    Also Betreuerausweis zurückfordern, Kosten erheben, weglegen, fertig.

  • Seh ich genauso wie juris; nur würde ich noch die kosten aus dem zwangsgeldbschluß verlangen; das zwangsgeld selbst kann nicht mehr vollstreckt werden

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