Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem und bin bei der Suche im Forum nicht richtig fündig geworden.
Mir liegt ein noch nicht eröffneter Erbvertrag zweier Eheleute vor, in welchem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben.
Der Ehemann ist verstorben, gesetzliche Erben wären neben der Ehefrau zwei Töchter.
Der Erbvertrag enthält lediglich den Zusatz, dass im Falle des gleichzeitigen Versterbens beider Erblasser mit beiden Töchtern die gesetzlichen Erben der Ehefrau Erben sein sollen.
Nun möchte die Ehefrau das Erbe nach § 1948 BGB ausschlagen, um die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen, das heißt, die Töchter sollen nach ihrem Willen Miterben werden.
Damit wird doch der Erblasserwillen ausgehebelt? Oder seht Ihr da kein Problem?
Ausschlagung als testamentarischer Erbe, Annahme als gesetzlicher Erbe
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Jerry -
15. April 2009 um 08:40
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Wenn Deine Bedenken begründet wären, würde das auf einen gesetzlichen Zwang zur Erbschaftsannahme und auf eine Abschaffung des Rechts zur Ausschlagung der Erbschaft hinauslaufen.
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So auf Anhieb sehe ich kein Problem. Mit jeder Ausschlagung wird ja quasi der Erblasserwille ausgehebelt...
Ausserdem ist nicht erkennbar, dass seine Töchter auf keinen Fall erben sollen, denn sonst hätte er sie nochmal ausdrücklich enterben können und die Ehefrau hätte das nicht mit ihrer Ausschlagung ändern können.
Ich vermute, die haben sich gedacht, wie bei einem Berliner Testament soll der Ehegatte zunächst begünstigt werden und nach dem Zweitversterbenden erben die Töchter automatisch.
Das kann man auch daran erkennen, dass für den Fall des gleichzeitigen Versterbens und der Töchter Ersatzerben bestimmt wurden. -
Ich sehe da auch kein Problem.
Es ist sogar ausdrücklich im Vordruck aufgenommen, dass man das Erbe nach testamentarischer Erbfolge ausschlagen, nach gesetzlicher aber annehmen kann.
Wie Samirah! -
Möglicherweise geht es den Beteiligten um eine bessere Ausnutzung der Steuerfreibeträge. Das wäre vielleicht sogar im Sinne des Erblassers gewesen, wenn er daran gedacht hätte.
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