Wer hebt wen auf?

  • Ich glaub ich steh auf dem Schlauch, bitte helft mir runter!

    Urteil in der ersten Instanz
    .....
    Kosten tragen der Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3
    .....

    In der zweiten Instanz wird ein Vergleich geschlossen
    ......
    Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben
    .....

    Ich bin der Meinung, nun gilt für das gesamte Verfahren,
    jeder seine eigenen Kosten und Gerichtskosten 50/50, oder?

    Mir möchte gerade jemand weiß machen, dass ein Vergleich niemals ein Urteil aufhebt in der Kostenentscheidung!

    Bitte belehrt mich oder gebt mir Recht!

  • Natürlich geht die Kostenregelung im Vergleich vor. Das erstinstanzliche Urteil samt Kostenausspruch ist nie rechtskräftig geworden. Die Frage, ob ein Vergleich ein Urteil "aufheben" kann, stellt sich somit überhaupt nicht.

  • Wirklich pfiffig. Wenn der Vergleich nicht die Kostengrundentscheidung abändern würde, warum vergleichen sich die Beteiligten dann abweichend darüber? Wollen die da Zeilenfüller produzieren? :confused:

  • Zitat von Jenny


    Mir möchte gerade jemand weiß machen, dass ein Vergleich niemals ein Urteil aufhebt in der Kostenentscheidung!




    Hallo Jenny: Grüß mal diesen bestimmten "jemand" und zitiere dabei evtl. den Satiriker Dieter Nuhr: "Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal Fresse halten.":strecker

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Mir wurde jetzt § 30 GKG vorgelegt!

    § 30 Erlöschen der Zahlungspflicht

    1Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. 2Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.

    War früher mal § 57 GKG,
    werde mal gucken, was ich dazu so finde.
    Unser Bezirksrevisor ist leider auch der Meinung, aber mir passt das trotzdem nicht!

  • Was soll denn der Unsinn mit § 30 GKG?

    Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist aufgrund eingelegter Berufung und nachfolgenden Vergleichs nie rechtskräftig geworden. Es gibt also überhaupt keine wirksame erstinstanzliche Kostenentscheidung, die i.S. des § 30 GKG "durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert" werden könnte.

    Oder befindet sich der Revisor geistig schon im Wochenende?

  • Habe nun gefunden im Hartmann Kostengesetze

    Ein Vergleich kann die Entscheidung des Gerichts weder aufheben noch ändern. Das stellt S 1 klar, Karlsr RR 01, 1365. Er berührt nur die Ansprüche aus der Entscheidung und bleibt für den Kostenansatz außer Betracht, Düss Rpfleger 01, 88. Daher kann die Partei eine aus dem Vergleich folgende Überzahlung nur dem Prozeßgegner gegenüber geltend machen, nicht gegenüber der Staatskasse, Karlsr RR 01, 1365.

    Spinnen die?
    Wieso weiß sowas niemand?

  • Unser Bezirksrevisor ist übrigend der selben Meinung wie der von Jenny und unsere Urkundsbeamten sollen die erstinstanzliche GK-Rechnung bei einem anderslautenden Vergleich der II. Instanz nicht korrigieren, wenn sie schon gemacht war. Aber wir Rechtspfleger haben das nie akzeptiert und trotzdem immer die Ausgleichung gemäß dem Vergleich gemacht. Inzwischen machen die Geschäftsstellen die ertinstanzliche GK-Rechnung erst nach Rückkunft der Akte vom Berufungsgericht und umgehen damit die komische Auffassung des Bezirksrevisoren.

  • Tja, ich habe jetzt das Problem, dass ich die Kostenausgleichung machen muss, die Geschäftstelle aber auf Ihre Meinung beharrt und mir auch schon heute morgen gesagt hat, dass ich sie ja jetzt anweisen würde ein falsche Kostenrechnung zu erstellen!
    Nett oder?

  • Man kann das schon hinbasteln als Rpfl. - auch mit der falschen Kostenrechnung. Unterm Strich muss nur der selbe Rückzahlungs- oder Nachzahlungsbetrag rauskommen. Die Parteien oder Anwälte bekommen doch die Kostenrechnung der Geschäftsstelle nicht in die Hand.
    Du hast doch hoffentlich da nicht das Problem mit dem sogenannten "Ostabschlag" bei einer Partei, der es uns in der Vergangenheit manchmal schwer gemacht hat, weil da eine Differenz abweichend von der Kostenrechnung des UdG rausgekommen war.
    Du wirst das schon hinbekommen.

  • Hallo Jenny, wurden die Kosten der I. Instanz bereits bezahlt?
    Falls ja, so erfolgt die Kostenausgleichung im Kostenfestsetzungsbeschluss. Eine Rückerstattung durch die Justizkasse findet dann natürllich nicht statt. Mann muß natürlich unterscheiden:
    1.) Verhältnis Kostenschuldner zur Staatskasse (= Gerichtskostenansatz).
    2.) Das Verhältnis der Parteien untereinander ( = Kostenerstattunsansprüche im Kostenfestsetzungsverfahren nach der ZPO). Das sind 2 Paar Stiefel.

  • Es wurde ein Vorschuss geleistet, der jetzt verrechnet werden muss und nach der neuen Entscheidung ist mehr zu verrechnen als vorher,
    aber es muss nichts zurück gezahlt werden.

  • Nach dem Urteil hätte der Beklagte 1/3 der Kosten getragen, nach dem Vergleich trägt er ja sogar 1/2. Der Kläger würde ja auch als Zweitschuldner für die gesamten Kosten haften. Also steht die von dir zitierte GKG-Vorschrift einer Kostenausgleichung nicht entgegen.

    Anders wäre es nur, wenn der Beklagte in I. Instanz die gesamten Kosten lt.Urteil hätte tragen müssen und dann lt. Vergleich nur noch 1/3.
    Dann wäre es natürlich Unsinn, wenn die Justizkasse die Kosten I. Instanz zunächst zwangsweise beitreibt und sich der Beklagte dann seine Ansprüche gegen den Kläger festsetzen lässt. In diesem Fall würde § 30 GKG zur Anwendung kommen.

  • Mach deine Kostenausgleichung mit 50/50. Wenn der Vorschuss die Kosten insgesamt deckt, passt das schon. und wie gesagt, keiner sieht die Kostenrechnung der UdG und so stört sich auch keiner dran.

  • Für Dich ist im KFV die Kostengrundentscheidung aus dem Vergleich maßgebend. Wenn die Geschäftsstelle sich querstellt, kann Dir das schnurz sein. Eine Gerichtskostenausgleichung lässt sich auch ohne entsprechende KR nach den Quoten des Vergleichs fertigen. Diese Zahlen sind dann auch für den Festsetzungsbetrag maßgeblich. Die Bezirksrevisoren können dazu Meinungen haben, wie sie wollen, für die Kostenausgleichung ist das irrelevant (siehe - wie immer - auch juris2112).

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